338 II. Zivilrecht. Historisch ist die Einführung der possessorischen Klagen in Rom von (der Regulierung der Parteirollen im Eigentumsprozeß) ausgegangen, und (wenn einzelne roͤmische Juristen) den Grund des Besitzschutzes darin gesehen hatten, daß „Jualiscunque possessor hoe ipso, quod possessor est, plus iuris habet, quam ille, qui non possidet“, (so ist das nur spekulative Zurechtlegung des Geschichtlichgewordenen. Übrigens ist bei den Römern selbst die Erinnerung daran, daß die Besitzinterdikte ursprünglich den Zweck hatten, den Besitzer gegen eigenmächtige Entziehung der ihm zugedachten Beklagtenrolle bei der Vindi— —D— Analogie des griechischen Rechts, welchem allem Anschein nach der Besitzesschutz direkt entlehnt ist, muß diese Tradition über jede An— fechtung erheben. Daß nebstbei der Besitzschutz gewisse Rebenfunktionen erfüllt, wie Re— pression der Eigenmächtigkeit schlechthin, ist zufällig. Freilich ist es richtig, daß für die— enigen Besitzer, welche nicht Eigenbesitzer sind (Sequester, Prekaristen, Pfandgläubiger), obige historische Begründung des Besitzschutzes nicht zutrifft; in ihrer Person übt der Besitzschutz nur seine Nebenfunktionen aus. Aber der Kreis dieser Personen ist auch bei den Römern so eng gezogen, daß der eigentliche Typus des Instituts von hier aus nicht bestimmt werden darf.) Der Schutz des Besitzes als solchen bezieht sich nur auf die unmittelbare Verletzung durch Störung dder Entziehung. Insofern der Besitz danach aber überhaupt als ein rechtlich geschütztes Interesse erscheint, muß er nun auch an dem allgemeinen Schutze der rechtlichen Interessen gegen unbillige Verluste teilnehmen und somit Gegenstand von Obli— galionsklagen, wie actio metus, doli, condictiones sine causa u. s. w., bilden. Bei den letzten unterscheidet man danach die condictio possessionis von der condictio rei. g 32. Die Klagen! zum, unmittelbaren Schutze des Besitzes heißen schlechthin Besitzklagen, iudicia possessoria, im Gegensatze zu den iudieia petitoria, d. h. den Klagen dus Linem Rechte an der Sache oder auf dieselbe. Die Form der Interdikte, in der sie in Rom eingeführt sind, ist später weggefallen, doch ist der Name beibehalten und war auch in Deutschland üblich. Je nachdem die Verletzung des Besitzes nur in Störung, Schmälerung, Beeinträchtigung oder in vollständiger Entziehung besieht, unterscheiden die Römer intora. ncnne und reécuperandae possessionis. Im einzelnen werden sie nach den An— fangsworten der alten Interdiktsformeln benannt, z. B. das int. Uti possidetis nach der Formel: Uti possidetis, quominus ita possideatis, vim fieri veto. iteüeta elinendae possessionis gab es ursprünglich zwei verschiedene, Uti poss. und Utrubi, je für Immobilien und Mobilien. Durch Justinian wurde das hetztere dem ersteren ganz gleichgestellt. Das U. P. war aber die Klage aus dem Besitze auf Verbot drohender Störung. Vorfrage (praeiudieium) für das Verbot ist dabei das Dasein des Besitzes selber, und insofern konnte die Klage bei streitigem Besitzstande auch bloß präjudizial zum Zwecke der Entscheidung über das Dasein des Besitzes benutzt werden, ja in Rom war dieses der nächste Grund für ihre Einführung gewesen. Indessen war sie keinesfalls darauf beschränkt, sondern auch bei unbestrittenem Besitze zur bloßen Abwehr von Störung zulässig, und auch in jenem Falle verlangten die Parteien faktisch fast stets neben der Anerkennung des Besitzes auch das Verbot seiner Störung. Eine Gefahr von Störung ist hauptsächlich vorhanden, wenn bereits Störungen geschehen sind und daher ihre Wiederholung zu fürchten ist; indessen konnten auch bloße Drohungen, ja selbst nuc Behauptungen die Befürchtung und darum die Klage begründen. Ob der Störer hona oder mala sfide gehandelt, ja ob er sich der Störung auch nur bewußt war, war gleichgültig. Die Klage war keine Deliktsklage, sondern saͤchlich negatorisch. Das Ver— dot Feschah im modernen Zivilprozeß unter Androhung von Strafe. Einreden waren keine anderen zuläfsig, als 1. die der Verjährung von einem Jahre für jede Klage aus einer begangenen Störung; 2. die exec. vitii, d. h. daß der Kläger den Besitz vi, elam oder précario vom Beklagten erlangt habe; fehlerhafte Erlangung von Dritten schadete nicht.“ Die Einrede war mit dem Gevanken verbunden, daß der fehlerhafte Besitz dem allen Besihe gegenüber eigentlich gar kein wirklicher Besitz, sondern nur fortwährende TWendt, Faustrecht oder Besitzverteidigung und Besitzverfolgung. 1884.