342 II. Zivilrecht. zelnen Menschen gegen die einzelnen Naturgegenstände als natürliches Recht an und folgern daraus, daß herrenlose Sachen jedermann in Besitz nehmen kann und damit von selbst das Eigentum daran erwirbt. Herrenlos sind aber nicht nur die Sachen, die noch nie einen Herrn gehabt haben, sondern auch die, die ihn wieder verloren haben, und die, bei denen er nicht anerkannt wird. Zu den ersten gehören alle wilden Tiere jeder Art und alle Erträgnisse des Meeres. Das römische Recht hat absolute Jagdfreiheit, nur braucht niemand unbefugtes Betreten seines Bodens zu duldenn. Neue Herrenlosigkeit tritt ein bei freigewordenen wilden Tieren, bei derelinquierten Sachen und bei Schätzen. Bei den letzteren ist jedoch zuerst von Hadrian eine nicht unbillige Berücksichtigung des Eigentümers, in dessen Boden der Schatz gefunden ist, eingeführt. Dieser soll stets die Halfte haben und, wenn der Finder danach gesucht hatte, sogar das Ganze. Für den Finder ist aber der Begriff Okkupation allmählich und kaum mit Bewußtsein in den der Entdeckung umgewandelt. Nicht anerkannt wird nach römischer Anschauung das Eigentum des Feindes im Kriege, und zwar ganz absolut. Im modernen Recht ist diese sogenannte decupatio belliea auf das Kriegsmaterial der Truppen und der Staaten beschränkt. 2. Spezifikation?. Die Sachen dienen den menschlichen Bedürfnissen nicht bloß durch ihren Stoff, sondern auch durch ihre Form. Die Form ist insofern nicht nur für ihren Wert von Einfluß, sondern bestimmt vielfach auch ihren ganzen Begriff im Verkehre, so daß bei Veränderung der Form die Sache geradezu als eine neue, andere (nova spécies) erscheint, und zwar nicht nur bei eigentlicher Umbildung des Stoffes, wie beim Beotbacken und Bierbrauen, sondern auch bei bloßer Bearbeitung desselben, wie bei Bildhauerei und allen Metallarbeiten. Unwesentliche Veränderungen der Form und da⸗ her ohne Einfluß auf den Begriff der Sachen sind dagegen Ausdreschen, Auspressen, Farben u. dgl. Bei den wesentlichen Veränderungen ist nun die Frage, ob mit der seuen Sache auch ein neues Eigentum anfange und für wen oder ob das alte bleibe. Die Römer haben das erstere stets angenommen, stritten aber, ob das Eigentum dem Herrn des Stoffs oder dem Spezifikanten zufalle. So wenigstens bei Veränderung durch AÄrbeit; bei Umbildung durch Natur oder durch Zerstörung wurde das Eigentum des alten Herrn wohl nmie bezweifelt. Der Streit für den Fall der Arbeit beruhte aber nicht auf dem Gegensatze von Kapital und Arbeit in ihrem Werte, sondern lediglich auf dem formalistischen Prinzipe, daß die neue Sache „antes nullius fuit“ und darum dem Spezifikanten als Erzeuger zufalle. Den letzten Grund bildet daher doch das Okku— pationsprinzip, und nur darauf beruht auch die von Justinian gebilligte Mittelmeinung, daß die neue Form dann als unwesentlich gelten und daher kein Eigentum begründen solle, wenn die alte Form wiederhergestellt werden könne. Die Ausschließung des Erwerbs bei mala sides ist auch mit dem Okkupationsprinzipe nicht unvereinbar. Die neueren Gesetze legen dagegen das Hauptgewicht auf die Arbeit, indessen begründet diese an sich nur ein Recht auf ihren Wert, nicht aber auf das Eigentum am Stoffe, und darum sind auch die Bestimmungen darüber sehr verschieden. 3. Accessions. Die Römer haben das Prinzip, daß jede als körperliche Ein— heit existierende Sache, deren Bestandteile also durch Natur oder Kunst physisch verbunden find, auch rechtlich nur als Einheit behandelt werden kann, d. h. nur als ein Ganzes im Eigeniume sein kann, nicht nach ihren verschiedenen Teilen, weil sonst das Eigentum am Ganzen mit dem an den Teilen in Widerspruch kommen könnte. Eine Folge dieses Prinzips ist, daß alles, was mit einer Sache physisch so verbunden wird, daß es nur noch einen Teil derselben bildet, auch rechtlich unter das Eigentum an ihr fallen muß 1Wächter, Das (römische) Jagdrecht, in den Abhandlungen der juristischen Fakultüt zu Leipzig. 1868. 1331; Schir mex, (Römisches) Jagdrecht, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte XIJ 3115 Brünneck in Gruchots Beiträgen XVI (N. F. ) 182204; Wendt in den Jahrbb. für Dogmatik XIX 878 ff.; Schirmer, Zeischrift der Saviguy-Stiftung für RG. III 23 ff.; Ihering Jahrbb. f. Dogmatik XXII 244 -252. Fie ee Die Spegiftkation, im Archis für d. civilist. Praxis XLVIII Nr. 1. 7. 18 u. LIX Nr 14; Suͤlzer, Eigentumserwerb durch Spezifikation. 1884. J ée Bechmann, Eigentumserwerb durch Accession. 1867; Goeppert, UÜber einheitliche, zu— sammengesetzte u. Gesammt⸗Sachen. 1871.