3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 369 dann auch bewiesen werden muß. Man kann sagen, daß der Wille an sich das eigent— lich Verpflichtende ist, der Grund aber, warum man will, für den Gläubiger gleichgültig und nur ein Internum des Schuldners ist; wie das Eigentum auch bei ungültiger oder irrtümlicher eausa traditionis übergeht und nur indirekte Rückforderung möglich ist, so scheint auch hier die Obligation entstehen und nur indirekte Entkräftung möglich sein zu mässen. Indessen stehen fich Tradition und Vertrag hier nicht gleich. Bei der ersteren sind drei Elemente: Übergabe der Sache, Wille der Übereignung, eauss des Willens. Das erste begründet als solches die Wirkung, sobald das zweite zu Grunde liegt, das dritte kommt nur tertiär als Grund des Grundes in Betracht; der Wille löst sich hier von seiner eausa und verbindet sich mit der Übergabe. Die Tradition ist stets gleich— maßige UÜbergabe mit Übertragungswillen, mag der Wille auf Schenkung, Kauf, Tausch oder sonst worauf beruhen, dies tritt in der Tradition als solcher gar nicht hervor. Ganz anders beim Vertrage, Hier handelt es sich nur um Versprechen, d. h. Wille und eausa, und beide sind hier beim gewöhnlichen Vertrage gar nicht zu trennen. Man ver— spricht z. B. beim Kaufe nicht 100, und zwar subjektiv ex causa emtionis, sondern man verspricht 100 Kaufpreis, ebenso 100 Mietzins u. s. w. Somit kann hier der Kläger nicht einseitig das Versprechen aus seinem wesentlichen Zusammenhange heraus- reißen und isolieren, sondern kann es nur mit seiner eausa zusammen geltend machen. Durch besonderen beiderseitigen Akt ist dagegen allerdings auch hier die Trennung des Versprechens von seiner causa möglich und dann auch die Klage aus dem bloßen Ver— sprechen zulässig, vorbehaltlich natürlich besonderer Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte aus der mangelnden und fehlerhaften eausa. Dies ist der Fall nach römischem Rechte bei der Stipulation, nach heutigem beim Wechsel. Bei beiden findet eine bestimmte Form statt (Fformalkoutrakt)an; ẽs fragt sich daher, ob diese wesentlich ist oder ob die Parteien auch ohne Form durch bloßen Willen die Trennung bewirken können. Die ältere Theorie und Praxis des gemeinen Rechts war überwiegend dagegen, die jüngere (auch die Gesetzgebung) neigte sich sehr dazu im Interesse einer strengeren und leichteren Rechtspflege. Das' Prinzip der freien Willensherrschaft führt auch allerdings dahin, sofern nur der Trennungswille der Parteien entschieden da ist, was aber ohne eine gewisse Form, wenigstens die eines Schuldscheines, schwer zu konstatieren sein wird. Ein Hauptfall der Anwendung ist der sogenannte Anerkennungsvertrag, der unten 8 61 näher zu be— sprechen ist. 8 55. Die Perfektion. Die zweite Hauptfrage in betreff des Willens bei den Verträgen bezieht sich auf die Perfektion der Willensvereinigung. In ihr liegt die Perfektion des Vertrages überhaupt und damit der Anfang seiner Verbindlichkeit uͤnd Unwiderruflichkeit. Das Prinzip ist im allgemeinen, daß der Vertrag perfekt ist, wenn der Konsens auf beiden Seiten vorhanden und erklärt ist. Dies kann nun aber in vielen Fällen nicht nur faktisch, sondern sogar rechtlich sehr zweifelhaft sein, so namentlich: a) Bei Vorverhandlungen (Traktaten, Punktationen)?. Der Übergang aus diesen in die Perfektion des Vertrages bedarf durchaus keiner besonderen förmlichen Schlußerklärung, falls sie nicht besonders vorbehalten ist, sondern tritt von selber ein, sobald die Parteien über alle aufgestellten einzelnen Punkte der Sache nach einig ge— worden sind. Übereinstimmung nur in den wesentlichen Punkten genügt nicht. Doch ist der sogenannte Vorvertrag (pactum de contrahendo), welcher auf Eingehung eines weiteren Vertrages (z. B. Acceptierung eines Wechsels) gerichtet ist, ein gültiger Vertrag. Gneist, Die formellen Verträge des römischen Rechts. 1845; Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund. 1855 (2. Aufl. 1867); Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten. 1858; Schloßmann, Zur Lehre von der causa der obligatorischen Verträge Inauguraldissertation von Greifswald). 18685 Strohal in Iherings Jahrb. XXVIi 335-470. s Regelsbergér, Zivilrechtl. Trörterungen J. 1883 Degenkolb, Zur Lehre vom Vor⸗ vertrag, im Archiv für die cipilist. Praxis LXXi'i; Adler, in Iherings Jahrb. Bd. 34. Encyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.