374 ILI. Zivilrecht. ein Unrecht, mag man nicht tun, was man soll, oder tun, was man nicht soll. Für dolus haftet man dabei siets. In betreff der eulpa kann man sich aber zu größerer oder geringerer Sorgfalt verpflichten. Hat man aber nichts besonderes darüber aus— gemacht, so ist Prinzip, daß, wenn man Vorteil aus einem Obligationsverhältnisse hat, man stets für culpa levis haftet, wenn aber nur Nachteil oder Last, nur für eulpa lata, jedoch mit einigen Ausnahmen: der Mandatar und negotiorum gestor haften für culpa levis, obgleich sie keinen Vorteil haben, umgekehrt der Prekarist und mensor nur für eulpa lata und der soeius, Ehemann und Vormund nur für eulpa in conereto. Alle Schuld und Haftung in und außer Obligationen ist übrigens ausgeschlossen: a) wenn der andere die Schadenszufügung erlaubt und darin auch nichts Unsittliches liegt (volenti non sit iniuria), b) wenn man in der Notwehr oder im Notstande fremdes. Eigentum verletzt, und e) wenn die bloße Ausübung eines Rechts indirekt nachteilige Folgen für andere hat nach dem Satze: qui iure suo utitur. neminem' laedit. g 59. Zufall (easus) ist der Gegensatz von Schuld. Zufall ist aber juristisch kein absoluter Begriff, sondern nur ein relativer; d. h. aller Schaden, den jemand ohne Schuld einer bestimmten anderen Person erleidet, ist dieser gegenüber Zufall, wie er auch onst entstanden sein mag, ob schuldlos durch den anderen selbst oder durch Naturereig- nisse oder durch fremde Schuld, namentlich Gewalt, oder sonstwie. Für den Zufall in diesem Sinne gilt nun, nach dem subjektiven römischen Standpunkte bei der Ersatzpflicht, das allgemeine Prinzip, daß niemand dafür haftet, falls er nicht durch Vertrag, Testa— nent oder Gesetz besonders dazu verpflichtet ist. Reiner Zufall ist es aber nicht, wenn der andere die Einwirkung des Zufalls durch eulpa oder wora möglich gemacht hat— (casus mixtus) oder sonst irgendwie mit in Schuld bei der betreffenden Schadensstiftung ist. Nach diesen Prinzipien sind folgende drei Hauptfälle zu entscheiden: 1. Die Haftung für fremde culpa?. Nach römischem Rechte haftet man für fremde culpa in der Regel nicht anders, als wenn man selber auch in eulpa ist, so aamentlich dei der eulpa der Stellvertreter, Dienstboten, Arbeiter, Untergebenen u. s. w. Selber in culpa ist man aber bei diesen nur, wenn man ihnen schädliche Handlungen, besonders Delikte, aufträgt oder sie ratihabiert oder wenn man gar keinen Vertreter nehmen durfte, oder wenn man in der Wahl oder Beauffichtigung der Vertreter nach— äfsig ist (eulpa in eligendo oder custodiendo). Ausnahmen von diesem Grundsatze ind nur folgende: a a) bei Verträgen der Vertreter haftet der dominus für deren sogenannte kontrakt- ciche eulpa; b) für alles, was aus einem Zimmer auf die Straße geworfen oder gegossen wird, haftet der Bewohner desselben, ohne Unterschied, wer es getan und ob der Bewohner habei in Schuld war, sofern nur der Täter in Schuld war und nicht ein rein kasuelles hHerunterfallen stattfand; e) Gastwirte und Schiffer haften den Reisenden für allen Diebstahl und alle Be— schädigungen der Sachen, die dieselben in das Gasthaus oder Schiff mit sich gebracht »der in ein Schiff zum Transporte gegeben haben, sofern nicht fremde Gewalt oder Naturereignisse, sogenannte vis maior, die Ursache sind. Für die heutigen Verkehrsverhältnisse erschienen diese Bestimmungen nicht als aus— reichend, besonders bei den größeren Industrieunternehmungen, Eisenbahnen, Schiffahrt, Fracht, Fabrik, Bergwerk u. a. Wenn hier die Haftung der Geschäftsherren den Be— ttimmungen des römischen Rechts gemäß auf eigene eulpa in eligendo und custodiendo zeschränkt ist, sonst aber bei culpa der Untergebenen nur diese selbst haften und bei Zufall gar keine Haftung eintritt, so stehen Gewinn und Gefahr bei dem Unternehmer in gar keinem Verhältnisse, und die Gefahr ist fast ganz auf das Publikum und die Arbeiter abgewälzt. Eben darum hatte schon das deutsche Handelsgesetzbuch bei Fracht IIp Christoph Burckhardt, Sinn und Umfang der Gleichstellung von dolus und lata culpa. pa. v. Wyß, Die Haftung für fremde culpa. 1867; Wäntig, Über die Haftung für fremde unerlaubte Handlungen. 1875.