3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 377 Gestündnisses oder Erkenntnisses, die Windscheid und Unger hereinziehen, können höchstens als Vergleich, nicht als Konstruktion dienen und fördern die Sache bei der vesentlichen Verschiedenheit von Vertrag und Prozeß nicht sehr. Aus dem Zahlungs— versprechen mit Anerkennung aber einen selbständigen Anerkennungsvertrag zu machen, wie Bähr ihn aufgestellt hat, ist nicht zulässtz. Der Begriff „anerkennen“ setzt stets ein schon Bestehendes, was anerkannt wird, voraus, er begründet nicht materiell neu, sondern stellt nur schon Bestehendes fest. Demnach ist das beigefügte Versprechen stets Zahlungsversprechen (Konstitut) für eine schon bestehende oder wenigstens nach der Absicht der Parteien als bestehend zu denkende Schuld. Ist kein ausdrückliches Versprechen beigefügt, so ist es in der Anerkennung einer Forderung ohne causa von selbst implieites enthalten. Allerdings kann unter der Form der Anerkennung einer alten Schuld die Begründung nn neuen versteckt sein, indessen kann dies höchstens als Anfechtungsgrund in Betracht ommen. 862. 2. Die Pflicht der Nachgewähr bezieht sich sowohl auf die faktischen Eigenschaften der Sachen als auf« das rechtliche Behaltenkönnen derselben. In beiden Beziehungen ist die Nachgewähr besonders beim Kaufe wichtig und daher auch bei diesem im“ roömischen Rechte hauptsächlich entwickelt; sie tritt aber bei allen anderen ähnlichen Verpflichtungen ebenso ein. a) In betreff der faktischen Eigenschaften? muß der Schuldner dafür einstehen, daß die Sache so ist, wie sie obligationsmäßig sein soll, daß sie also die versprochenen Vor— züge und keine heiml ichen Mängel habe. Dabei unterscheiden die Rõmer die Haf— lung nach dem Edikte der Adilen. Die erstere tritt nur bei sogenannten dicta et promissa und doluͤs ein, d. h. wenn der Verkäufer das Dasein besonderer Vorzüge oder das Nicht⸗ dasein besonderer Mängel versichert oder heimliche Mängel gewußt und verschwiegen hat. Die Klage ist die gewöhnliche Kaufklage von dreißig Jahren auf Preisermäßigung und bei ãclus auf das volle Interesse. Nach dem ädilitischen Edikte haftet der Verkäufer aber wegen aller dieta und promissa und wegen aller heimlichen Mängel, wenn er sie auch nicht kennt, unbedingt nach Wahl des Käufers auf Preisermäßigung oder Redhibi— tion (d. h. Rückgabe der Sache und Aufhebung des Vertrages), jedoch letzteres nur sechs Monate, ersteres ein Jahr. Bei gewissen heimlichen Maͤngeln ist übrigens auch ohne ãolus des Verkäufers die dreißigjährige Zivilklage zugelassen, nämlich bei solchen, die das habere licere, d. h. Besitz und Gebrauch der Sache, ganz aufheben, wie tödliche Krankheit —DDDD——— meistens verkannt wird. b) Bei allen Obligationen auf Übertragung von Sachen und Rechten haftet der Schuldner auch für Eviktion?e, d. h. er muß dafür einstehen, daß der Gläubiger sie nach dem Empfange auch behalten kann, daß sie ihm also nicht von Dritten wegen schon vorhandener Ausprüche evinziert, entwehrt, d. h. durch Klage abgestritten und abgenommen werden. Diese Haftung hat das römische Recht in einer doppelten Weise, entweder so, daß die evinzierte Sache als gar nicht gegeben gilt, die Obligation also einfach fort— dauert, oder so, daß wegen der Eviktion eine besondere Klage auf vollen Schadenersatz stattfindet. Das ersiere ist, wenn bei einseitigen, nur generischen Obligationen aus Legat, Schenkung, Stipulation das gegebene spezielle Stück evinziert wird, das letztere triit dagegen bei allen gegenseitigen Öbligationen ein. Eigentümlich ist dabei, daß hier Haftung auf das ganze Interesse ohne alle Rücksicht auf eulpa stattfindet. Es ist historisch daraus zu erklären, daß man sich in Rom beim Kaufe in der Regel das Doppelte des Kaufpreises für den Fall der Eviklion versprechen ließ (duplae stipulatio). Aus welchem Lehrbuch II 8 4124 Anm. 56. * F dveb Hgtuang des — sar die Beschaffenheit der Ware. 2. Abteil. 1888 is 84. J. Bechmann, Der Kau — —* Jahrb 3 — Lehzre von der d ee r, Weee e e ahrb. des gemeinen Rechts VI Nr. 8; Eck, Die Verpflichtung des Ver b Figentums. 7 n Bi FKauf gg 38 7 Reabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangel im Rechte. J. Bd. Leipzig 1902.