558 II. Zivilrecht. Westfalen (G. v. 2. Juli 1898). Das B. G.B. behält die Materie dem Landesrecht vor (E.G. a. 64). Das Anerbenrecht ist seinem Wesen nach Sondererbfolge in den Hof mit allem Zubehör. Diese Sondererbfolge ist aber nicht, wie nach älterem Recht, vom Erwerbe der Allodialerbschaft unabhängig, sondern nur einem Miterben zugänglich und notwendig mit Gesamtnachfolge verknüpft. (Vereinzelt ist sogar das Anerbenrecht zu einem persönlichen Anspruch nach Art eines gesetzlichen Vorausvermächtnisses abgeschwächt. Das Anerben— recht ist kein Wartrecht (anders bei Erbgütern); es gewährt kein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen über das Gut. Die — bisweilen vorkommende) Beschränkung des Erb⸗ lassers in der Verfügung von Todes wegen ist reichsgesetzlich ausgeschlossen. Anerbe ist stets nur einer unter mehreren gesetzlichen Erben. Nach manchen neueren Gesetzen gilt das Anerbenrecht überhaupt nur unter Nachkommen oder doch nur unter ihnen und unter Geschwistern und deren Nachkommen. Die Person des Anerben hat zunächst der Erblasser (früher oft auch der Gutsherr) zu bestimmen. Im übrigen gilt Vorzug der leiblichen Verwandtschaft, der ehelichen Geburt (auch gegenüber der Mutter), des männlichen Geschlechts und des Mannsstammes. Unter gleich nahe Be— rufenen entscheidet regelmäßig Erstgeburt, in manchen Gegenden aber Jüngstgeburt. Bei Kolonatgütern mußte der Anerbe zur Wirtschaft tüchtig sein, die Anerbin einen tüchtigen Wirt aufheiraten. Ehrlose und Entmündigte werden auch heute zurückgesetzt. — Mancherlei Abwandlungen bewirkt das eheliche Güterrecht; dem überlebenden Ehegatten steht bisweilen das Anerbenrecht, besonders häufig aber lebenslängliche Leibzucht am Hofe zu. — Mehrere Höfe fallen der Reihe nach an mehrere Anerben. Die Miterben haben einen Anspruch auf Abfindung, die früher im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Kräfte des Hofes und die Größe des Allods festgesetzt wurde (so noch in Braunschweig und Oldenburg), heute meist vom Werte des Hofes, jedoch entweder nach niedriger Schäßzung („Bruder⸗ und Schwestertaxe“) oder mit offenem Voraus für den Anerben (2/8) und neuerdings nach dem Ertragswerte, berechnet wird. Soweit die Abfindung nicht ausgezahlt wird, kann ihre Eintragung als verzinsliche Kapitalschuld verlangt werden. Das neueste Recht gewährt jedoch den Miterben nur Anspruch auf eine für sie unkündbare, mangels anderer Vereinbarung durch jährlichen Zuschlag von 11/2 v. H. als Tilgungsrente auszugestaltende „Erbabfindungsrente“. Nach alter Sitte werden die Miterben bis zur Selbständigkeit auf dem Hofe gegen Leistung von Mitarbeit unterhalten und erzogen, während inzwischen die Abfindung nicht fällig und nicht verzinst wird; die e Gesetze ermöglichen meist eine dieses Verhältnis herstellende Anordnung des rblassers. Im Falle der Minderjährigkeit des Anerben trat nach deutschem Bauernrecht in vielen Gegenden die Interimswärtschaft (Setzwirtschaft) ein. Der Interimswirt ist ein obrig⸗ keitlich (mit Anspruch der Mutter auf Beruͤcksichtigung eines zweiten Ehemanns) bestellter Vertreter, der kraft eignen Rechtes den Hof besitzt, verwaltet und nutzt, jedoch über die Substanz nicht verfügen kann, zu ordnungsmäßiger Wirtschaft verpflichtet ist und die Hofeslasten tragen, insbesondere auch den Anerben und dessen Geschwister auf dem Hofe unterhalten und erziehen und Ausstattungen und Abfindungen besorgen muß. Sein Recht endet mit Ablauf der „Maljahre“ oder mit früherer Entsetzung. Die neueren Gesetze haben das Institut nicht aufgenommen, gewähren aber dem Erblasser die Befugnis, ohne Rücksicht auf Pflichtteilsansprüche dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des minderjährigen Anerben eine ähnliche Stellung einzuräumen. DeAnstatt durch Erbgang wird überaus häufig die Nachfolge in Bauerngüter durch BGutsabtretung gegen Altenteéeil bewirkt. Nach uralter Sitte, die sich in ganz Deutschland erhalten und nach Aufhebung des Anerbenrechts noch ausgebreitet hat, tritt der altgewordene Bauer den Hof an den Anerben oder einen erwählten Erben ab und bedingt sich dafür einen anständigen Lebensunterhalt als Altenteil (Altvaterrecht, Aus— zug, Leibgedinge, Leibzucht) aus. Meist wird genau festgesetzt, was als Altenteil zu leisten ist: Wohnung, etwas Landnutzung, wiederkehrende Naturalleistungen mancher Art, Taschengeld. Nähere Bestimmungen über das daraus entspringende Schuldverhältnis