5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 597 Das Gewerberecht, obgleich ein Persönlichkeitsrecht, kann mitunter auf eine andere Person übergehen; auch hier deshalb, weil die Persönlichkeit mit einem realen Zustand verwachsen kann. Nicht hierher gehören die ehemals erteilten Realgewerberechte: es gibt nämlich eine Reihe von Gewerben, welche besondere ständige Einrichtungen erfordern, und eine Reihe von Gewerben, die mit örtlichen Verhältnissen verbunden sind; als man hier ehedem das Gewerberecht erteilte, wurde vor allem die Anlage und Einrichtung autorisiert, und das Gewerberecht war ein Gewerberecht mit Rücksicht auf diese: ein anderer konnte in Bezug auf diese Anlagen nur dann ein Gewerberecht erwerben, wenn er diese Anlagen selbst miterwarb. Heutzutage sind diese alten Realgewerberechte nicht völlig verschwunden; auch heutzutage ist hier eine scheinbare Veräußerlichkeit gegeben; allein was veräußert wird, ist in der Tat nicht das Gewerbe, sondern die autorisierte Anlage als solche; denn die sonst nötigen persönlichen Gewerbevoraussetzungen muß der Erwerber erfüllen wenn er das Realgewerbe betreiben will (d.48 Gew. O.). Realgewerberechte in dieser Art werden nicht mehr erteilt; aber noch in unserem Recht werden gewerbliche Einrichtungen „genehmigt“ und müssen solche vielfach ge— nehimigt werden (88 16 ff. Gew.O.). Eine auf solche Weise genehmigte Anlage kann, sofern die Genehmigungnicht durch Nichtgebrauch erloschen ist (Z 49), auf einen neuen Erwerber übergehen: eine neue Genehmigung ist nicht erforderlich (K 25 Gew. O.). Doch auch hier müssen die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Neugewerbetreibenden vorhanden sein; auch hier ist nicht von einer Übertragung des Gewerberechts die Rede. Ein wirklicher Ubergang des Gewerberechts ist folgender: das einmal begonnene Bewerbe kann auf Rechnung der Witwe und der minderjährigen Erben durch einen taug— lichen Stellvertreter weitergeführt werden (d 46 Gew. O.). Ebenso ist eine Fortsetzung möglich während des Konkurses!. Auch hier haben wir einen Fall, wo das Persönlichkeitsrecht sich so sehr mit dem Gewerbe verwachsen hat, daß es jedenfalls auf nahe verbundene Personen übergeht und daß es den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden muß. Soweit das Gewerberecht als Recht der Person; vom Gewerberecht als Monopol⸗ recht soll später (S. 635 f.) gehandelt werden. b) Versonisikation (Vertretungsmacht). 8 22. Das Personenrecht gewährt auch im Rechtsverkehr eine Personifikation. Unter Personifikation ist eine Taͤtigkeitsform zu verstehen, bei der jemand eine andere Perfönlichkeit innimmt. Das komme in der Kunst vor? beruht doch die ganze dramatische Kunst auf solchen Personifikationen. Im Rechtsverkehr wird die Personifikation nicht so weit getrieben, daß eine Person sich förmlich in die Maske einer anderen begibt, aber doch in der Art, daß eine Person über das Rechtsgebiet herrscht, welches das höchsteigene Rechts— gebiet einer anderen ist. Es wird daher nicht der Kern der Person, aber ihre Stellung im Rechtsleben von einer anderen angenommen. Das ist Stellvertretung?. Man spricht deswegen auch von einem alter ego, von einem Handeln im Namen eines anderen. Diese Stellvertretung beruht auf der Stellung, die jemand zu einem fremden Rechts⸗ gebiet hat, auf einer Rechtslage, in welcher sich die Person einerseits und die Rechts⸗ verhältnisse des Vertretenen anderseits befinden; diese Rechtslage nennt man auch Ver⸗ tretungsmacht. Die Vertretungsmacht kann beruhen auf Vollmacht, d. h. auf einer versonenrechtlichen Erklärung dessen, der vertreten werden soll: ein solcher eröffnet gleichsam das Tor seines eigenen Rechtslebens und läßt den anderen eintreten, der nun darin schalten und walten darf. Aber auch das Gesetz kann derartige Zustände schaffen; die bekanntesten Beispiele sind die des Inhabers der elterlichen Gewalt, des Vormunds und des Pflegers. mLeitfaden des Konkursrechts (2. Aufl.) S. 241. Das BG.Baspricht von' Bertretung; der Ausdruck mag der Kürze halber hingehen; es sndber nicht einzusehen, warum wir den treffenderen und volleren Ausdruck Stellvertretung ahingeben follten wenn es auch immerhin Kritiker genug gibt, die jede Abweichung vom Sprach— gebrauch des Gesetzes anftreichen.