5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 631 Anmeldesystem stehen geblieben sind, in der Art, daß ohne weiteres ein Patent erteilt wird, d. h. der Staat nur zu erklären hat, daß eine Erfindung angemeldet worden ist, und es im übrigen dem objektiven Sachverhalt uͤberläßt, ob ein Erfinderrecht besteht oder nicht: von einer staatlichen Anerkennung ist hier keine Rede, nur von einer Registrierung der Anmeldungen, weshalb das Patent auch ausdrücklich sans garantie du gouvernement erteilt wird. Die veutschen Staaten haben seinerzeit zwar auch einzelne Erfinderrechte gegeben, aber dies alles war vor der Bildung des Deutschen Reiches ohne erhebliche Bedeutung, und auch nach Gründung des Reiches dauerte es einige Zeit, bis man sich aus veralteten Vorstellungen und hergebrachten Vorurteilen heraushob und sich zu einem Patentgesetz aufschwang. Das geschah am 25. Mai 1877. Einige, wenn auch nicht ausreichende Ver⸗ besserungen brachte das Gesetz vom 7. April 1891. Das deutsche Verfahren kennzeichnet sich dadurch, daß es Vorprüfung und Aufgebot miteinander vereinigt. Es ist in dieser Beziehung für eine Reihe von Besetzen vorbildlich geworden, so für Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Ungarn, Osterreich 1. Erfindung im objektiven Sinne ist eine technische Ideengestaltung, beruhend auf einer eigenartigen Benutzung der Naturkräfte; Erfindung im suhjektiven Sinne aber ist die Erkenntnis dieser Gestaltung und die Erkenntnis, daß solche zu dem bezeichneten Ergebnisse führt. Wer diese Erkenntnis von sich aus erfaßt hat, sei es durch Studium, sei es durch die Eingebung des Augenblicks, ist Erfinder. Daß eine Erfindung von mehreren gemacht werden kann, ist zweifellos, und ebenso ist es sicher, daß etwas, was längst erfunden war, neu erfunden werden kann, sei es, daß das früher Erfundene ergessen war, oder daß einfach der Erfinder von den früheren technischen Ergebnissen aichts wußte. Im übrigen muß die Erfindung menschlichen Zwecken dienen; diese Zwecke önnen mittelbare und' unmittelbare sein: eine kleine Anderung einer verwickelten Maschine ist des Patentschutzes fähig. Erfindung ist also nicht immer Neuerfindung. Würde dagegen jemand Kenntnis davon erlangen, daß ein anderer bereits früher eine derartige Ideenverknüpfung vollzogen hat, und wuͤrde er einfach diese Ideenverknüpfung wiedergeben, so wäre er nicht Erfinder: er wäre nur der Entdecker von vielleicht vergessenen fremden Ideen und wäre des Erfinderschutzes nicht teilhaftig. Den Erfindungsfchutz genießt der Erfinder und nur der Erfinder, nicht auch der Entdecker; er genießt ihn aber nur für Neuerfindungen. Der Grund liegt darin, daß, was der Menschheit bereits an technischen Errungenschaften zukommt, ihr nicht mehr zu Gunsten eines einzelnen, auch wenn er es von sich aus erfunden hat, entzogen werden darf. Wann aber eine Neuheit in diesem Sinne ausgeschlossen ist, muß sich danach bemessen, ob ein technischer Gedanke der Menschheit bereits so sehr zukommt, daß sie sich seiner bemächtigte und ihn vollkommen in der Gewalt hat. Unsere Gesetzgebung hat, um die Sache zů erleichtern, besondere Anhaltspunkte gegeben; noch mehr, sie hat, um Unsicher⸗ heiten zu vermeiden, die Neuheit genau festgestellt: die Neuheit soll ausgeschlossen sein, wenn die Erfindung bereits irgendwo in Druchschriften veröffentlicht, d. h. dem Publikum bekannt gegeben ist, oder wenn sie irgendwo auf deutschem Gebiet bereits offenkundig denutzt wurde. Von Druchkschriften sollen diejenigen außer Betracht bleiben, die bereits über hundert Jahre her sind, z. B. ein Zeitung aus dem Jahre 1788, die einen Bericht über den Gebrauch einer Erfindung enthält. Der Ersinner einer solchen Erfindung nun erlangt durch die Erfindung ein Recht, das er frei übertragen und mit dem er nach Belieben schalten kann, aber ein Recht von unvollkommener Notur. Sein Recht ist Perfönlichkeitsrecht und Immaterialrecht. Wird ihm die Idee entzogen, so ist dies ein Eingriff in seine Persönlichkeit, es verstößt aber auch gegen sein unvolkommenes Immaterialrecht, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn er die Erfindung veräußert hatte und die widerrechtliche Entziehung sich auch gegen den Erwerber wendet. Abgesehen davon hat er kein Recht: wenn ein Dritter mithin die Handbuch des Patentrechts S. 43 f.