5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 633 wobei es möglich ist, daß die Methode zu einem körperlichen oder unkörperlichen Er— gebnisse; führt sie zu einem unkörperlichen Resultat, so kann natürlich von einem Produktenpatent nicht die Rede sein; führt sie aber zu einem körperlichen Gegenstand, so ist möglicherweise auch der auf solche Weise gewonnene Gegenstand neu und dem Patentschutz unterworfen: hier kann Verfahrens- und Produktenpatent zu— sammenlaufen; möglicherweise aber ist der auf solche Weise gewonnene Gegenstand alt oder nicht patentfähig: dann ist das Verfahrenspatent nur Verfahrenspatent und nichts weiter. Solche Verfahrenspatente sind nichtsdestoweniger oft von der allergrößten Bedeutung; es läßt sich kaum eine wichtigere Erfindung denken, als etwa eine Erfindung, einen so bekannten Stoff wie Eiweiß oder Zucker künstlich, ohne Benutzung organischer Naturmächte, zu erzeugen. Die Verbindung von Verfahrens— und Produktenpatent könnte man als überschießend ansehen; denn wer das Produkt allein herstellen darf, hat selbstverständlich auch allein das Recht, irgendwelches Verfahren anzuwenden, das zu diesem Produkte führt. Das ist indes nur teilweise richtig. Ihm steht allerdings ein jedes derartige Verfahren in der Art zur Verfügung, daß niemand ohne seine Zu— stimmung es benutzen darf. Trotzdem kann ein anderer ein solches Verfahren neu er— finden und daran ein Recht erwerben: die Erfindung dieses Verfahrens liegt dann natürlich im Bereich des Produktenerfinders und kann nicht ohne seine Zustimmung angewendet werden; aber sie ist trotzdem eine Neuerfindung, denn es ist ein Satz des Patentrechts, daß auf dem Gebiet der einen Erfindung sich immer wieder Neuerfindungen erheben können. So kann es kommen, daß der eine ein Produkten-, der andere ein Verfahrenspatent erwirbt, was ein ähnliches Verhältnis zur Folge hat, wie oben zwischen dem Hriginalautor und dem Übersetzer: die neue Verfahrenserfindung kann nur, mit Zu— stimmung beider durchgeführt werden. Insofern ist es daher von Bedeutung, wenn je— mand mit dem Produktenpatent ein Verfahrenspatent verbindet, weil er damit jeden Dritten, der etwa dieses Verfahren neu erfinden wollte, von selbst ausschließt. Bemerkenswert ist übrigens noch, daß auch das Produktenpatent nur das aus— schließliche Recht auf das Produkt gibt, nicht auch das ausschließliche Recht auf ein an— deres Produkt mit denselben Eigenschaften; denn es ist ein durchgreifender Grundsatz des Patentrechts, daß ein Ergebnis nicht patentiert werden kann, sondern nur etwas, was dieses Ergebnis vermittelt; also kann z. B. nicht jedes Mittel, das in bestimmter Weise — stillt oder Schlaf bringt, patentiert werden, sondern nur ein bestimmtes J i el. So weit das Verhältnis von Produkten- und Verfahrenspatent. Das ausschließ— liche Recht aus der Produktenerfindung geht dahin: Der Bercchtigte darf 1. allein das Produkt herstellen, 2. allein das Produkt veräußern und feilhalten, 8. er darf allein das Produkt benutzen. In allen diesen Beziehungen unterliegt jedoch sein Recht der oben angeführten Beschränkung der Immaterialrechte: Herstellung, Veräußerung und Gebrauch sind nur insofern vorbehalten, als sie gewerblich sind, d. h. über das Private hinaus- gehen, in dem oben (S. 628) angeführten Sinne. Bei einer Verfahrenserfindung handelt es sich lediglich um das Recht, das Verfahren gewerblich anzuwenden, sei es zur Herstellung körperlicher Produkte, sei es für unkörper— liche Ergebnisse; man vergleiche z. B. ein Verfahren, um einen Farbstoff zu erzeugen, mit einem Verfahren, um einem Stoff eine glatte Oberfläche zu geben oder um ein Haus zu trocknen. Kommt aber bei dem Verfahren ein körperliches Ergebnis heraus, dann muß, auch wenn dieses körperliche Ergebnis nicht Gegenstand eines Produkten— vatents, sondern als solches frei ist, folgendes Prinzip gelten: Auch das Ergebnis gehört noch mit zum Verfahren und ist dessen Schlußpunkt, denn das ganze Verfahren gipfelt hier in diesem körperlichen Erzeugnis; daher kann der Verfahrenserfinder zwar nie— nandem verbieten, den gleichen Stoff zu verbreiten oder zu benutzen, sofern er in einem znderen Verfahren erzeugt ist; sofern er aber in dem gleichen Verfahren hergestellt ist, ist die Veräußerung und Benutzung ein Einbruch in das Verfahrenspatent. Dies letztere ist von besonderer Bedeutung in unserer chemischen Industrie; denn hier ist nach besonderen Bestimmungen des Gesetzes das Produkt niemals