5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 487 C. Schuldverhältnisse. J. Allgemeiner Teil. 1. Grundgedanken (Individualismus, SHozialpolitiß, ethische Mächte). 850. Im Schuldrecht folgt die deutsche Gesetzgebung vollständig dem neu— zeitlichen System. Alle Erinnerungen an die ehemalige Geiselschaft des Schuldners, wonach dieser mit Leib, Leben, Ehre und Seelenheil haftete, sind dahin, und auch ein Personalarrest des Schuldners findet nur zu negativem Zwecke statt, um ihn zu ver— Aindern, die vollstreckende Tätigkeit der Gläubiger zu durchkreuzen (8918 C. P.O.). Das Schuldverhältnis ist daher eine Verpflichtung und eine reine Verpflichtung, bei deren Nichterfüllung allerdings die öffentliche Gewalt sich auf Person und Vermögen legt: sie sucht ihn zu zwingen, das zu tun, auf was die Obligation geht. Allerdings kann noch die Person angegriffen werden, aber nicht, um aus ihr einen Wertbetrag heraus— zuziehen, sondern um sie zu einem Handeln oder Unterlassen zu zwingen; bei einem Handeln gilt dies aber nur dann, wenn das Handeln nicht als Arbeit, sondern als nüheloses Handeln aufzufassen ist, denn die Arbeit soll nicht durch Rechtszwang abgepreßt werden (8 888 C. P.O). 8 5611. Gewöhnlich ist es einem jeden gestattet, Verträge abzuschließen oder nicht. Doch dann jemandem die Verpflichtung obliegen, einen Vertrag einzuͤgehen kraft eines früheren Vertrages, in welchem er sich hierzu anheischig gemacht hat. Der Vertrag, welcher auf solche Weise zu weiterem Vertrag verpflichtet, heißt Vorvertrag. Außerdem kann aber jemand auch allgemein gehalten sein, Verträge abzuschließen, in der Art, daß, wenn er es nicht tut, er nicht nur dazu gezwungen, sondern auch vegen Verweigerung für schadenersatzpflichtig erklärt werden kann. Das ist der Fall des sogenannten Kontrahierungszwanges. Wo immer Anstalten gegründet werden, unter ausdrücklicher oder stillschweigender staatlicher Zustimmung, um gewisse Bedürfnisse des Publikums in einem bestimmten Kreise zu befriedigen, und wo dann für alle Be— ziehenden aus dem Publikum bestimmte gleichmäßige Preise festgesetzt werden, wird man anzunehmen haben, daß nicht nur keiner der Leistungsverlangenden hinter dem anderen benachteiligt, sondern überhaupt keiner zurückgewiesen werden darf, wenigstens nicht, solange er sich den allgemeinen Bedingungen fügt, und solange die Einrichtungen der Anstalt aus— ceichen, um der Nachfrage zu entsprechen. Das gilt insbesondere von den Transport— anstalten, welche speziell für die Beförderung des Publikums begründet sind, also den Omnibussen, Eisenbahnen, Pferdebahnen; es gilt auch von solchen Anstalten, von welchen aus der öffentliche Bedarf des Publikums nach gewissen Richtungen gedeckt wird, und zwar insbesondere dann, wenn nach den Umständen des Falles überhaupt nur eine oder die andere Anstalt zu diesem Zwecke vorhanden ist, oder wenn eine solche Anstalt von Staat oder Gemeinde besondere Befugnis erlangt, eben weil sie dem Wohl des Publikums dient: diesen Befugnissen müssen die Pflichten entsprechen. Hierher gehört z. B. eine Vasanstalt, eine elektrische Anstalt und Ahnliches. Auch Theater- und Konzertunternehmungen, wern ge sich an die ffentlichkeit und nicht etwa an eingeladene Gäste richten, sind hierher zählen. 8 62. Sonst ist im Schuldrecht das große Prinzip der Individualisation er Menschen siegreich durchgeführt. Großenteils entspringen die Schuldverhältnisse dem nenschlichen Verkehr, und der menschliche Verkehr ist frei. Sie entstehen im Verkehr aus