5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 639 Schadensersatz für die Nichtvollziehung zu versprechen, oder diesen Schadensersatz in eine Vertragstrafe zu kleiden; vgl. R.G. 5. Februar 1902 Entsch. 50 S. 1681. Ist auf solche Weise der Wille mächtig, so ist er doch nicht allmächtig, und es ist eine große Aufgabe, die der neuzeitliche Gesetzgeber mit Ernst erfaßt hat, die Schwachen in ihren Schuldverträgen gegen die Ubermacht der besser Situierten zu schützen. Es sind dies die sog. sozialen Bestimmungen des B.G. B. und der das Gesetzbuch ergänzenden Gew.O. Nicht nur ist der Begriff des unsittlichen Vertrages weiter ausgedehnt, als es bisher der Fall war, nicht nur wird der Wucher mit der Ungültigkeit des Geschäfts — bestimmungen, die das Gesetz als dem Interesse einer Bevölkerungsklasse wider— sprechend erkennt, als unwirksam erklärt. Schon von alters her galt die Bestimmung, daß ein Dienstvertrag nicht auf Lebenszeit abgeschlossen werden darf; bereits oben wurde hervorgehoben, daß, wenn fünf Jahre umlaufen sind, jedenfalls ein Kündigungsrecht besteht (F 624 B.G.B.). Sozial ist ferner die vorzügliche, dem gemeinen Recht wider⸗ strebende Bestimmung, daß das Mietverhältnis bezüglich eines Menschenwohnraums wegen Gesundheitsgefährdung gekündigt werden kann, auch wenn die Beschaffenheit der Wohnung beim Abschluß bekannt war: der Mieter hat nicht das Recht, seine und der Seinigen Ge— sundheit duͤrch vertragsmäßige Bindung preiszugeben (9544 B. G. B.)?. Die Verträge über das Verbot ver Konkurrenz sind leider im B.G. B. nicht weiter geregelt und im H. G.B. und in der Gew.O. nur fuͤr den Fall der Handels- und Gewerbegehilfen, für diesen Fall aber in entsprechender Weise. Namentlich aber hat der Dienstvertrag neue und wichtige Be⸗ stimmungen angenommen; dem römischen Rechte galt er als etwas Nebensächliches, heut⸗ zutage ist er der allerwichtigste, denn er vermittelt die sog. arbeitende mit der besitzen den Klasse, und seine richtige Gestaltung ist für die Versöhnung der sozialen Gegensfätze von dem allergrößten Interesse. Eine der ersten Bestimmungen des neuzeitlichen Rechts ist, daß der Dienstherr die Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß der Dienstleistende in seinem Dienste eine möglichst fichere und menschenwürdige Stellung hat. Dies gilt nach ver— chiedener Richtung hin: 1, Wenn die Arbeit gewisse Gefahren in sich birgt, wie namentlich die Maschinenarbeit, so ist er verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, wodurch die Gefahren möglichst beseitigt werden, möglichft, d. h. soweit der industrielle Charakter der Unternehmung es erlaubt. Daher enthält die Gew.O. eine Reihe von Bestimmungen, und so auch die sich daran anschließenden Bundesratsverordnungen (88 1202 und ff. Gew. O., Bundesratsverordn. v. 2. Februar 1897 [Alkalichromate), 31. Juli 1887 Buchdruckereien], 11. Mai 1898 Akkumulatoren]), 28. Januar 1899 Bürstenbinder], 6. Februar 1900 und 5. Juli 1901 [Zinkhütten] u. s. we; vgl. auch &618 B.G.B., 8 62 H. G.B. und 189 h Gew. O.). Auch die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs⸗ versicherungsamtes in diesen Beziehungen Vorschriften geben (99 112 f. Gew. Unf. Vers. Ges. und entsprechend das Land-, Bau-, See-Unf. Vers. Ges.). 2. Wenn mehrere Dienstleistende zusammen arbeiten, so sind die Maßregeln zu treffen, welche nötig sind, um, neben der Gesundheit, auch Anstand und Sittlichkeit zu erhalten (F 120b Gew. O. u. a.). In. 3. Soweit der Dienstleistende auch außerhalb des eigentlichen Dienstes in Räumlich— leiten des Dienstherrn zu verkehren hat, ist dafür Sorge zu tragen, daß alles so geordnet ist, wie es Sittlichkeit und Gesundheit erheischen. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Dienstleistende mit dem Dienstherrn in häuslicher Gemeinschaft steht. Hier muß der alt⸗ deutsche Grundsatz, daß der Dienstleistende mit an der Familienfürsorge teilnimmt, Platz zreifen (88 617 B. G. B., 62 H. G. B.). 1 Im übhrigen geht aus 8 318 hervor, daß die notarielle Fassung nicht nur für den Haupt⸗ dertrag notig ift, sondern eine Voraussetzung der Gültigkeit für alle Rebenvereinbarungen bildet; pal. S.BiG. Dresben 3.Janunar 1902, Königsberg 8. Februar 1900 Mugdan IV S. 207. 208. 4, 2 Doch darf dies nicht insoweit ausgedehnt werden, daß der Mieter auch dann (ohne Ent⸗ chädigungs kündigen dürfte wenn er, selbste durch sein Verschulden den ungesunden Zustand herbei— deührt hat (O.SG. Hamburg 18. März 1901 Mugdan I S. 382): im diesem Fall kann er ündigen, er hat aber zu entschaͤdigen.