826 V II. Zivilrecht. 7 zeichnung (sign) gebräuchlich, aber nicht wesentlich; er muß im Interesse der Beweiskraft Hurch einen oder zwei Zeugen attested sein. Die Übergabe (delivery) erfolgt in der Pratis zusamman mit der Siegelung durch Auflegen des Fingers auf das Siegel unter entsprechender Übergabeerklärung. Soniracts under seal sind besonders für die Rechts⸗ geschäfte der Korporationen grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. o. S. 810). Der simple contraet erfordert consensus und eonsideration. Die letztere besteht in der Hingabe einer Sache (z. B. der gekauften Ware) oder einem andern Tun zu Gunsten des Versprechenden. Selun dem Ende des 16. Jahrhunderts begnügt man sich aber auch mit einem bloßen bindenden Versprechen des Gegners, so daß das bloße Voͤrhandensein des Synallagmas genügt. Daher entbehren der Wirkung: das reine Schenkungsversprechen, die unentgeltliche Verbürgung, Verpfändung, Schuldübernahme, aber auch Erlaß und selbst Stundung sowie anderseits nachträgliche Erweiterung der Ver⸗ pflichtung (z. B. Übernahme nicht vereinbarter Dienstleistung neben der vereinbarten) mangels besonderen Entgelts, und der abstrakte Vertrag ist dem englischen Recht fremd (Neubecker J. c.). Im einzelnen wird gefordert, daß die consideration von dem das Versprechen empfangenden Berechtigten selbst ausgegangen ist (must move from the plaiutitk), so daß das englische Recht, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich eine Veriräge zu Gunsten Dritter kennt. Die Lonsideration muß im Kausalzusammen— hange mit dem Versprechen stehen und nicht schon aus anderen Gründen (z. B. in Er— üllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit) zu gewähren sein; sie darf grundsätzlich nicht der Vergangenheit angehören (sog. past eonsideration), doch wird hiervon tatfächlich in⸗e Ausnahme gemacht durch Anerkennung der bindenden Kraft des Versprechens, gewisse sog. impéèrfect obligations zu erfüllen (insbesondere eine verjährte oder im Konkurs ccledigle Forderung zu bezahlen), weil hier nicht sowohl neu versprochen als nur „dem Privileg einer Singulardisposition (z. B. des Verjährungsgesetzes) entsagt“ wird; dagegen ist die besonders zu Ausgang des 18. Jahrhunderts zu Lord Mans— fields Zeit auftauchende Lehre, daß das Vorhandensein einer moralischen Verbind⸗ lüchkeit des Versprechenden (als sog. moral consideration) schlechthin genüge, mit Recht als dem Grundgedanken der ocid eration Doktrin widersprechend aufgegeben (Dast- Food v. Kenyon, 1840). Eine wirtschaftliche Proportionalität zwischen Ver⸗ sprechen und consideration wird an sich nicht gefordert, die consideration braucht sfogar einen greifbaren Wert überhaupt nicht zu haben; es genügt, daß sie von den Parteien als benéefit oder detriment empfunden wird; doch steht in der heutigen Praxis — unserem Wucherprinzip entsprechend — fest, daß ein Vertrag nichtig ist bei auffallender Unangemessenheit der Gegenleistung, insbesondere bei Ausbeutung der Not des Versprechenden. Die consideération, eine der bedeutsamsten und wertvollsten Eigentümlichkeiten des englischen Rechts, ist verschieden von der römischen eauss und entspricht dem germanischen Onerositätsgedanken; sie hat das englische Recht vor den Gefahren völliger Formlosigkeit des Vertragsschlusses bewahrt und steuert vor allem den unbedachten Willenserklärungen (eine eingehende Darstellung der Lehre bei Schuster J. c. Bo. 46; vgl. Hartmann J. c., Wertheim s. v. consideration, Neubecker l. c.). — Der consensus kommt zu stande durch Antrag (offer) und Annahme (accep tanco); Offerten in incertam personam kommen vor (Auslobung, reward publie ofsored Kreditbrief); bindend ist, die Offerte nicht, da es notwendigerweise bei ihrer Abgabe noch iner coasideration fehlt; die Offerte muß, falls nicht eine Frist bestimmt ist, inner⸗ halb reasonable time angenommen werden; der Vertrag ist perfekt mit der Annahme, Ind diese ist erfolgt, sobald die Annahmeerklärung in der vom Offerenten gewünschten Form (Brief, Telegramm, jedoch nicht bloßes Schweigen) aus der Gewalt des Oblaten gekommen ist (vgl. Näheres bei Schuster I. e. Bd. 46). — Für den simple contraet ist außer dem consensus und der consideration in gewissen Fällen einfache Schriftlichkeit Gote, memorandum im Gegensatz zum deed) vorgeschrieben, vor allem durch das wichtige Siacte e Frands von 1677 (29 Karl IU. e. 8) für Versprechen mit Rücksicht auf künftige Heirat, Immobiliarkauf, Schuldübernahme durch Testamentsvollstreder Ad⸗ ministrator oder einen Dritten, für Verträge über ein Jahr hinaus; ferner ist Schrift⸗ fel 36 allem für Wechsel voraeschrieben (s. unten Nr. 2).