Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1099 Gegenüber diesen grundlegenden Bestimmungen sind aber im Gesetz selbst in mehr— facher Richtung abweichende Bestimmungen festgestellt worden. a) Zunächst erschien der zulässige Maximalbetrag der Pfandbriefausgabe für die bei dem Inkrafitreten des Gesetzes weiter bestehenden gemischten Hypothekenbanken zu weitgehend. Sie dürfen gemäß 8 46 Absatz 2 Pfandbriefe nur bis zum 10 fachen Betrag des eiugezahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds ausgeben. p) Man wollte aber den Besitzstand der bestehenden Hypothekenbanken, sowohl der reinen wie der gemischten, schonen. Namentlich wollte man nicht veranlassen, daß bei den Instituten, denen bisher eine größere Umlaufsziffer von Pfandbriefen (und Schuld⸗ berschreibungen) rechnungsmäßig konzediert war, eine Einzahlung auf das Grundkapital mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen müsse, lediglich um die nach dem H. B.G. zulässige Pfandbriefsumme dem Verkehr erhalten zu können. Würde man dem nicht Rechnung getragen haben, so würde das Gesetz tatsächlich rückwirkende Kraft gehabt haben. Deshalb bestimmt der 8 48 des Gesetzes: Eine Hypothekenbank, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das Recht besitzt, über den nunmehr bestimmten Betrag hinaus Pfand⸗ hriefe oder Schuldverschreibungen auszugeben, behält dieses Recht. Es sind jedoch folgende Einschränkungen beigefügt: ) Die Pfandbriefe und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen den 20 fachen Betrag des eingezahlten Grund— kapitals nicht übersteigen. 4) Das eingezahlte Grundkapital wird nur insoweit berücksichtigt, als es innerhalb des Betrags verbleibt, auf den am 1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch Satzung festgesetzt war. Die Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht-hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewähr— leistung durch eine solche Körperschaft ausgibt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreibungen den Betrag, bis zu dem die Bank Pfandbriefe aus— geben darf, nicht um mehr als den 8. Teil übersteigen. Ist eine Kapitalerhöhung nach dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister eingetragen worden, so wird diese Kapital⸗ erhöhung nicht berücksichtigt. Es findet sich endlich in dem Gesetz noch folgende Spezialbestimmung für gemischte Banken: Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes die von der Hypothekenbank ausge— gebenen Pfandbriefe den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht ühersteigen, so ist die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den doppelten Betrag des einge— zahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds beschränkt. F 46 Absatz 2. Für diese Banken gelten die Bestimmungen des 8 48 des Gesetzes überhaupt nicht. 3. Wie aus den Darlehenszusagescheinen und den Hypothekenurkunden das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihren Schuldnern klar ersichtlich sein soll, so sollen aus den Hypothekenpfandbriefen die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbar— keit der Hypothekenpfandbriefe, sich klar ergeben. 8 8 Absatz 1. Den Pfandbriefinhabern darf überhaupt kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver— zichten. 58 Absatz 2. Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet. 8 9. Da die für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den Pfand— briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen in den Pfandbriefen ersichtlich gemacht werden sollen, so find die Pfandbriefterte aller derjenigen Institute, die seit dem 1. Januar 1800 Pfandbriefe emittiert haben, zu vergleichen, um daraus festzustellen, ob und in welchem umfang aus den Pfandbriefen das Rechtsverhältnis tatsächlich ersichtlich ist. Die Prüfung der Terte ist auch in Rücksicht auf 8 796 des B.G.B. von besonderer Wichtigkeit. Fraglich ist, inwieweit die in zahlreichen Banksatzungen enthaltenen, auf die Pfandbriefe bezüglichen Bestimmungen von Erheblichkeit sind.