390 II. Zivilrecht. Unzweifelhaft sind die Bankorgane, wenn sie die in den Satzungen enthaltenen, auf die Pfandbriefe bezüglichen Bestimmungen nicht beachten, hierfür verantwortlich, aber für die Pfandbriefgläubiger ist ausschließuch der Pfandbrieftert maßgebend, mag er zu ihren Gunsten oder zu ihren Ungunsten von dem Wortlaut der Satzungen abweichen: littöris contrahitur obligatio. Ist in den Pfandbriefen auf Paragraphen der Satzungen verwiesen, so gelten diese Paragraphen als integrierender Teil des Pfandbrieftertes, wenn auch der Wortilaut nicht angegeben ist, was allerdings stets der Fall sein sollte. Die Pfandbriefgläubiger erhalten durch den Wortlaut der Satzungen weder ein Recht noch eine Verpflichtung, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Bank in Betracht kommt. Eine beträchtliche Anzahl von Hypothekenbanken hat in ihren revidierten, dem H.B.G. angepaßten Satzungen überhaupt keinerlei Bestimmungen über den Inhalt der von ihnen zu emittierenden Schuldverschreibungen, andere nur äußerst mangelhafte, manche mehr oder minder ausführliche Bestimmungen. Viele Banken halten die Satzungen sehr knapp, weil jede Satzungsänderung der Genehmigung des Bundesrats bedarf. Eine Reihe von Banken behält die Bestimmungen über die Form der Pfandbriefe, die Ein— teilung der Serien, den Betrag der Stuͤcke, die Tilgung und die sonstigen Emissions— bedingungen der Beschlußfassung des Aufsichtsrats vor In Bezug auf den Wortlaut des Pfandbriefterxtes stimmt nun kein Pfandbrief des einen Instituts mit dem Pfandbrief eines anderen Instituts überein, wenn auch in Bezug auf die Essentialien des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗ gläubigern unter einer kleinen Anzahl von Instituten eine Übereinstimmung annähernd besteht. Schon hieraus ergibt sich, daß in Bezug auf die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbriefgläubigern wesentlichen Momente eine übereinstimmende Ansicht der Banken sich nicht herausgebildet hat. Gleichwohl wäre es nicht schwer, zum mindesten für die Banken desselben Staats ein einheitliches Pfandbriefformular fest⸗ zustellen, wobei selbstverständlich die besonderen geschäftlichen Modalitäten, unter denen die Ausgabe einer einzelnen Serieè erfolgt, auch weiter dem Ermessen der Bankverwaltung anheimgestellt würden. Auch die Unterscheidung zwischen Instituten, die vorzugsweise Bardarlehen, und solchen, die Pfandbriefdarlehen gewähren, könnte leicht berücksichtigt werden. Bestände ein Reichs-Pfandbriefamt, so würde die Herausbildung eines im wesentlichen einheitlichen Pfandbriefformulars für alle deutschen Institute nicht schwer gewesen sein. Wenn der Znsammenschluß der Hypothekenbanken zu einem Verband er— folgt sein wird, so kann übrigens über diese und ähnliche Fragen bei einigem guten Willen Übereinstimmung erzielt werden. Die Schuldverschreibungen, die von den Hypothekenbanken auf Grund der erworbenen Hypotheken zur Ausgabe gelangen, werden in Rücksicht auf die durch das H.B.G. ge— wählte Terminologie nahezu durchweg „Hypothekenpfandbriefe“ genannt. Die Bezeichnung ist den neuen preußischen Normativbestimmungen entlehnt. In Bezug auf die äußere Form besteht bei den meisten Banken darin Übereinstimmung, daß sie einen Mantel haben, dem Zinsscheine mit Erneuerungsschein beigelegt sind. Bei einzelnen Instituten ist der zanze Text auf der ersten Seite des Pfandbriefs enthalten, bei den meisten enthält die erste Seite nur einige nach der Ansicht der Bankverwaltungen besonders wesentliche Bestimmungen, während auf der zweiten Seite eine ausführlichere Darlegung des Rechtsverhältnisses zu den Pfandbrief-Gläubigern und die für die konkrete Sedie maßgebenden Emissionsbedingungen beigefügt sind. Bei allen Instituten sind einige Unterschriften fakstmiliert und eine oder mehrere sind nicht faksimiliert. Überall finden sich selbstver— ständlich die im H.B.G. geforderten Bescheinigungen des Treuhänders (wie auch die Angabe des Nominalwerts, des Zinsfußes und der Zinstermine, was kaum einer Erwähnung bedarf), nicht durchweg findet sich auf dem Mantel eine präzise Angabe, wieviele Zinscoupons beigefügt sind. Ganz singulär ist die im Text der Pfandbriefe einer Bank befindliche Bemerkung: „Die Gültigkeit (n) des gegenwärtigen Pfandbriefs ist von der vorstehenden eigenhändigen Unterschrift des von der Staatsregierung bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters abhängig.“ Die Staätuten enthalten über diese