1108 II. Zivilrecht. gekauften Pfandbriefe in die Aktiva ein, so bleibt die betreffende Summe unter den Passfiven als Umlauf bestehen. Alsdann mird bald diese Umlaufssumme bei größeren Rückkäufen die Summe der Deckungshypotheken erreichen, und damit ist jede Aktions— fähigkeit ausgeschlossen. Die Differenz zwischen Deckungshypotheken und Pfandbriefumlauf ist die äußerste Grenze für die empfohlene Buchungsmethode. Die Erörterung verbindet sich im übrigen mit der Interpretalion des 8 24 8. 4 des H. B. G. Richtig interpretiert sagt der F24 8.4, daß eine gesonderte Angabe des Betrags an eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen stattfinden soll „ wenn solche Vapiere in dem Gesamtbetrag der Wertpapiere enthalten sind. Nach den richtigen Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung sollte man Nullwerte in die Bilanz nicht einstellen. Es fragt sich: welche Teile der eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen sind Nullwerte und welche nicht? Nullwerte sind: a) solche eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, die zwar seitens des Treuhänders bereits mit der Bescheinigung über das Vorhandenfein der vorschrifts mäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister versehen, aber noch nicht begeben, d. h. noch nicht in den Verkehr gelangt sind; b) solche Pfandbriefe, die zwar von der Bank direkt oder indirekt durch ihre Vertriebsstellen in den Verkehr gebracht, aber wieder zurückgekauft worden sind. Für die Regel muß alfo von dem Standpunkt der richtigen kaufmännischen Bilan— zierung daran festgehalten werden: zurückgekaufte Pfandbriefe sind Nullwerte. „Man kann nicht in der Durchlochungsmaschine den wertschaffenden Faktor erblicken wollen“ Bendixen, J. e.). Man kann ferner nicht zulassen, zum mindesten nicht obrigkeitlich veranlassen, daß eine Hypothekenbank, je nachdem fie die eine oder andere Buchungsmethode anwendet, Beträge, die zu sehr bedeutender Höhe anwachsen können, zur stillen Reserve heraus bildet wird diese Veranlassung durch den Erlaß des preußischen Landwirtschaftsministers gegeben. In Kommissionslager befindliche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen stehen vollständig denjenigen gleich, die im Portefeuille des Vorstandes sich noch befinden. Anders verhält es sich mit eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen, die von der Bank lombardiert worden sind. Sie stehen den im Umlauf befindlichen Pfand— briefen gleich. Stellt man Nullwerte in die Bilanz ein, obwohl dies besser nicht geschieht, so können sie nicht zum Rückkaufskurs eingestellt werden. Bei einem Nuupert kann von einem Rückkaufskurs keine Rede sein. Es ist also jeweils zu untersuchen, ob ein Null— wert vorliegt oder nicht. Diese Gruͤndsätze gelten gleichmäßig auch in Rücksicht auf die halbjährlichen Veröffentlichungen gemäß F 28des H. B. G. 3. Den Gegensatz zu den „eigenen“ Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen) bilden die „ausgegebenen“. Die Frage: welche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen sind „ausgegebene“, ist von erheblicher Bedeutung, da das Gesetz mehrfach mit diesem Begriff operiert. et. 88 28, 26, 30, 42, insbesondere auch die Strafbestimmungen der 88 87, 88. „Eine Ausgabe liegt vor, wenn der Aussteller das Papier einem Dritten mit dem Versprechen weggibt, daͤß er die Leistung nach dem Papier ausführen wolle“: Jacobi, die Wertpapiere, S. 260, 261. Die Strafbestimmung des 8 87 ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um „eigene“ Pfandbriefe handelt. „Ausgegeben kann nur enn Pfandbrief werden, der sich nicht oder nicht mehr in Umlauf befindet.“ Deutscher Hkonomist 1900 S. 364.“ Der Treuhänder, der etwa wissentlich die Deckungs- bescheinigung zu Unrecht erteilt, kann das Delikl des 837 nicht als Taͤter, sondern nur als Gehülfe begehen, weil er nicht „ausgibt“. S. auch Veutscher Ökonomist 1900 S. 170. Frage? ist der Wiederverkauf zurückgekaufter Pfandbriefe „ausgeben“ im Sinne des Gesetzes? Da der Ankauf eines Pfandbriefes als solcher kein Einziehungsakt ist, so ist der Wiederverkauf keine neue Ausgabe, sondern es liegt nur der Verkauf eines Wert— vapieres vor, das als solches erworben und wiever veräußert wird. 4. Die prinzipielle Stellungnahme zur Frage des Disagios und Agios ist ander— weitig von mir begründet. S. Dfe. Hecht, in Holdheims Monatsschrift für Handels⸗