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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>20 
IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.. 
sie, so kann er die zusammengesetzten Stoffe in ihrem Aufbau darlegen und zeigen, wie 
sie sich durch Aufnahme und Abstoßung von Elementen neu bilden und neln gestalten 
können. Haben wir z. B. die Rechtseinrichtungen in ihre dinglichen und obligations— 
rechtlichen Bestandteile zerlegt, haben wir überall gezeigt, wie das Rechtssubjekt mit dem 
Rechtsobjekt zusammenhängt, haben wir überall ermittelt, wie durch Einbeziehung neuer 
Elemente das Rechtsgeschäft sich vermannigfaltigen kann, dann haben wir eine Kenntnis 
des Rechtes erworben, nicht etwa bloß eine beschreibende, sondern eine in das Innere des 
Rechtes eindringende. Sind wir so weit, dann ist eine zweite Behandlung des Rechts 
möglich: wir können die Hauptsache von den Nebensachen, den Nero von dem Beincrrt 
scheiden. Das ist absolut erforderlich bei solchen Rechten, die konkrei im Volre erwachsen 
und in der Volksgewohnheit leben und sich entwickeln. Hier ist das Recht mit einer Menge 
von künstlerischen, religiösen und sonstigen seelischen Elementen verbunden, und wir 
können es nicht erkennen, wenn wir es nicht aus dieser Verbindung loslösen. Haben 
wir z. B. die Heiratszeremonien eines Volkes vor uns, so werden wir sie nur dann 
unserem juristischem Verständnis eröffnen, wenn wir die Elemente, welche Volksglaube, 
Volksphantasie, Mythus und Geisteridee hinzufügt haben, abziehen und dasjenige übrig 
oehalten, was etwa an Frauenkauf, Frauenraͤub oder an sonstige juristische Anschauungs— 
und Betätigungsformen der Ehe erinnert. 
Diese bis jetzt geschilderle Verarbeitung ist die rein juristische; sie ist aber nicht 
genügend; sie ist insbesondere nicht genügend, wenn die Universalrechtsgeschichte die Grund⸗ 
lage der Rechtsphilosophie bilden soll. Dann müssen wir das Recht in Verbindung setzen 
mit den übrigen Kulturelementen, insbesondere mit dem Glauben und mi ver Wirt⸗ 
schaftsgeschichte des Volkes. Auch der ethnographische Charakter des Volkes, seine Zu— 
und Abneigungen, sein idealer oder anti⸗idealer Sinn kommt in Betracht und wird in 
der Gestaltung des Rechtslebens erkennbar sein. Beispielsweise wird in der Behandlung 
des Diebstahls der mehr oder minder wirtschaftliche Geist des Volkes, in der Behandlung 
der Blutrache und ihrer Ablösung bald die Racheleidenschaft und der stolze persönliche 
Sinn, bald der Erwerbstrieb und die Liebe zum Vermögen, zu Geld und Gut an den 
Tag treten. Mit diesen Forschungen ist die Universalrechtsgeschichte abgeschlossen. Damit 
ist aber auch das Fundament aelegt, und die Rechtsphilosophie ann hres Andes 
walten J. 
2Diesen Forschungen ist vor allem die Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft ge— 
widmet, bis jetzt 18 Bände. Reiche Literaturangaben finden sich bei Meili, Institutionen der ver⸗ 
gleichenden Rechtswissenschaft (1898). Als der Lerste Begründer dieser Wissenschaft hat Bachofen 
zu gelten (Mutterrecht 1861, Tanaquil 1870, Antiquarische Briefe 1880 1886), sodann vor allem 
Mofgan, Systems of eonsanguinity and affinity und Wilken (cdefsen Schriften sich haupt⸗ 
sächlich auf die Malaien beziehen Einer der eifrigsten Fortbildner (wenn auch nicht immer mit der 
richtigen Methode) war Post (Baufteine 1881, Grundlagen des Rechts 1884 Studien zur Ent— 
wicklungsgeschichte des Familienrechts 1889, Ethnologische Jurisprudenz 1894 u. a.). Bedeutungs⸗ 
voll sind auch Dargun (Mutter- uünd Vate rrecht 1892) und Darèste (Etudes d'histoire de äröit 
1889. Außerdem gehören Schriften von Lavpeleye, Leist und Kowalewski in dieses Bereich. 
Teilweise Zutreffendes liefert Steinmetz Ethnologische Studien zur ersten Entwicklung der Strafe, 
1894 und in anderen Schriften). Eine unwissenschaftliche Kompilation bietet Mest er mare k, Higtory 
of human marriage (10991).“ Von meinen Schriften erwähne ich: Shakespeare vor dem Forum der 
Jurisprudenz (Würzburg 1884). Rechlsvergleichende Stubien (Berlin 1889). Recht als Kultur—⸗ 
zrscheinung (Würzburg 1885). Wesen der Strafe Würzburg 1888). Recht als Lebenselement der 
Völker (Würzburg 1887). Zur Lehre von der Blutrache (Würzburg 18855. Moderne Rechtsfragen 
bei islamitischen Juristen Würzburg 188533 Kommenda im islamitischen Rechte (Würzburg 1885). 
Recht der Azteken (aus 8. f. vgl. R 18985. Das chinesische Strafrecht Wuürzburg 18860J. Aus dem 
babylonischen Rechtsleben (von Kohler und Peisfer), 4 Befle Leipzig 1890, 1891, 1894, 1898). Alt- 
indisches Prozeßrecht (Stuttgart 1891). Recht, Glaube und Sitte (iin Grunhuts Zeitschr. f. d. Priv. 
u. öffentl. R. der Gegenw. XIX). Die Ideale im Recht (aus Arch. f. bürg. R. Berlin 1899. 
Negerrecht (aus 8. f. vgl. R., 1897) Urgeschichte der Ehe (aus 8. f. vgl. R. 1897). Ursprung 
der Melusinensage (Leipzig 1805). Aufsaätze' in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 
im Gerichtssaal, in 8. f. die gesamte Strafrechtswiss. 8. f. Handelsrecht, Archiv f. bürgerl. Recht, 
Ausland, Zeitschr. für Sozialwissenschaft. in den Beiträgen zur Assyriologie, im Jurist. Literaturblatt. 
in der Politischanthropol. Repue.</div>
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