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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 27 
tüchtigen Arbeiter an sich eine geachtete Stellung gibt, und, damit verbunden, das Recht 
an der Idee. Unser Recht gewährt dem Ideenfinder großartige Rechte; dahin gehören ins— 
besondere die neuzeitigen Urheber- und Erfinderrechte; diese bieten dem Begabten, wenn auch 
vermögenslosen, die Kraft, ungemessene Vermögensmassen zu erwerben und eine voll⸗ 
ständige Umwälzung herbeizuführen; sie geben ihm die Fähigkeit, die Industrie sich dienstbar 
zIu machen, und die, welche seine Herren waren, werden jetzt seine abhängigen Knechte. 
Der Kuͤltus der Arbeit ist das wahre Gegenmittel, wodurch der Individualismus seine 
eigenen Schäden überwindet. 
Das Recht des Ideenerfinders ist ein Recht der Schöpfung, und mit dem Be— 
griff der Schöpfung entsteht ein Gedanke, der von der Arbeit zur Natur die Brücke 
schlägt: was ich geschaffen habe, das ist von meiner Geistesarbeit befruchtet, darin waltet 
meine Geisteskraft, es steht mir daher näher als anderen: die Arbeit ist Auslösung der 
Person. Übrigens ist der Gedanke schon früher fruchtbar gewesen, sobald der Einzel— 
seinsgedanke die Person und ihre Arbeit als eigenrechtsbildend zu behandeln begann. So 
hat man daraus den Satz entwickelt: was ich aus der Natur erobere (okkupiere), ist 
mein; man hat dem Fruchtzieher mehr oder minder die Frucht, man hat endlich dem, der 
eine Sache verarbeitet (spezifiziert), so daß sie ihr Wesen umgestaltei, also insbesondere 
auch dem Künstler, der mit fremdem Werkstoff schafft, das Eigentum des Erzeugnisses 
zugestanden. Alles dies sind ebenso viele gewaltige Einwirkungen des Arbeitssystems in 
das System des angeerbten Gutes, des Sachkapitalismus. 
Noch eines hat die Entwicklung gleichsam zur Sicherung aufgestellt, den Satz: Der 
Besitz, der lange Zeit währte, erlangt seine Rechtfertigung und bleibt bestehen, wenn exr auch 
mit den Regeln des angeerbten Eigens und Sachkapitalismus im Widerfpruch steht. Der 
Grund liegt nicht darin, daß man dem langjährigen Besitzer nicht wehetun will, er be— 
ruht vielmehr auf der Tatsache, daß ein langjähriger Besitz regelmäßig so sehr mit der 
ganzen Einzelwirtschaft verwächst, daß ein späteres Loslösen zur Zerstörung von Wirt— 
schaftswerten und damit zum Nachteil nicht nur des Einzelnen, sondern auch der Gemein— 
schaft führen würde. 
II. Rerhältnisse von Mensch zu Mensch. 
a) Verhältnisse inniger Art. 
cx. Familieurecht. 
*17. Totemismus:. 
Auch im Familienrecht zeigt si üngli e: die Menschhei ⸗ 
gt sich der ursprüngliche Gedanke; die Menschheit ent 
Vean sich ursprünglich in Gesamtheiten, der Einzelmensch tritt erst allmählich und 
hen hervor. In der Familie hat uͤrfprünglich jeder die Wurzel feines Wesens; sie 
oerteidigt ihn, sie hat es zu buͤßen, wenn von ihm aus Untaten geschehen, sie verkehrt 
mit gnderen Familien: der Einzeine ist recht⸗ und machtlos.Die Gesamtheit ver 
Familie nun, die auf solche Weise eine Einheit bildete, war religiös verknüpft: das 
rechtliche Band entsprach einem religiösen, der Familienverband war ein Tote m verband. 
Totem ist das Stammzeichen, gewöhnlich ein Tierzeichen; aber er ist nicht bloß 
etwas Außerliches: denn derartige Formen haben bei den Völkern ursprünglich eine sehr 
liefe innerliche Bedeutung. Es defleht mmuch der Gedanle , daß der Totemstamm 
nicht nur das HZeichen des Tieres trage, sondern auch die Seele des Tieres in sich habe, 
weshalb das Tier als Stammgott verehrt wird und alle Totemmitglieder sich scheuen 
urden- es zu töten oder es zu beunruhigen. Auch herrscht noch vielfach der Gedanke, 
aß man im Tode in diefes Ver zurückverwandelt werde. 
Zau diesem und den nächstfolgenden Kapiteln vgl. meine Urgeschichte der Ehe.</div>
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