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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 65 
Bald legt man sich mit dem Kopf auf die Brust des Leichnams und hofft, im Traum 
die Offenbarung zu bekommen; bald trägt man den Leichnam und glaubt, wenn der Name 
des Mörders gesprochen wird, durch ein plötliches Zucken, durch einen Nervenkrampf von 
dem Toten die Erklaͤrung zu erlangen, daß vber Träger des Namens der Mörder ist; 
bald beobachtet man auch nuͤr die Richtung, welche der Rauch nimmt, den man auf seinem 
Grabe entfacht, indem man annimmt, daß die Seele des Verstorbenen geradewegs nach 
der Richtung ziehe, wo der Mörder weilt, und daß sie auf solche Weife den Flug des 
Rauches bestimme. 
.Noch idealer ist das Los-Ordal: indem man entweder das Los wirft oder sonst 
irgendwie den Zufall spielen läßt, um Wahrheit oder Unwahrheit zu erkennen. Die 
Voͤlker sind ungemein erfinderisch in derartigen Gestaltungen der Zufallsfügung. Ganz 
besonders ideal gedacht, aber sehr gefährlich weil nicht nachzuprüfen, ist die sogenannte 
Seherschau, indem der Priester, der Seher auf irgend eine Weise die Offenbarung 
bekommt und den Täter erkennt, sei es nun durch Erleuchtung in der Ekstase, im 
ekstatischen Traum, sei es durch ein Bild im Spiegel oder in der Wasserwelle. Diese 
Seherschau hängt zusammen mit der gleichfalls religiösen Einrichtung der Auguration 
indem man auch die Zukunft auf solche Weise zu erforschen strebt. Augunation für 
die Zukunft und Gottesssprobe für die Vergangenheit beruhen auf derselben 
Geistesverfafsung. Manche Völker haben das eine, andere das andere beibehalten. Zwei 
so nüchterne Völker, wie die Römer und die Chinesen, weisen keine Gottesprobe mehr im 
Prozeß auf, aber sie wahren die Auguration, die Riömer allerdings unter überwiegendem 
etrurischem Einflusse. Dagegen findet sich die Gottesprobe als Seherschau bei den 
Polynefiern und dei den Araukanern, wie bei den Afrikanegern; allerdings bei den 
letzteren so, daß man der Seherschau des Oganga nicht ohne weiteres traut, sondern dem 
durch den Seher Bezichtigten das Recht gibt, sich auf ein Gottesurteil (meist Gift— 
ordal) zu berufen. 
Eine neue Entwicklung nimmt die Gottesprobe dann an, wenn sie zum Gottes⸗ 
urteil wird. Dies ist eine Gottesprobe, bei welcher entweder beide Parteien oder die 
ane, gewöhnlich der Beklagte, mit gewissen Naturmächten in Verbindung gebracht wird; 
dann kommtee darauf an, wie er diese Einwirkung besteht. Ganz allgemein auf dem 
Erdball ist in dieser Beziehung die Probe des Wassers und des Feuers, die Probe des 
Wassers durch Untertauchen, indem diejenige Partei Recht bekommt, die es eine bestimmte 
Zeit aushält; die Probe des Feuers, indem derjenige obsiegt, der ohne wesentliche Ver— 
letzung sich dem Feuer unterwirft, sei es, daß er durch das Feuer wandelt, sei es, daß 
er ein heißes Eisen, eine heiße Kugel ec. in der Hand trägt oder die Hand in siedendes Wasser 
oder Ol tauct. Aber auch das Giftordal ist sehr verbreitet: wir finden es in den 
Iren Rechtsbuchern; wir finden es felbst heutzutage in unferen afrikanischen Kolonien: 
ie Partei muß das Gift zu sich nehmen; wenn sie es gut erträgt, ist sie gerechtfertigt; 
Den sie aber ohnmächtig uͤnd besinnungslos wird, dann ist sie befiegt und überwunden. 
uch das Ordal der Wage treffen wir in Indien, indem der Angeklagte zweimal ge— 
ogen wird, das zweite Mal, nachdem er seine etwaige Schuld auf sich genommen hat; 
ist er schuldig, so wiegt er das zweite Mal schwerer. Ebenso die verschiedenen Proben 
mit Tieren, . Bedas Schlangen⸗ und Krokodil-Ordal in Afrika u. s. w. 
p Eine besondere Kategorie bildet die Probe mit Naturdingen, welche mit geheimnis⸗ 
en Kräften begabt werden, bei welchen nicht die Naturkraft des Wesens, sondern eine 
künstlich eingepflangte geistige Macht wirkt, so das Fluchwasser-Ordal der Juden, indem 
die des Ehebruchs bezichtigte Frau, welche leugnete, Wasfser trinken mußte, in welches ein 
Prgament, mit Flüchen beschrieben, gelegt war; man glaubte, daß der Schuldigen der 
eib aufschwelle und berste. Sodann das Ordal des geweihten Bissens, das sich bei den 
Inka⸗Peruanern findet, indem man eine geheiligte Speise zu sich nimmt, nachdem man seine 
Unschuld beteuert hat'unn 
Dieses Gottesurteil bietet insofern einen Fortschritt gegenüber der unpersönlichen 
Gottesprobe, als die Persönlichkeit der Parteien, vor allem die des Beklagten, mit ins 
Spiel komnit; die Folge ist, daß doch nicht bloß die Naturkräfte, die mit dem Rechte 
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl.</div>
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