<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404219</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>36 
J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
nichts zu tun haben, entscheiden, daß mehr oder minder die Macht der Überzeugung des 
Beklagten von Recht oder Unrecht Bedeutung gewinnt und auf solche Weise die 
seelische Kraft des reinen Gewissens wirksam wird. Noch mehr wird dieses Element von 
Erheblichleit bei denjenigen Gottesurteilen, bei denen eine Seelenäußerung des An— 
geklagten, also z. B. ein Erzittern, ein Erblassen, als maßgebend erscheint. 
Aber noch ein weiteres seelisches Element tritt hier in Wirksamkeit: das Unterliegen 
beim Gottesurteil soll vielfach schwere geheimnisvolle Folgen nach sich ziehen; wer sich der 
Gottheit unterwirft, indem er sein Recht beteuert, der hat nicht nur zu gewärtigen, daß 
sich die Gottheit von ihm abkehrt, sondern ihn erwartet Fluch und Verderben. Man 
denke an die furchtbare Folge des Fluchwassers, des geweihten Bissens! Daher wird in 
den meisten Fällen der Schuldige sich der Probe nicht unterwerfen, er wird gestehen, er 
wird sich unterwerfen. Man hat daher die Zuverficht daß der Schuldige sich entdeckt. 
Für den Unschuldigen aber ist ein Ordal der letzterwähnten Art, wo die Seelengeheim— 
nisse an den Tag kommen, von größtem Werte“ er unterzieht sich ihm ruhig und hat 
die Sicherheit, daß er dann in der Gesellschaft gerechtfertigt dasteht. 
Eine ganz neue Entwicklung aber wird angebahnt, wenn jemand sich zwar einer Natur⸗ 
kraft verschreibt, aber so, daß der Erfolg nicht sofort, sondern erst in der Zukunft ein— 
tritt; z. B. jemand beteuert seine Unschuld und ruft Sonne, Meer, Schlangen u. s. w. 
als Zeugen an; man glaubt nun, daß, wenn er unrecht hai, diese Wesen ihn in kurzer 
Zeit angreifen oder gar hinwegraffen; und so ist es auch bei Kulturvölkern, insbesondere 
in Indien, üblich, daß man die Hand auf den Kopf des Kindes legt und ausspricht, das 
Kind solle sterben, wenn man Falsches sage. Man wartet nun aͤne Zeitlang ab, und 
wenn diese Zeit ohne Unheil verstreicht, so ist der Beklagte gerechtfertigt. 
Noch weiter in der Vergeistigung gehen diejenigen Selbstverwünschungen 
und Selbstverfluchungen, die erst in unbestimmrter Zeit, wohl erst im Jenseits 
in Erfüllung gehen sollen. Hier konnte man natürlich nicht mehr auf den Ausgang warten, 
um zu wissen, ob der Schwoͤrende gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist; daher änderte 
man die Einrichtung dahin: nicht ein künftiger Erfolg foll den Schwörenden rechtfertigen, 
sondern schon der Schwur allein. Auf diese Weise entwickelte sich die Selbstverwünschung, 
der Eid, geleistet auf einen Stab, der mit Verwünschungsformeln bedeckt war. Dieser 
Eid ist der einzige Rest, der uns aus den Zeiten des Gottesurteils noch geblieben ist, 
und er spielt noch in unserem jetzigen Prozeß eine große Rolle. Auch heutzutage gilt 
der Eid vielen noch als eine Selbstverwünschung und Selbstverfluchung für den Fall der 
schuldhaften Unrichtigkeit; immer mehr aber gibt er diesen geschichtlichen Charakter auf und 
wird zu einer feierlichen Versicherung, bei deren schuldhafter Unwahrheit schwere Strafen 
eintreten; er ist also nicht mehr ein Verwünschungsmitiel mit einem Wechsel auf die Zu— 
kunft, auf das Jenseits, sondern eine feierliche, mit schwerer Straffolge begabte Erklärung; 
eine Erklärung, die allerdings für den religiösen Menschen noch die besondere Beziehung 
hat, daß die Religion den Meineid für eine schwere Sunde erklart, die ihre Bestrafung 
findet; jedoch nicht mehr in der Weise, als ob der Täter selbst gleichsam magnetisch 
den Fluch an sich ziehe, sondern in der Art, daß die Strafe der Suͤnde folgt kraft der 
objektiven Gerechtigkeit. UÜbrigens tritt der obenerwähnte seelische Gesichtspunkt hier ganz 
besonders hervor; je eindringlicher der Glaube an die Strafe ist, desto mehr nimmt man 
an, daß sich kein Schuldiger der schweren Gefahr unterwerfe: er wird daher gestehen; und 
die Leistung des Eides wird schon aus diesem Grunde eine durchschlagende Uberzeugung von 
seiner Unschuld begründen. 
Das sinnfällige Gottesurteil wird also zum Eid, zum Reinigungseid. Dieser Über— 
gang wurde noch durch folgendes vermittelt: Wenn man auch glaubte, daß das Unheil 
erst in der Zukunft eintrete, so war doch die Meinung nicht fern, die Gottheit werde sich 
in der einen oder anderen Weise äußern, wenn die Selbstverwünschung und die Anrufung 
göttlicher Größe in schneidendem Widerspruch mit der Wahrheit stehe. Außert sie sich 
nicht, so spricht schon dies fuür Wahrheit und Recht. 
Auf solche Weise hat sich die Entwicklung der Gottesprobe zum Gottesurteil und 
von da zum Eide vollzogen.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
