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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 87 
einzelnen Altbürgerhäusern!. Sie sind Nichtbürger, aber tatsächlich frei (D. 49, 15. 7, 1). 
In sakraler Beziehung gehören sie zum Geschlechte und führen dessen Namen (7); jede 
Gegnerschaft zwischen Patronen und Klienten, namentlich jeder Prozeß (in ius vocatio) 
und Zeugnisabgabe (Plutareli. Mar. 58, 4), ist ausgeschlossen; der Patron, der den 
Klienten schädigt (kraudem faeit), verfällt sakraler (auch weltlicher?) Ahndung und um— 
gekehrt. Der Patronat erscheint als gemindertes Herrenrecht: der Klient ist dem Patrone 
zu fleuerartigen Leistungen (bei Ausstattung der Tochter, Loskauf aus der Gefangenschaft), 
namentlich zur Alimentation, zu Frondiensten (operae), vielleicht sogar zur Heerfolge ver— 
pflichtet; der Patron hat Erb⸗ und Vorinundschaftsrecht. Dafür muß er den Klienten 
vor Gericht vertreten und ihm Unterhalt gewähren; wahrscheinlich geschieht dies durch 
das précarium, d. h. durch Hingabe eines Grundstückes zur unentgeltlichen Nutzung auf 
beliebigen Widerruf. — Der Ursprung der Klientel, die in Latium überall nachweis lich 
ist, ist zweifelhaft. Man hat in den Klienten schwerlich unterworfene Ureinwohner zu 
sehen: dagegen spricht der geistliche Schutz und die Geschlechtszugehörigkeit. Eher sind 
es einmal“. Landfremde, die, um in Rom zu leben, sich einem Patrizier ergeben haben 
Gus applicationis: Oic. de or. 1, 187); sie büßen damit rechtlich die Freiheit ein, 
verden aber tatsüchlich als Freie behandelt; ferner 2. Knechte, die mit Willen des Herrn 
im Freiheitsbesitze sind (morantur in libertate), weil es eine rechtliche Form der Frei⸗ 
lassung nicht gibt. Die spätere Libertinität ist eine nicht-vererbliche Klientel?. 
8 9. Die Staatsverfassung, dieser ältesten Zeit zu rekonstruieren ist un— 
möglich. Nur die Vorstellungen lassen sich zu einem Bilde zusammenfügen, welche die 
römischen Staatsrechtsgelehrten der Republik sich davon machten. Diese beruhen aber viel 
weniger auf sicherer Überlieferung als auf Rückschlüssen aus den Rechtsverhältnissen, 
welche sie selbst vor Augen hatten, dabei werden sie von der Neigung beherrscht, die An— 
fänge der einzelnen Instituie schon in der Königszeit zu finden. Danach ist die Ver— 
assung der eigentlichen Bürgerschaft eine eigentümliche Mischung von monarchischen, theo⸗ 
kratischen, aristokratischen und demokratischen Elementen. Ein König mit vollem imperium, 
d. h. unbeschränkter Banngewalt, der zwar tatsächlich nach der Überlieferung vom Volke 
auf Lebenszeit gewählt wird, der aber sein Amt aus eigenem Rechte und als Recht übt 
and verantwortlich ist. Daneben ein Senat, der zwar nur selbstgewählter Rat des Königs 
st, aber stets die maͤchtigsten und einflußreichsten Häupter der patrizischen gentes in sich 
chließt. Volksversammlungen, die zwar nur vom Könige berufen werden können, in 
nen dann aber einfach nach den Kurien abgestimmt wird (comitia euriata), jeder mündige 
rher also gleiches Recht hat. Endlich priesterliche Sachverständigenkollegien, die das 
as das geistliche Recht, zu wahren haben: sie sind zwar vom Könige abhängig, nicht 
Negtsprucen und Anordnungen (edicta) befugt, sondern nur zu Gutachten (responsa); 
* —— sind tatsächlich maßgebend und bilden so eine selbständige Macht. So ist das 
— ollegium bedeutend für den völkerrechtlichen Verkehr (Kriegserklärung und 
An —* uß, die Augurn für die Erforschung des Willens der Götter in staatlichen 
e ge heiten (Auspizien), vor allem der pontifex maximus mit seinem Kollegium als 
vese arbiter erum divinarum humanarumque (Festus p. 185). Eine genauere 
da e des Verhaͤlinisses der drei weltlichen Gewalten: König, Volk, Rat, zueinander 
— an bei uns vielfach versucht; indessen muß man sich hüten, die scharfen rechtlichen 
— — späteren und heutigen Zeit in diese Urzeit hineinzuverlegen, Die Macht 
— Umstände und namentlich die Perfönlichkeit der einzelnen Könige mögen 
vor allem entscheidend gewesen sein. Immerhin wird man doch annehmen dürfen, 
schon damals die Grundzüge der späteren Verfassung vorhanden waren; denn die 
epublik tritt nicht als Neusthapfung, fondern als Abwandlung und Abschwächung des 
Daß es auch plebejische Patrone gab, erweist Plutareh. Ti. Graceh. 18 und Marius 5.) 
unglet Weit wahrfcheinlicher'als die obige Hypothese ist die, daß die Klientel aus der wachsen den 
—— eichheit des Vesites herporge gangen ifi der ürmere Teil der Bevölkerung gerät in wirtschaftliche 
nd dann auch rechtliche Abhänglgtett von dem reicheren.)</div>
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