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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 229 
dem vierzehnten Jahrhundert findet sich, daß die Kurfürsten, die Fürsten und Herren 
und die Städte sich in gesonderter Beratung schlüssig machen. 
8 38. Das Ämterwesen in den einzelnen Teilen des Reiches. Nach Auflösung 
der fränkischen Monarchie blieb in Deutschland das fränkische Amterwesen bestehen, sowen 
es in den einzelnen Stammesgebieten durchgedrungen war. Nach wie vor waltete als 
ordentlicher Richter in den Grafschaften der Graf, in seiner richterlichen Tätigkeit auch 
Landrichter, iudex provincialis, genannt. Der Unterbezirk der Grafschaft, die Hundert— 
schaft oder Zent, in Sachsen Go, stand unter dem centenarius, z2entenaere, zentgräve, 
n Sachsen unter dem gögreve. Vollzugsorgan des Grafen war der gräfliche Schultheiß, 
Schulze oder Frone (fries. skelta oder frana). Doch ist der Schulze, indem sein Ami 
mit dem des Centenars verschmolz, häufig zum Unterrichter geworden. Eine höhere 
Stellung nahm er bei den ostfälischen Sachsen ein, wo ihm die Vertretung des Grafen 
und der Mitvorsitz vor Gericht gebührte, während als Vollzugsorgan der vom Grafen 
eingesetzte Fronbote fungierte. Die fränkische Schöffenverfassung ist nicht überall durch— 
gedrungen oder in Bestand geblieben. Bei den Friesen erhielten sich als ständige Urteil— 
inder die ihnen eigentümlichen Asegen. In Bayern berief der Richter zur Findung 
des Urteils eine Anzahl von Beisitzern aus den Dinggenossen, die sogen. Vorsprecher 
des Rechtes. 
Die karolingische Einrichtung der königlichen Missi hat sich in den deutschen Stamm— 
landen nicht erhalien. Doch schob sich um die Wende des neunten Jahrhunderts zwischen 
das Königtum und die gräfliche Gewalt eine neue politische Macht ein, das Stammes 
herzogtum. Der Stammesherzog hatte die Führung der militärischen Kräfte des Stammes, 
r übte für den Umfang seines Herzogtums eine übergeordnete Gerichtsbarkeit aus, hielt 
Hoftage ab, auf welchen die ihm untergebenen Grafen, in Bayern auch Bischöfe und 
Markgrafen, zu erscheinen hatten. Um der herzoglichen Gewalt ein Gegengewicht zu 
schaffen, schritt das Königtum seit Otto J. zur Bestellung von Stammespfalzgrafen, deren 
Amt an das der ständigen missi regis Italiens anknüpft. Der Pfalzgraf hatte in Ver— 
retung des Königs dessen Rechte innerhalb des Stammesgebietes wahrzunehmen, ins— 
besondere oblag ihm die Aufficht über die königlichen Guͤter und Einkünfte. Im Kampfe 
gegen das widerspenstige Stammesherzogtum fand der deutsche König einen Bundesgenossen 
an den Fürsten, die dem Herzog untergeordnet waren. Dem doppelten Drucke von oben 
und von unten vermochte es auf die Dauer nicht zu widerstehen. Mit dem Sturze 
Heinrichs des Löwen ist die Zertrüummerung des Stammesherzogtums entschieden. 
Die Landfriedensvereinigungen führten zur Ausbildung kommissarischer Landfriedens- 
zerichte für bestimmte Bezirke. Auf den Vorsitz in solchen Gerichten scheint die hervor— 
agende Stellung des Landgrafen von Thüringen zurückzugehen, während im übrigen der 
Titel Landgraf solchen Grafen zuteil wuͤrde, die nach Auflösung der Gauverfassung die 
höhere Gerichtsbarkeit und gewisse andere gräfliche Rechte im Umfang des alten Amts— 
bezirkes behauptet hatten. 
Eine selbständigere Stellung und eine straffere Gewalt als die übrigen Grafen 
besaßen die Markgrafen. Sie übten die höhere Gerichtsbarkeit persönlich oder durch stell— 
bertretende Beamte aus, ohne daß für diefe das Erfordernis der königlichen Bannleihe 
bestand, Sie dingten, wie der Sachsenspiegel sagt, bei eigenen Hulden. 
Uber größere Komplexe von Krongütern und über koͤnigliche Abteien waren Reichs— 
dögte gesetzt aIs Verwaltungsbeamte und zur Handhabung der «axräflichen Gerichtsbarkeit. 
F39. Die Landeshoheit. Eine vollständige Anderung seiner staatsrechtlichen 
Srundlagen erlitt das Reich durch die Ausbildung der Landesherrlichkeit oder Landes— 
hoheit. Die wesentlichen Ursachen dieses Prozesses, der in der gräflichen Gewalt seinen 
gentlichen Ausgangspunkt hat, sind in kurzem folgende. Die gleichmäßige Einteilung 
des Reichs in Grafschaftsgaue verschwand (sogen. Gauauflösung). Die zahlreich empor— 
chießenden Immunitäten zerschnitten oder durchlöcherten die gräflichen Amtssprengel. 
Grafschaftsgaue spalteten sich in mehrere Grafschaften. Andrerseits wurden mitunter</div>
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