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      <div>246 
II. Zivilrecht. 
einen Friedensbann, der uns in solcher Anwendung für Deutschland bereits aus dem 
elften Jahrhundert bezeugt ist. Die gerichtliche Auflassung haite vim rei iudicatae. 
Der Erwerber kam dadurch in ein ähnliches Verhältnis, als hätte er das Gut im Wege 
Rechtens von dem früheren Besitzer erstritten. Die gerichtliche Auflassung erforderte das 
echte Ding. In den Städten hat sie hier und da den Charakter eines gerichtlichen Aktes 
völlig abgestreift, indem sie den Stadtschöffen — nicht ohne deren lebhaften Widerstand — 
entzogen und auf den Stadtrat übertragen wurde. Die Auflassung konnte als gericht— 
licher Akt durch eine gerichtliche notitia beurkundet werden. Schon früh wurde es in 
den Städten Sitte, die Beurkundungen der Auflassung in besondere öffentliche Bücher 
von Amts wegen einzutragen, ein Vorgang, neben welchem der Auflassungsakt selbst all— 
mählich zur leeren Formalität herabsank, um schließlich gänzlich hinwegzufallen. Von den 
Städten verbreitete sich die Einrichtung der öffentlichen Bücher auf das flache Land. 
Sie hat sich in dem Grundbuchsystem unseres heutigen Rechtes erhalten und fortgebildet. 
Wer eine Liegenschaft auf Grund gerichtlicher Auflassung und richterlichen Friedens 
bannes durch Jahr und Tag (ein dJahr, sechs Wochen und drei Tage) ohne rechte 
Widersprache besaß, hatte daran die rechte Gewere erworben. Die Wurzeln der rechten 
Gewere reichen in die fränkische Zeit zurück und sind an die missio in bannum régis 
anzuknüpfen, die wir bei Darstellung der fränkischen Zwangsvollstreckung in Liegenschaften 
kennen gelernt haben. Wie diese die volle Jahresfrist offen ließ, um das Gut aus dem 
Banne des Königs zu ziehen, so hatte der dem aufgelassenen Gute gewirkte Friedensbann 
die rechtliche Wirkung, Anfechtungsrechte Dritter nach Jahr und Tag auszuschließen. 
Gemäß fränkischem Rechte brauchte der Besitzer nach Ablauf dieser Zeit im Rechtsstreite 
um das Gut gegen den Kläger nur das Vorhandensein der rechten Gewere zu beweisen 
und konnte daraufhin jede Antwort ablehnen. Die rechte Gewere wirkte hier als Erwerb 
des Eigentums auf Grund der Verschweigung, d. h. auf Grund der Taisache, daß alle, 
welche Rechte an dem Gute hätten geltend machen können, sich daran verschwiegen hatten. 
Schwächere Wirkung hatte die rechte Gewere nach den sächsischen Rechtsbüchern. Wer sie 
besaß, brauchte sich erst im nächsten echten Ding auf die Klage einzulassen, bedurfte nicht 
der Vertretung durch seinen Gewährsmann, mußte aber nicht bloß die rechte Gewere be— 
weisen, sondern auch sein Recht an dem Gute durch seinen Eid erhärten. 
Neben der Übereignung, durch die der Veräußerer jedes Recht an der Sache auf 
die Dauer aufgab, kannte das deutsche Recht Übereignungen, durch die der Erwerber nur 
ein zeitlich beschränktes und unveräußerliches Recht erwarb, wogegen dem Veräußerer 
unter gewissen Voraussetzungen der Wiederanfall gewahrt blieb. Maßgebend war der 
kundgegebene Wille des Veraͤußerers und die Form der Übereignung, der die der Auf— 
lassung eigentümliche Verzichtserklärung fehlte. Beschränktes Eigentum begründete nach 
älterem Rechte insbesondere die Landschenkung. Denn die Schenkung des germanischen 
Rechtes war Zweckschenkung. Und als der Zweck der Schenkung galt es im Zweifel, 
daß der Beschenkte die Sache habe, nicht ein beliebiger Dritter. Daher die Unveräußer 
lichkeit des Schenkgutes und das Wiederanfallsrecht (droit de retour) des. Schenkers. 
Über die fränkische Zeit hinaus hat sich im Kreise der westgermanischen Rechte ein Wieder— 
anfallsrecht des Schenkers nur bei gewissen Gaben erhalten, so bei der Elterngabe 
(Schenkungen von Aszendenten an eheliche Deszendenten), bei der Hornungsgabe (an 
Uneheliche) und bei gewissen Heiratsgaben. In bestimmten Fällen erführ das Recht des 
Gebers eine Steigerung. Sein Wiederanfallsrecht wurde als Eigentum, das Recht des 
Beschenkten nur noch als Nutzungsrecht an fremder Sache aufgefaßt. Diese Auffassung 
hat sich unter dem Einfluß der kirchlichen Prekarien schon in der fränkischen Zeit bei dem 
beneßcium, sehr viel später bei, der Leibzucht des ehelichen Güterrechtes durchgesetzt. Die 
umgekehrte Entwicklung zeigt sich bei der Elterngabe, bei der das Wiederanfallsrecht des 
Gebers zu, einem Intestaterbrechte einschrumpfte. 
Unter den Leiheverhältnissen sind nach dem Rechtsgebiete der Verleihung Leihe zu 
Lehnrecht, zu Dienstrecht, zu Hofrecht, landrechtliche und stadtrechtliche Leihe zu unterscheiden. 
Das Lehnsverhältnis hat eine persönliche und eine dingliche Seite. Die Lehns— 
errichtung erfolgt durch den Doppelakt der Hulde und Leihe. Der Mann schwört, dem</div>
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