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II. Zivilrecht. 
imter und eine Anzahl von Räten aus den Erblanden und aus dem Reiche, die der 
Kaiser ernannte. Nachmals wurden dem Hofrate die erbländischen Sachen entzogen, 
so daß er sich zum reinen Reichshofrate gestaltete. Wann dies geschah, ist zur Zeit noch 
nicht genau festgestellt. Vermutlich ist die endgültige Sonderung erst in den Jahren nach 
dem Westfälischen Frieden eingetreten. Der Reichshofrat war Gerichts- und Regierungs— 
kollegium. Er war ausschließlich kompetent in Kriminalsachen der Reichsunmittelbaren, 
in Reichslehnssachen, in Streitigkeiten über kaiserliche Privilegien und in Sachen der 
kaiserlichen Reservatrechte. Im übrigen konkurrierte seine Gerichtsbarkeit mit der des 
Reichskammergerichtes. 
Als eine Auslese, „Ausbruch“, aus dem Hofrat entstand in sterreich 1027 oder 
etwas früher das Kollegium des „geheimen Rates“, das die Aufgabe hatte, den Herrscher 
in allen „hochschweren und geheimen Sachen“, namentlich in auswärtigen Angelegenheiten, 
zu beraten. Es wurde in erbländischen und in Reichssachen gehört. Seine Kompetenz 
hestimmte der Wille des Herrschers. 
F 68. Reichsregiment und Reichskreise. Schon im fünfzehnten Jahrhundert waren 
berschiedenartige Vorschläge einer Reform der Reichsverfassung aufgetaucht, die sich die 
Herstellung kräftiger Exekutivorgane für Aufrechthaltung des Landfriedens zum Ziele 
setzten. Seit Maximilian J. kreuzen sich in den Reformbestrebungen zwei politische Rich— 
tungen, eine kaiserliche und eine ständische. Die Reichsstände trachteten unter der Führung 
Bertholds von Henneberg, Erzbischofs von Mainz, dem Reiche eine oligarchische Zentral— 
zewalt zu ver chaffen, während Marximilian die Umgestaltung des Reiches den Reformen 
einzugliedern strebte, durch die er in seinen österreichischen Erblanden die Grundlagen des 
modernen Beamtenstaates schuf. Die Gegensätze führten zu Kompromissen, aus denen das 
Reichsregiment als vorübergehende, die Kreisverfassung als dauernde Institution hervorging. 
Auf dem Wormser Reichstage von 1495 begehrten die Reichsstände die Bildung eines 
ständischen Reichsrates von 17 Mitgliedern, dem die unmittelbare Verwaltung der Reichs— 
jaachen zu übertragen sei. Das Projekt scheiterte an dem Widerspruch des Königs und 
vurde zunächst ersetzt durch den Verlegenheitsbeschluß, alljährlich einen Reichstag abzuhalten, 
der für Aufrechthaltung von Frieden und Ordnung im Reiche sorgen möge. Da dieses 
Auskunftsmittel sich als verfehlt erwies, so wurde auf dem Augsburger Reichstage von 
1500 ein ständiges Reichsregiment (Reichsrat und Regiment) mit dem Sitze in Nürnberg 
errichtet, das aus dem König oder dessen Stellvertreter und aus zwanzig Raͤten (Regenten) 
bestand, unter welchen je einer von sechs damals geschaffenen Kreisen zu wählen war. 
Aber schon 1502 bewirkte Maximilian die Auflösung des Regimentes, das die königliche 
Gewalt völlig aufgesogen hätte, wenn anders es mit seiner Zuständigkeit Ernst maächen 
wollte. Einem Versprechen gemüß, das er in der Wahlkapitulation abgegeben hatte, ver— 
tand sich Karl V. 1521, ein neues Reichsregiment nach dem Muster des alten aufzurichten, 
doch sollte seine Wirksamkeit auf die Dauer der Abwesenheit des Königs im Reiche be— 
schränkt sein. Als 1530 Kaiser Karl V. nach Deutschland zurückgekehrt war, löste sich 
das Reichsregiment auf, nachdem es in entscheidenden Momenten in die durch die Refor— 
mation entstandenen Streitigkeiten eingegriffen hatte. 
Die sechs Kreise des Augsburger Reichstags von 1500 wurden 1507 mit der Auf— 
zabe betraut, Beisitzer für das Reichskammergericht vorzuschlagen. Ein Reichsschluß von 
1512 übertrug den Kreisen die Vollstreckung der kammergerichtlichen Urteile und die Hand— 
habung des Friedens. Zu diesem Zwecke wurden die alten Kreise (der fränkische, bayrische, 
schwäbische, oberrheinische, westfälische und niedersächsische) durch vier neue Kreise ergänzt, 
den österreichischen, den hurgundischen, den obersüchsischen und den kurrheinischen Kreis. 
Jeder Kreis sollte einen Kreishauptmann (später Oberst) und eine Anzahl von Zugeord— 
neten (Kreisräten) wählen. Allein diese Wahlen fanden nicht statt, weil nicht bestimmt 
worden war, wer die Wahltage zu berufen habe. Auf dem Wormser Reichstage von 
1521 wurde die Kreiseinteilung von 1512 erneuert und 1522 vom Reichsregiment eine 
Erekutionsordnung und im Anschluß daran ein Ausschreiben erlassen, worin die 
angesehensten Fürsten jedes Kreises aufgefordert wurden, Kreistage zur Wahl des Haupt—</div>
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