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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>292 
LI. Zivilrecht. 
praktische Gestaltung darüber vernachlässigt. Indessen lag die Gefahr dabei weniger in 
der Trennung des römischen Systems von den deutschen Rechtsinstituten als darin, daß 
man bei den römischen Instituten ihre Modifikationen in der heutigen Praris nicht in 
Betracht zog, ein Fehler und eine Gefahr, die durch die bloße Verbindung der beiden 
Systeme in gar keiner Weise gehoben worden wäre. Nur durch Detailuntersuchungen, 
nicht durch Gesamtdarstellungen, ließ sich dieses beseitigen. Aus diesen Gründen ist denn 
auch in der vorliegenden Darstellung des Pandektenrechts die Scheidung der beiden Rechte 
beibehalten. 
ae hat man sich nun aber von vornherein sehr vor der Vorstellung zu hüten, 
als ob das, was man das System des Pandektenrechts nennt, wirklich einfach das römische 
Recht gewesen wäre. In diesem Recht steckte die Arbeit, geistige Entwicklung und Wissen— 
schaft fast des gesamten modernen Europas. Das Pandektenrechtssystem war keineswegs 
das wirklich röͤmische. Schon im Inhalte war es von Anfang bis zu Ende durchzogen 
von modernen Ideen. Noch mehr aber war die ganze Form wesentlich eine neue Schöpfung 
des modernen Geistes, an der fast alle Nationen mitgearbeitet haben. Dieses prinzipielle 
Erfassen, Gliedern und Schematisieren der Rechtsbegriffe war die Tat der Neuzeit. Die 
Römer hatten allerdings den eigentlichen Hauptstoff dazu geliefert; man darf aber nicht 
zlauben, daß, wenn Stoff und Inhalt gegeben seien, dann die Findung der wissenschaft⸗ 
lichen Form eine einfache und leichte Sache sei. Die Römer haben sie gar nicht gefunden, 
und nach der Rezeption hat es Jahrhunderte gebraucht, um sie einigermaßen zu erfassen. 
Fine kurze Übersicht über den Entwicklungsgang der romanistischen Rechtswissenschaft seit 
dem Mitielalter wird zeigen, wie schwer der modernen Wissenschaft die Aufgabe ge— 
worden ist. 
8 2. Die Entwicklung der romanistischen Wissenschaft seit den 
Blossatdren hat — kurz bezeichnet — die Richtung des Fortschritts von einfacher Rezeption 
des römischen Rechts zu selbständiger wissenschaftlicher Reproduktion desselben. Der Anfang 
ist Aufnahme des überlieferten Details des römischen Rechts, das Ziel Begründung dieses 
Details im Gesamtsysteme des Rechts. Dementsprechend ist die Methode im Anfange 
Eregese der einzelnen Stellen, am Ziele dogmatische Konstruktion des Systems. Die 
Haupistufen der Entwicklung sind dabei folgende: 
1. Die Glossatoren. Die erste Aufgabe war, die Masse des römischen Details 
als solchen in das Bewußtsein und Verständnis der neuen Welt aufzunehmen, also die 
einzelnen Aussprüche als solche ihrem unmittelbaren Wortlaute und praktischen Gehalte 
nach zu erklären, sie miteinander zu vergleichen, die Widersprüche hervorzuheben, die 
Begriffe und Rechtsregeln daraus zu abstrahieren und in äußeren Zusammenstellungen 
zu ordnen. In der Lösung dieser Aufgabe liegt die Hauptbedeutung der glossatorischen 
Wissenschaft. Die hauptsächlichsten Werke sind die sogenannte glossa ordinaria von 
Accursius (f um das Jahr 1260) und die Summae in codieem von Rogerius, 
Placentinus und Azo. 
2. Die Postglossatoren, d. h. die italienischen Juristen von den Glossatoren 
an (1250) bis zum sechzehnten Jahrhundert. Die nächste Aufgabe war, die Modifi— 
kationen, die das römische Recht bei seiner Anwendung auf die neuen Verhältnisse not— 
wendig in Gewohnheit und Praxis erleiden mußte, in die Theorie mit aufzunehmen, 
darin zu bearbeiten und mit dem römischen Rechte selbst zu verbinden. Darin liegt die 
Hauptbedeutung der Wissenschaft dieser Zeit. Die Erkenntnis des römischen Rechts selber 
wird dabei nicht sehr gefördert, seine Theorie besteht fast nur in scholastischer Bearbeitung 
der Glosse ohne selbständiges Quellenstudium, doch werden dabei die Begriffe schulmäßiger 
gestaltet mit Definitionen, Terminologieen, Distinktionen u. s. w. Die Hauptvertreter 
ind Durantis (f 1296), Bartolus (Jj 1857), Baldus (f 1400). 
3. Die französischen Juristen des sechzehnten und siebzehnten 
Jahrhunderts. Die italienische Wissenschaft war rein praktisch, ohne andere Hilfs— 
mittel als das corpus iuris und den praktischen Verstand. Dies war für die Erkenntnis 
des römischen Rechts nicht ausreichend. Ohne einen gelehrten Apparat philologischer und</div>
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