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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 
487 
C. Schuldverhältnisse. 
J. Allgemeiner Teil. 
1. Grundgedanken (Individualismus, SHozialpolitiß, ethische Mächte). 
850. Im Schuldrecht folgt die deutsche Gesetzgebung vollständig dem neu— 
zeitlichen System. Alle Erinnerungen an die ehemalige Geiselschaft des Schuldners, 
wonach dieser mit Leib, Leben, Ehre und Seelenheil haftete, sind dahin, und auch 
ein Personalarrest des Schuldners findet nur zu negativem Zwecke statt, um ihn zu ver— 
Aindern, die vollstreckende Tätigkeit der Gläubiger zu durchkreuzen (8918 C. P.O.). Das 
Schuldverhältnis ist daher eine Verpflichtung und eine reine Verpflichtung, bei deren 
Nichterfüllung allerdings die öffentliche Gewalt sich auf Person und Vermögen legt: sie 
sucht ihn zu zwingen, das zu tun, auf was die Obligation geht. Allerdings kann noch 
die Person angegriffen werden, aber nicht, um aus ihr einen Wertbetrag heraus— 
zuziehen, sondern um sie zu einem Handeln oder Unterlassen zu zwingen; bei einem 
Handeln gilt dies aber nur dann, wenn das Handeln nicht als Arbeit, sondern als 
nüheloses Handeln aufzufassen ist, denn die Arbeit soll nicht durch Rechtszwang abgepreßt 
werden (8 888 C. P.O). 
8 5611. Gewöhnlich ist es einem jeden gestattet, Verträge abzuschließen oder nicht. 
Doch dann jemandem die Verpflichtung obliegen, einen Vertrag einzuͤgehen kraft eines 
früheren Vertrages, in welchem er sich hierzu anheischig gemacht hat. Der Vertrag, welcher 
auf solche Weise zu weiterem Vertrag verpflichtet, heißt Vorvertrag. 
Außerdem kann aber jemand auch allgemein gehalten sein, Verträge abzuschließen, 
in der Art, daß, wenn er es nicht tut, er nicht nur dazu gezwungen, sondern auch 
vegen Verweigerung für schadenersatzpflichtig erklärt werden kann. Das ist der Fall des 
sogenannten Kontrahierungszwanges. Wo immer Anstalten gegründet werden, 
unter ausdrücklicher oder stillschweigender staatlicher Zustimmung, um gewisse Bedürfnisse 
des Publikums in einem bestimmten Kreise zu befriedigen, und wo dann für alle Be— 
ziehenden aus dem Publikum bestimmte gleichmäßige Preise festgesetzt werden, wird man 
anzunehmen haben, daß nicht nur keiner der Leistungsverlangenden hinter dem anderen 
benachteiligt, sondern überhaupt keiner zurückgewiesen werden darf, wenigstens nicht, solange er 
sich den allgemeinen Bedingungen fügt, und solange die Einrichtungen der Anstalt aus— 
ceichen, um der Nachfrage zu entsprechen. Das gilt insbesondere von den Transport— 
anstalten, welche speziell für die Beförderung des Publikums begründet sind, also den 
Omnibussen, Eisenbahnen, Pferdebahnen; es gilt auch von solchen Anstalten, von welchen 
aus der öffentliche Bedarf des Publikums nach gewissen Richtungen gedeckt wird, und 
zwar insbesondere dann, wenn nach den Umständen des Falles überhaupt nur eine oder 
die andere Anstalt zu diesem Zwecke vorhanden ist, oder wenn eine solche Anstalt von 
Staat oder Gemeinde besondere Befugnis erlangt, eben weil sie dem Wohl des Publikums 
dient: diesen Befugnissen müssen die Pflichten entsprechen. Hierher gehört z. B. eine 
Vasanstalt, eine elektrische Anstalt und Ahnliches. Auch Theater- und Konzertunternehmungen, 
wern ge sich an die ffentlichkeit und nicht etwa an eingeladene Gäste richten, sind hierher 
zählen. 
8 62. Sonst ist im Schuldrecht das große Prinzip der Individualisation 
er Menschen siegreich durchgeführt. Großenteils entspringen die Schuldverhältnisse dem 
nenschlichen Verkehr, und der menschliche Verkehr ist frei. Sie entstehen im Verkehr aus</div>
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