<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404219</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1105 
werden solle. Die Entscheidung der Frage hatte um so größere Bedeutung, als das 
B.G. B. die mündelmäßige Anlage von Kapitalien für zahlreiche Fälle neu vorschreibt. 
B.G.B. 8 1078, 1288, 1377, 1642, 2119, 284. 
In Preußen wurde die Zulassung der Pfandbriefe der preußischen Hypotheken— 
aktienbanken zur Anlage von Mündelgeld nicht gestattet, dagegen wurde in Art. 74 3. 4 
des preußischen A.G. zum B. G.B. den Kommunal-Obligationen preußischer Hypotheken⸗ 
hanken die pupillarische Qualität zuerkannt, sofern sie ausgegeben sind auf Grund von 
Darlehen an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Darlehen, für 
welche eine solche Körperschaft die Gewährleistung übernommen hat. Das preußische 
Kriegsministerium hat gestattet, daß die Anlegung der Heirats-Kautionen der Offiziere 
in Hypotheken-Pfandbriefen erfolgen kann, sofern sie von der Reichsbank in Klasse 10 
beliehen werden. (An die Brochüre von Dr. Paul Voigt „Hypothekenbanken und Be— 
leihungsgrenze, Beitrag zur Frage der Mündelficherheit der Hypotheken-Pfandbriefe, Berlin 
1869 (Georg Stilke)“ schloß sich eine erhebliche Literatur, die teils für, teils gegen die Ver— 
leihung der pupillarischen Qualität an die Pfandbriefe preußischer Hypothekenbanken Partei 
nahm. Siehe auch Todtmann, der Hypothekenbankkrach, Preußische Jahrbücher 1901, S. 501). 
Im Königreich Sachsen sind zur Anlage von Mündelgeld gemäß dem Gesetz, die An— 
legung von Mündelgeld betreffend vom 22. Dezember 1899, zugelassen: die Pfandbriefe Serie J, 
II. IN der Sächsischen Bodenkreditanstalt in Dresden, die Hypotheken- und Anlehens- 
scheine Serie B. O, D, B, F VII, VIII der Leipziger Hypothekenbank. Den genannten 
Wertpapieren kann die Mündelsicherheit von dem Justizministerium entzogen werden. 
Die Mündelsicherheit wurde hiernach beschränkt auf solche Pfandbriefserien (und Anlehens— 
scheine) von sächfischen Hypothekenbanken, die vor Erlaß des B.G.B. bereits ausgegeben 
oder in der Ausgabe begriffen waren. 
In Bayern wurden auf Grund des Art. 82 des G. vom 9. Juni 1899, Über⸗ 
gangsvorschriften zum B.G. B. betreffend, zur Anlage von Mündelgeld für geeignet 
erklaͤrt die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen aller bayerischen Hypothekenbanken, 
mit Ausschluß der erst seit kurzer Zeit bestehenden Bayerischen Bodenkreditanstalt in 
Würzburg (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 9. September 1899)1. 
Pupillarische Qualitaͤt haben ferner die Papiere der Württembergischen Hypotheken— 
bank (Art. 70 des württemberg. A.G. zum B.G.B., Vormundschaftswesen betreffend. 
Auf Grund dieses Art. wurde durch das Justizministerium nach Anhörung des Ober— 
landesgerichts die bezügliche Bekanntmachung erlassen). 
Die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen der Rheinischen Hypothekenbank in 
Mannheim sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet gemäß 8 1 der V.O. des Justiz⸗ 
ministeriums vom 15. April 1889 8 78. Lit. b der Rechtspolizeiverordnung vom 
28. November 1899 (S. Dorner, das badische A.G. zum B.G.B. S. 805, 8306). 
Im Großherzogtum Hessen hatten pupillarische Qualität die Pfandbriefe und 
Kommunal-Obligationen der Hessischen Landes-Hypothekenbank in Darmstadt, der Rheinischen 
Hypothekenbank, der Frankfurter Hypothekenbank und der Süddeutschen Bodenkreditbank, 
uͤnd diese ist bestätigt durch E.G. zum B. G.B. Art. 2122. 
Pupillarische Qualitaͤt haben die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen der 
Boden- und Kommunalkreditbank für Elsaß-Lothringen. 
1 In Bayern hatte früher keine Zentralstelle die Befugnis, ein Wertpapier bindend für den 
Vormund und die Gerichte als mündelsicher zu erklären. —— wurde tatsächlich die pupillarische 
Tualuat herbeigeführt durch Ministerialentschließungen z. B. fuͤr die Südd. Bodenkreditbank, Erlaß 
dom 28. Juli 1884 an die Gerichte, für die Pfälzische Hypothekenbank, Erlaß an die rechtsrheinischen 
Gerichte vom 8. Februar 1888, wo auch die Kommunalobligationen Erwähnung fanden. 
2 Die Schuldverschreibungen der Oessischen Landeshypothekenbank haben die pupillarische 
Qualität noch nicht. Sie müßte vom Bundesrat erteilt werden, würde dann für das ganze Reich 
maßgebend sein. Durch Erlaß des Großh. Ministeriums des Innern vom 12. Februar 1908 sind 
die Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der Bank zur Anlage der unter öffent⸗ 
licher Aufficht stehenden Fonds als geeignet erklärt werden. Durch Bekanntmachung Großh. Staats⸗ 
mnisteriums vom 7. Febr. 1903 ist genehmigt worden, daß Mündelgelder nach 8 1808 B. G. B. bei der 
Bank angelegt werden. 
Enceyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Auil. Bd. 1.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
