J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

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geschichte abgekehrte Rechtsphilosophie ist verfehlt. Sie muß ebendarum auf dem Boden einer
Gesamtphilosophie stehen, denn niemand wird die Bedeutung der Entwicklung der
Menschheit, ja den Begriff der Entwicklung überhaupt auch nur ahnen können, wenn er
von dem Weltganzen und der Bedeutung desselben keine Vorstellung hat. Allerdings ist
eine Rechtsphilosophie nur auf dem Boden einer Idealphilosophie möglich; sie ist nicht
möglich auf dem Boden der positivistischen Philosophie, welche, auf kantischen Irrtümern
beruhend, annimmt, daß es uns überhaupt nicht gegeben sei, über die Welterscheinungen
hinauszublicken 1. Sie ist nicht möglich auf dem Boden des Materialismus, welcher überhaupt
etwas über der Welt der Erscheinungen Schwebendes nicht anerkennt.
Eine Philosophie, auf die sich das Recht stützen könnte, liegt nur vor, wenn man
durch die Erscheinungen auf etwas Tieferes dringt; auch die Erkenntnistheorie ist nur
insofern Philosophie, als sie uns auf die weitere Philosophie, die Metaphysik, vorbereitet.
Wer in der, mehr oder minder den äußeren Eindrücken entsprechenden, Welt der Er—
scheinungen das Letzte findet, mag sich damit begnügen, daß es unsere Sache sei, die
Welt der Erscheinungen als Erscheinungswelt zu erkennen, zu beschreiben und so weit
zu erklären, als in ihr gewisse äußere Regelmäßigkeiten obwalten — dies ist aber
keine Philosophie und kann darum auch keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne sein.
Man hat dem entgegengehalten, daß ein Hinausgehen über die Welt der Erscheinungen
nicht dem Wissen, sondern dem Glauben angehöre; das ist unrichtig. Der Glaube zeigt
in Phantasie und Bild, was uns die Philosophie in der Wirklichkeit bieten soll; der
Glaube sucht ahnend im Gefühl zu erfassen, was wir mit scharfem Verstande der Be—
trachtung des Weltalls entnehmen; denn wie der Asthetiker den Eindruck des Bildes
zergliedert und uns zeigt, worin seine Bedeutung und der Zauber und Glanz der
Darstellung beruht, während der sinnige Betrachter im augenblicklichen Erfassen den
ästhetischen Eindruck empfängt, so ist es mit der Philosophie, die das Unendliche zu
erkennen strebt, während der Glaube es in ahnungsvollem Schauer empfindet. Es wäre
oöllig unrichtig, wollte man den Ästhetiker beiseite schieben, weil es sich hier um Empfindung,
nicht um wissenschaftliche Erkenntnis handelte; und ganz ebenso verhält es sich mit
der Beziehung zwischen Religion und Philosophie.

8 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.

Alle philosophischen Systeme, welche tiefer zu dringen suchen, gehen entweder von
dem Prinzip des Monismus oder des Dualismus aus, indem sie die letzte Einheit, die
Gottheit, entweder in oder außer der Welt suchen. Der Monismus wird zum Pantheismus,
wenn er in der Welt ein ständiges Weben der Gottheit erblickt, ebenso wie etwa eine
Strahlung im All, die von einem leuchtenden Punkte ausgeht. Im Gegensatze hierzu
sucht der Duglismus eine Gottheit außer der Welt, und diese soll in der einen oder der
anderen Weise zur Welt in Gegensatz treten. Die Vermittlung sucht man in der
Schöpfung, in dem Gestalten aus dem Nichts. das in eine bestimmte Periode des Weltalls
zurückversetzt wird. —
Indes sind beide Systeme nicht so sehr voneinander geschieden, daß sie nicht ihre
Berührungspunkte hätten, und insbefondere kann der Dualismus sich leicht dahin
umwandeln, die Schöpfung nicht als etwas Einmaliges, sondern als fortdauernde Einwirkung
uheit anzusehen.Ift' aber dies der Fall. so ist die Brücke zum Pantheismus
geschlagen.
Ich halte den Pantheismus, wie er in der reinsten und geistreichsten Form, in
der Vedantaphilofphie der Hindus, entwickelt worden ist, insbesondere in der Form,
die von dem Koinmentator Oanara herrührte, und wie er in spezieller, voneinander

. ? Darüber gibt es eine massenhafte Literatur, die ich als unergiebig beiseite lasse. Ich ver—
weise wegen der E iheted auf — Nuovi fondamonti deila filosofia del diritto p. IIf.
Der bahnbrechende Kommentlar Hankaras zu den Sütras, des, Vedanta ist. 3 von
Deufssen (1887) ferner von Thibaut . den daered Rooks of the Kast, Vol. XXXIV und
XXXVIII Sibtend fur dus iteunn der überänae Ivealismus. der bis zu einer Scheinnatur der