J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 13

Entdeckung ausgesprochen; in der Tat ist es nichts anderes als eine Verwässerung und
Verseichtung der pantheistischen Entwicklungslehre; was sich auf dem höchsten philo—
sophischen Gebiete von selber darlegt: die Entwicklung des Weltganzen mit seinem inne—
vohnenden Zweckbestreben, das wird in die Sprache des philosophierenden Triviums
umgesetzt. Das Zweckbestreben sei in jedem Einzelwesen natürlich zunächst ein egoistisches,
aber es werde zur Sittlichkeit, wenn nicht der Egoismus des Einzelnen, sondern der Egoismus
 der Gesellschaft in Tätigkeit trete. Was sind das aber für Zwecke, für welche der
Egoismus der Gesellschaft tälig ist? Zwecke des Wohlbefindens, des Glückes, erhabener
Gesinnung? Dafür bekommen wir sehr schwankende Auskunft (II. S. 204); im übrigen
sei die Wirksamkeit des Egoismus der Gesellschaft etwas Sekundäres, was erst im Laufe
bder Jahrhunderte eintrete und den Einzelnen fich untertan mache, — eine Ansicht, die den
ersten Valen der Geschichte widerspricht; denn soweit wir zurückgreifen, finden wir in der
Menschheit altruistische Beweggründe: die Kindesliebe und die Gastfreundschaft sind älter
als das Eigentum, ja, die sozialen Triebe wiegen im Anfang weitaus vor, der Egoismus
des Einzelnen entwickelt sich erst später!; und wenn manche noch gar gemeint haben, daß
erst spälere Zeiten die Gasifreundschaft erfunden hätten, so zeugt dies von einem völligen
Mißverständnis des Denkens und Treibens der Naturvölker; die ganze Betrachtungs-—
 —
Ist cs also mit viefer Herleitung der Sittlichkeit nichts, so sind auch die Betrach—
zungen über die Sitte ohne jede ethnologische Grundlegung, und darum dilettantisch und
unbrauchbar. So wird II, S. 312 über die Herkunft der Trauerkleidung gehandelt
ohne Ahnung, was das Trauergewand ursprünglich gewesen; daß es nämlich ursprünglich
zine Vermummung war, um sich vor dem Geist des Verstorbenen zu schützen und sich
ihm unkenntlich zu machen; wie denn überhaupt die ganze Flut religiöser Vorstellungen
vom Totemismus bis zum Manitukult unverstanden und unberücksichtigt bleibt, als ob
die Menschheit von jeher aus deichbauenden Friesenleuten bestanden hätte. Auf das
posthume Werk, die „Vorgeschichte der Indoeuropäer“ (1894), aus dem sich die ganzẽe
Plattheit des Standpuͤnktes ergibt, gehe ich nicht ein, aus Schonung für den Verfasser,
der das Buch selbst nicht mehr herausgegeben hat.
In der Tat, wenn man Hegels Rechtsphilosophie gelesen hat und herabsteigt zu den
dürftigen Erzeugnissen eines Ahrens, Krause und Röder, so bekommt man das
Befühl, das einen beschleicht, wenn man einen vornehmen Palast der Rokokozeit verläßt,
in dem die Reichtümer von Jahrhunderten aufgehäuft sind: allerdings die Möbel etwas
fremdartig, manches altmodisch und verschossen, im großen ganzen aber behaglich, reich
und anheimelnd; und wenn man sodann zu einer schlichten Bürgerfamilie kommt, wo die
Hausfrau ohn' Ende die geschäftigen Hände regt und alles sich höchst anständig nach der
Decke streckt. Geht man aber gar über zu JIherings „Zweck im Recht“, so hat man
das Gefuhl einer Armenleuestübe, der Boden mit Sand bestreut, die Fensterchen mit
den dürftigsten Vorhängen versehen, soweit es die Genierlichkeit verlangt, und alles
zusammengepaßt nach dem Nühlichen: die Kleider, gewendet und die Trachten in
einem Schnitt, der zeigt, daß man jede Viertelelle Tuch ängstlich zu sparen hat; Teppiche
natürlich sind längst abgeschafft, denn sie taugen zu nichts und können höchstens den
Lungen schaden. Ein so trostloses Ergebnis zeigt uns die Zeit nach Hegel; es ist, wie
wenn aller Reichtum der Ideen, den die Geister vom 10. Jahrhundert an aufgehäuft,
alle Ideen eines Abälard, eines Thomas, eines Spinoza durch einen schweren Zauber geholt
ind Hochste Dürftneten und Rot übrig geblieben waren. Diese ganze Rechtsphilosophie

1 Treffend bemerkt Haas, Über den Einfluß der epikureischen Staats- und Rechtsphilosophie
auf die Philosophie des 16 und 17, Jahrh. S. 114: „Nun ist es aber die hervorspringendste Eigen—
ümlichkeit der enschen niedriger Kulturfiufe, daß ihre sozialen Gefühle der Primitibhorde gegen—
über von so außerordentlicher Stärke sind, daß der Gedanke an persönlichen Vorteil gar nicht bei
hnen entsteht.“ Richtig, daran muß jede epikureische Moralanschauung scheitern. Über das Alter
der altruistischen Triebe vgl auch Stern, Krit. Grundlegung der ElhikeS. 313f. und die Au—
gemeinen Grundlagen der Ethik S. 8f. Gegen den Fudaämonismus auch neustens Stammler,
Lehre von dem ridtigen Rechte S. 191*