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J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

zeht Hand in Hand mit der Verödung des ästhetischen Sinnes und mit dem niederen
Stande der kunstgewerblichen Ideen, der die Zeit bis vor etwa zwei Jahrzehnten
kennzeichnete.
Das 19. Jahrhundert wäre am Schlusse sehr klein, nachdem es so groß begonnen,
wenn nicht der Schatten Hegels wieder auftauchte und wenn nicht die Rechtsphilosophie
in Verbindung mit der vergleichenden Rechtswissenschaft einen neuen Aufschwung zu
nehmen begonnen hätte. Höchst erheiternd ist die Art und Weise, wie frühere Rechtsohilosophen
 sich über die Universalrechtsgeschichte äußerten, z. B. Krause (System der
Rechtsphilosophie, S. 20), der die Universalrechtsgeschichte zurückweist, weil man ja doch
nicht alle Rechte kennen könne, und weil es sich ja, ebenso wie bei der Geometrie, nu—
darum handle, ob die Form die richtige sei, nicht darum, in welcher Weise die Völker
die Formen und Gesetze aufgefaßt hätten! Davon wird sofort zu sprechen sein.

88. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Damit ist auch das Verhältnis zwischen der Rechtsphilosophie und der Universal—
rechtsgeschichte klar gelegt. Die Universalrechtsgeschichte hat zu zeigen, wie sich das
Recht im Laufe der Geschichte entwickelt, und sie hat in Verbindung mit der Kultur—
geschichte zu zeigen, welche Kulturfolgen mit dem Rechte verbunden waren, und wie durch
das Recht das Kulturdasein eines Volkes bedingt und der Kulturforischritt gefördert
worden ist. Sind wir auf diesem Stande, dann wird die Rechtsphilosophie uns zu zeigen
haben, welche Rolle die Rechtsordnung in der teleologischen Entwicklung des Weltprozesses
zespielt hat, und welche Rolle sie unter den verschiedenen Kulturverhältnissen noch zu
pielen hat; sie wird zu zeigen haben, zu welchen Zielen die Menschheit unter dem Schutze
der Rechtsordnung gelangen soll, und wie auf solche Weise das Recht teilnimmt an der
letzten Bestimmung der Weltgeschicke. Ohne Universalrechtsgeschichte gibt es ebensowenig
eine zutreffende Rechtsphilosophie, als ohne Universalgeschichte eine Philosophie der
Menschheit oder ohne Linguistik eine Philosophie der Sprache. Darum kann, was vor
dem Aufkommen der Universalrechtsgeschichte geleistet worden ist, nur insofern den
Charakter einer Rechtsphilosophie an sich tragen und Rechtsphilosophie heißen, als ein
Philosoph wie Hegel durch inkuitive Blicke in die Weltordnung einigermaßen das ersetzt
hat, was ihm an positiven Kenntnissen fehlte. Auf der anderen Seite ist es eine völlig
unrichtige Anschauung, anzunehmen, daß die heutige Zeit nicht die Zeit der Rechts
philosophie sei; im Gegenteil: erst jetzt sind wir zur Rechtsphilosophie gereift, und erst
jetzt können wir etwas leisten, was eine würdige Fortsehung ver aroßartigen Tat Hegels
darstellt.
Aus dem Gesagten wird sich auch ergeben, wie unrecht diejenigen haben, welche
zlauben, daß für die Rechtsphilosophie das Studium der Universalrechtsgeschichte
oͤedeutungslos sei, und es damit vergleichen, als ob wir unsere heutige Macthematik
auf den Stand etwa der mathematischen Voͤrstellungen der Rothäute herabschrauben und
die jahrtausendelange Entwicklung beiseitewerfen wollten?. Vei der Mathematik wie
bei den Naturwissenschaften haudelt es sich um etwas außerhalb des Menschen
Gegebenes, das mehr oder minder gut erkannt wird; in dieser Beziehung natürlich
werden wir bei den Naturvölkern niemals zur Lehre gehen. Das Recht aber ist, ebenso
wie die Sprache, nichts außerhalb des Meuschen Gegebenes, sondern vin unm Menschen,
durch den Menschen geschaffenes Erzeuanis. Wenn wir es daher, ähnlich wie Spache 18

Ein günstiges Zeichen für das Wiedererwachen Hegelscher Ideen ist das Werk von Kuno
diseri Hegels Leben, Werke und Lehre (1001) und speziell über seine Rechtsphilosophie IS. 270f.
371f., D S. 6sof, und das allgemeine Interesse, das es gefunden hal. Ich hebe dies um so
freudiger hervor, je mehr ich anderseits betonen muß, daß ich in der Auffassung Hegelscher Ideen
und in ihrer geschichtlichen Wuͤrdigung mannigfach von Fischer abweiche.
2 Solches und Ahnliches hat das Natutrecht unzaͤhllae Male behauptet; vgl. z. B. Krause,
System der Rechtsphilosophie S. 19.