J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 15

Religion, als eine Erscheinung der jeweiligen Kulturwelt verfolgen und dabei die Ver—
haͤltnisse der Rechtsentwicklung zur Kulturbildung darzustellen suchen, so sind wir voll—
kommen auf dem richtigen Wege, ebenso wie etwa der Paläontologe nicht bei der
heutigen Erdbildung stehen bleibt, sondern auf frühere Zeiten zurückgreift und darlegt,
wie aus dem Einfachen das Entwickeltere, aus dem Schwachen das Mächtige, aus dem
Unvollkommenen das Vollkommnere entstanden ist. Wir betrachten eben das Recht nicht
als die Widerspiegelung einer außerhalb des Menschen stehenden Erscheinung, die etwa
dei den Naturvölkern getrübt, bei uns in leuchtender Form widerstrahlte, sondern wir
betrachten das Recht alss ein menschliches Erzeugnis, das in jedem Stadium, wo es sich
uns zeigt, Interesse bietet, weil es uns den Menschen und die Entwicklung der Menschheit
darlegt. Es darf daher nicht etwa der Fall in Parallele gesetzt werden, wenn wir Natur⸗
gesetze oder mathemalische Regeln studieren wollen und wir etwa auf den Gedankengang
der Naturvölker zurückgriffen (das wäre natürlich verkehrt); vielmehr ist der andere Fell
in Parallele zu setzen, wenn wir etwa sehen wollen, wie der Menschengeist sich bisher zu
den Größenmaßen und zu den Naturgefetzen verhalten hat, und wenn wir von diesem
Standpunkte aus die Anschauungen der Naturvölker über die Natur und über die
mathematischen Verhältnisse studieren; ein solches Studium wird natürlich von höchstem
Interesse fein: es ist allerdings nicht ein Studium der Natur, es ist ein Studium des
Menschen; und ebenso ist auch das Studium des Rechts ein Studium des Menschen,
ein Studium einer der verschiedenen Schöpfungen des Menschengeistes, welche wir durch
die verschiedenen Entwicklungsstufen hindurch zu verfolgen haben.
Erfreuliche Ansätze eines Wiederauflebens der Rechtsphilosophie auf universalgeschicht⸗
— EDD sowie bei Pulszky, Theory of
law and eivil soeiety (1880), und in den Schriften von Vanni (Prime linee di un
programma ecritico di soeiologia 1888, Gli Studi di Sumner Maine 1892, La funzione
—
Dallari (Dei nuovi fondamenti della ßlosofia del diritto, 1896), Labriola
(Concetto teorico della società eivile 1901, Revisione eritica dello più reeenti teorie
su le origini del diritto 1901), Trespioli (Coscienza sociale e giuridica. 1902).
Über Schriften von mir s. unten S. 20.

8 9. Rechtsphilosophie und Rechtspolitik.
Das Recht ist also eine Offenbarung des in der Menschheit waltenden vernünftigen
Geistes und seines Kulturtriebes; es sorgt dafür, daß in der Menschheit ordnungsgemäße,
ꝛrträgliche, kulturförderliche Kulturzustände herrschen, und dies immer nach Art der
Organisation der Gesellschaft, nach Art der Denk- und Fühlweise der Menschheit, und
aamentlich mit Rücksicht auf die größere oder geringere Individualisation und, Ablösung
des Einzelnen von der Gefamtheu. In dieser Förderung liegt der erhabene Beruf des
Rechts; und die Darlegung, wie die jeweiligen Rechtserfordernisse guftauchen, sich anschmiegend
an die jeweiligen Zustände, und wie sich auf Grund dessen das Recht wechselt und vertauscht
mit Rücksicht auf die Entwicklungsformen der Gesellschaft, und wie alles dieses in Ver⸗
bindung steht mit dem Zusammensein der Menschheit und dem Weltganzen, bildet, wie
bereits bemerkt, die reizvolle Aufgabe der Rechtsphilosophie.
J Daher ist die Rechtsphilosophie nicht identisch mit der Rechtspolitik; diese hat
die Aufgabe, darzulegen, welche Gestaltung des Rechts in der jeweiligen Kulturperiode
die beste ist; sie ist das Erzeugnis einer Zeit, die aus der naiven, unbewußten Ent⸗
wicklungssphäre heraus zur bewußten, gesetzgeberischen Gestaltung des Rechts hinübergelangt
ist, wo wir uns dem Rechte gegenüber nicht mehr bloß beschaulich und forschend verhalten,
sondern selbsttätig an seiner Fortbildung mitarbeiten. Allerdings ist auch die Rechtspolitik
vollkommen begruͤndet; sie ergibt sich aus dem Obigen von selbst, Ist das Recht der
verschiedenen Volker auch kein einheitliches, wandelt es sich mit Zeit und mit Lebensoerhaͤltnissen,
 so ist doch das Recht einer bestimmten Periode, eines bestimmten Zeitpunktes
durch die Volksentwicklung, zwar nicht genau poraus bestimmt — denn auch im Rechte