16 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

jpielt der sogenannte Zufall eine Rolle —, wohl aber ist zu sagen, daß das eine Recht
mehr oder minder dem Zuge der Entwicklung und den Strebungen des Weltgeistes
entspricht, daß es mehr oder minder diejenigen Ziele fördert, welden gerade die Ent—
wicklung zusteuert; das eine ist insofern mehrwertiger als das andere, und hierbei zeigt sich
die Rechtspolitik als Wertschätzerin, und ihre Aufgabe besteht in Werturkeilen
Hier nun das Richtige zu erfassen, hier darzulegen, was diesen Zielen mehr, was ihnen
weniger gemäß ist, und was die etwa widerstreitenden Interessen am besten versöhnt und,
wo eine Versöhnung nicht möglich ist, dem vollwertigen Interesse am wenigsten Abbruch
tut, das ist Aufgabe der Rechtspolitik. Sie ist auf diese Weise ein ausgezeichnetes
Förderungsmittel, namentlich für den Gesetzgeber. Je nachdem wir den Verkehr steigern
wollen oder nicht, werden wir den formlosen Vertrag annehmen oder ausschließen; wir
werden die Wechselfähigkeit beschränken oder erweitern; wir werden die Eheschließung
freigeben oder an Bedingungen knüpfen; wir werden das Grundeigentum zu befreien
oder zu knechten suchen; wir werden die Wertrechte, namentlich die Hypotheken, dem
Grundeigentum entgegentreten lassen und auf solche Weise das Feste und Unbewegliche
zu beweglichen Werten zerstäuben, oder wir halten dies für einen Fehler und wehren
den Tatendrang der mobilifierenden Rechte ab; wir werden das Erbrecht freigeben, die
einzelnen Erben einander gleichstellen oder die Verfügung beschränken und Vorrechte
bestimmen. In allen diesen Beziehungen handelt es sich darum, den Trieb der Entwicklung
in sich zu fühlen und an seiner Durchbildung mitzuarbeiten. Der Jurist wird hier zum
bewußten Mitarbeiter an der Weltidee und Weltgeschichte.
Ganz besonders wird uns hierbei die Kraft der rechtlichen Phantasie behilflich sein;
denn sie gestattet uns das Experiment: sie gibt uns die Möglichkeit, eine Menge neuer
Fälle zu ersinnen, wo der Rechtssatz zur Anwendung gelangt, uͤnd derartige hervorstechende
Fälle werden am besten zeigen, ob wir uns auf venn richtigen oder auf einem Irrwege
befinden.
Dabei ist noch eines hervorzuheben. Die Rechtspolitik hat sich durchaus nicht damit
zu begnügen, etwa das festzulegen, was das Volksbewußtsein will; denn die Rechtspolitik
ist fortschreitend, das Volksbewußtsein meist ultrakonservativ: es lebt in seinen Vorstellungen
und läßt sich schwer davon abbringen. Darum sind es oft wenige hervorragende Geister,
die guf solche Weise rechtspolitisch zur Förderung des Ganzen 'arbeiten. So ist z. B.
die Überwindung der Hexenprozesse und der Folter nur unter höchstem Widerstand der
Volkskreise geschehen, welche damals im Allgemeinbewußtsein den Ausschlag gaben, und
ehenso hat noch heutzutage die Überwindung des Zweikampfes mit den vorhandenen An⸗
schauungen schwer zu kämpfen.
Die Rechtsphilosophie aber verhält sich zur Rechtspolitik in der Art: sie gibt der
Rechtspolitik die Bestätigung und die Begründung, und sie zeigt insbesondere die Unrichtigkeit
des sogenannten Positipismus im Recht.

8 10. Rechtsphilosophie und Rechtstechnik.
Ebenso unterscheidet sich die Rechtsphilosophie von der Wissenschaft der Technik des
Rechts. Davon gilt aber folgendes:
Die Rechtsprechung hat die Erreichung des Gerechten zum Zweck. Solange das
Recht noch im Volke lebt und sich lediglich gewohnheitsmäßig fortbildet, ist die Recht—
sprechung eine völlig unbewußte. Man schlußfolgert nicht, man vergleicht nicht ausdrücklich,
man empfindet nur an. Man entnimmt dem Leben das Gefühl dessen, was das Recht
will, und behandelt die Ahnlichkeiten von selbst ühnlich. Auf diese Weise bildet sich ein
gewisses Gefühl, eine gewisse Empfindung, und diese tritt in der Rechtsprechung zu Tage.
Erst wenn das Gesetzesrecht unter dem Einflusse des Häuptlingstums eine größere
Bedeutung gewinnt, wird allmählich die Rechtsprechung zu einer bewußt überlegenden.
Das Gesetz kann nicht anders als begrifflich sprechen; höchstens noch, daß es durch
erläuternde Beispiele dem Rechtssinn entgegenkommen kann. Aus den Begriffen abet
entwickelt sich die bewußte Rechtsprechung, und damit schließlich die Rechtswissenschaft.