J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

hemann anfechten kann und nicht anficht, die Ehelichkeit des Kindes gewahrt bleibt, weil
man nicht will, daß Dritte in die Ruhe der Familie eingreifen und ein Familienband
zerreißen, das die Nächstbeteiligten erhalten wissen wollen.
Das Vaterrecht war hiernach ursprünglich Herrschaftsrecht gewesen und ist zu einem
Rechte des Erzeugers geworden. Dieser Umschwung hat sich nicht vollzogen ohne eine religiöse
Idee, und der religiöse Gedanke, der dem Vaterrecht eine neue Bedeutung gegeben hat, ist
die auf der ganzen Welt verbreitete Vorstellung, daß die Seele des Kindes vor der Geburt oder
inmittelbar nach derselben mit dem Ehemann der Mutter in eine geheime Verbindung
ritt; dieser darf von nun an gewisse Dinge nicht tun, weil man glaubt, das Kind werde
dadurch geschädigt, es komme als Mißgeburt zur Welt, es erkranke, und seine Seele ent—
liehe. Ist dieser Gedanke entwickelt, dann ist zugleich das Weitere gegeben: das Kind
zehört dem Ehemann, ebenso wie es der Ehefrau gehört; es ist ihm mit Leib und Seele
verbunden, nicht eigentlich, weil er der Erzeuger, aber weil er der Ehemann der Frau
ist; doch das eine geht nun in das andere über: auf solche Weise wird es den Natur—
pölkern auch verständlich, daß das Kind dem Vater gleicht. Bei gewissen Stämmen hat
sich diese Idee in ganz außerordentlichem Maße herausgestaltet, zur wundersamen Sitte,
welche man als Couvade oder Männerkindbett zu bezeichnen pflegt, indem der Ehemann
nach der Geburt des Kindes eine Zeitlang das Lager hüten muß, während die Frau die
Beschäfte des Hauses besorgt. Der Gedanke ist der, daß gerade in dieser entscheidenden Zeit
für den Ehemann eine ganz besondere Sorge, Enthaltsamkeit und Eingezogenheit des Lebens
rotwendig ist, weil sonst der Organismus des Kindes geschädigt wird und das Kind
dem Tode verfällt. Diese Sondersitte ist nichts anderes als eine etwas gewaltsame Aus—
zuchtung einer Vorstellung, die zu den Urerscheinungen unseres Geschlechts gehört und wie
eine andere bildend gewirkt hat.

824. Künstliche Verwandtschaft.

Die Verwandtschaft, die nicht auf Einheit des Blutes oder der dieser Blutseinheit
gleichgestellten Herrschaft beruht, ist von mir künstliche Verwandtschaft genannt
worden. Sie begreift Einrichtungen in sich, die noch heutzutage unsere Kulturvölker kennen,
aber auch solche, die schon längst vor dem Schritte der Kultur verschwunden sind. Die
wichtigste Einrichtung dieser Art ist die Kindschaftsannahme oder Ankindung, auch
Adoption genannt. Sie beruht darauf, daß jemand, der an sich dem Blute fremd
steht, durch irgend einen Vorgang zum Kinde gemacht wird. Solches reicht in die
frühesten Zeiten unseres Geschlechts zurück; bei manchen Völkern ist die Kinderannahme
so häufig, daß sie zu einem völligen Kinderwechsel führt. Hier haben wir es wohl mit
einem Überrest aus den Zeiten der Gruppenehe zu kun; denn dort gehörte das Kind der
ganzen Gruppe an, und es war nur zufällig, daß es mehr bei dem einen Paar der
Gruppe als bei dem anderen lebte; dieser Zufall spielte nun weiter, oder vielmehr, er
wurde ausgelöst zum Auswechselungsspiel, und schließlich behält jede Familie die Kinder,
die ihr am besten behagen.
Die Kindschaftsannahme erfolgte sehr häufig durch Einwirken mystischer Mächte,
indem durch Seelenvereinigung die Beziehung zu Vater und Mutter hergestellt wurde,
o wie sie beim leiblichen Kinde besteht. Hierzu benutzte man vielfach die Einrichtung der
Jünglingsweihe; wie wir wissen, bekam das Kind hierbei eine neue Seele; und wenn
diese Weihe in der Adoptivfamilie vorgenommen wurde, so lag kein Gedanke näher als
der, daß das Kind die Seele mit dieser Familie teile. Daher der nicht seltene Satz,
daß die Ankindung vor der Jünglingsweihe geschehen muß und in Verbindung mit der
Jünglingsweihe steht; so namentlich im indischen Rechte. Aber auch im germanischen
Leben haͤngt die Ankindung durch Waffengebung oder durch Haarschur mit der Weihe zu—⸗
sammen. Demselben Gedankenkreis gehört auch die Zeremonie an, daß das Kind auf
den Schoß gesetzt wird oder gar von da zur Erde gleitet, um den Geburtsvorgang zu
zersinnbildlichen. Später wird die Ankindung zu einem rein juristischen Institut, aller ihrer