J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 33

mystischen Gedanken entkleidet, nicht selten dadurch gekennzeichnet, daß das Kind in die
Geschlechtstafel eingetragen wird.
Der Grund der Ankindung war nicht nur der natürliche Trieb, Nachkommen zu
haben, sondern noch andere Ideen lagen im Hintergrund. Keine ist mächtiger gewesen
als der Gedanke, daß der Adoptivsohn als Sohn verpflichtet sei, die Totenopfer dar—
zubringen und dadurch dem Verstorbenen Ruhe und Glück im Jenseits zu bringen.
Dieses Motiv hat die Ankindung in gleicher Weise bei den Ostafiaten (Chinesen und
Japanern, Koreanern) und bei den Indogermanen hervorgetrieben, namentlich bei den
Hindus und bei den Griechen.
Doch auch dieser und ähnliche Beweggründe verschwinden allmählich, und es bleibt nur
das eine naturgemäße Familienmotiv übrig; dieses ist aber so mächtig, daß das Institut
auch noch im heutigen Leben eine bedeutende Rolle spielt, wenn es auch nicht mehr eine
so maßgebende Einrichtung darstellt, wie z. B. im Leben der Hindus. Der Islam aller⸗
dings kennt die Kindschaftsannahme nicht, aber aus dem besonderen Grunde, weil der
Prophet sie verwarf, da sie ihm unbequem war: er wollte die Frau seines Adoptiv⸗
sohnes mit unter seine Weiber aufnehmen, und er hätte dies nicht gekonnt, wenn die
Ankindung als wirksames Institut bestehen geblieben und diese Frau seine Schwieger—
tochter gewesen wäre.
Von der Kindschaftsannahme wohl zu unterscheiden ist das nur bei den Rothäuten
nachweisbare System des Familienersatzes: es wird ein Gefangener in der Art auf⸗
genommen, daß er an die Stelle eines Verstorbenen tritt, sei dies nun ein Sohn, Bruder,
Vater u. j. w.; er gilt als der Fortsetzer der Seele des Verstorbenen, nimmt sein ganzes
Sein in sich auf, bekommt dessen Vermögen, Familie u. s. w. Diese Einrichtung war
den Rothäuten segensreich, weil sie in ihren Kämpfen oft vollständig dezimiert wurden:
im Fall großer Verluste pflegten sie sich auf solche Weise aus den Gefangenen zu
ergänzen, indem sie sie mehr oder minder an Stelle der Verstorbenen oder Gefallenen
treten ließen. Natürlich. setzt das Institut einen tiefen Glauben an diese Umwandlung
voraus, auch von seiten der Gefangenen, denn sonst wäre es nicht möglich gewesen, daß
solche Gefangene sich den feindlichen Familien so sehr angeschmiegt hätten, daß Ruhe
und Ordnung herrschte und der neue Vater ohne weiteres wie der alte Familienvater
im Stamme wirkte.
Ein anderes früher verbreitetes Institut ist das der Blutsbrüderschaft, auch
Blutsschwesterschaft: zwischen zwei Personen tritt das Verhältnis von Bruder zu Bruder
oder Schwester zu Bruder ein; ja, in alten Zeiten wurde dies so weit fortgebildet, daß
die beiden Brüder wie eine Einheit galten, zwei Leiber und eine Seele, und diese Einheit
zeigte sich in der Gemeinschaft der Frauen und des Vermögens: die Frau des einen
Blutsbruders gehörte auch dem anderen, das Vermögen des einen galt zugleich als Ver—
mögen seines Bruders, und keiner hatte etwas vom anderen getrennt. So findet sich die
Blutsbrüderschaft in weiten Teilen der Erde, auf den malalischen Inseln, wie in Ost—
afrika. Allmählich allerdings nimmt man an diesen tiefgehenden Folgen Anstoß, und man
läßt die Blutsbrüder Freunde sein, ohne daß ihre Einzelpersönlichkeiten ineinander übergehen,
und ohne daß der eine auf solche Weise im Hause des anderen schalten darf. Immerhin
bleibt der Blutsbruder eine gewichtige Persönlichkeit, ein Helfer in Rat und Tat;
die hauptsächliche Bedeutung aber ist die Blutrache: ein Bluisbruder muß den anderen
rächen, das ist seine heiligste Pflicht. Auf solche Weise ist uns in unseren Kolonien die
Blutsbrüderschaft ein heilsames , ja unentbehrliches Institut geworden: die Blutsbrüder—
schaft mit einem mächtigen Häupiling wird dem Reisenden Leben, Hab und Gut sichern,
weil der Mörder, der Vergewalliger eine schwere Rache heraufbeschwören würde. Aller—
dings hat das Institut auch manche Bedenken, und die schwarzen Herren Blutsbrüder
sind mitunter noch recht anspruchsvoll. Eine besondere Art der Blutsbrüderschaft ist die
Pela genossenschaft, der Blalsverband von Gemeinde zu Gemeinde (nach den Malaien
so, benannt), der fich auch in einer gegenfeitigen Helferpflicht äußert und außerdem ein
Ehehindernis bietet Und der zuch bei den Ganern und Sübslawen nachweisbar ist.

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