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J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Diese ganze Verwandtschaft ist in modernen Staaten verschwunden; mindestens
finden wir sie in unseren kodifizierten Rechten nicht mehr, wenn sie sich auch bei einigen
Völkern, wie z. B. bei den modernen Griechen, im Leben erhalten hat. Der Grund,
warum sie verschwindet, ist der, daß sie sich in ihrer späteren Entwicklung hauptsächlich
auf die Blutrache hinausspielt, manchmal auch zu antistaatlichen Genossenschaften führt,
und beides dem Fortschritt der Kultur weichen muß.
Andere Arten der künstlichen Verwandtschaft haben geringere Bedeutung, ja oft
nur ein örtliches Anwendungsgebiet. Immerhin darf das Institut der Milchverwandtschaft
 im Islam nicht übersehen werden, das der Prophet aus dem Recht einiger
Araberstämme entnommen zu haben scheint. Milch ist gleich dem Blut: das Kind steht
zur Amme im selben Verhältnis wie zu einer Mutter. Ja, selbst mehrere von der
nämlichen Amme gesäugte Kinder gelten als Milchgeschwister und stehen miteinander in
Verwandtschaft. Die einzige Folge in der Islamwelt ist das Eheverbot; dieses geht in
der Milchverwandtschaft ebenso weit wie in der Blutsverwandtschaft; die auf solche Weise
entstandene Verwandtschaft zwischen verschiedenen Säuglingen derselben Amme versagt
also den Milchgeschwistern späterhin die gegenseitige Ehe, — eine sehr mißliche Ein—
richtung, die in den Islamländern große Störung anrichtet. Außerhalb der Islamwelt
findet sich die Einrichtung selten.
Eine andere künstliche Verwandtschaft ist die Verwandtschaft mit dem Pflege—
vater und dem Lehrer; sie hängt mit dem Ankindungsverhältnis insofern zusammen,
als auch sie auf die Jünglingsweihe zurückweist: der geweihte Jüngling steht von selber
in einer Art Verwandtschaftsverhältnis zum Weihevater, und so entsteht in Indien eine
Verwandtschaft zwischen dem Brahmanen und seinem Zögling, in der Christenwelt eine
Verwandtschaft zwischen Paten und Täufling u. s. w.
6. Erbrecht.
8 25. Allgemeines.
Stirbt die einzelne Persönlichkeit, so ist ursprünglich für das individuelle Ver—
mögen kein Raum mehr; denn lediglich die einzelne Person ist es, zu deren Gunsten
Vermögensstücke aus der Allgemeinheit ausgeschieden waren; die Individualisation war
individuell, darum zeitweise; sie hört auf. Hier baut sich die zweite Stufe der In—
dividualisation auf: das Vermögen bleibt individuell, es kommt wieder an Einzelwesen;
man scheut sich mehr und mehr vor dem Gesamtvermögen und will wo möglich das
Einzelvermögen fördern. Auf diese Weise hat sich das Erbrecht entwickelt. Es setzt
also zwei Stufen der Individualisation voraus: die eine, welche überhaupt Vermögensstücke
 aus der Allgemeinheit ausscheidet, und die andere, welche dahin drängt, diese Aus—
scheidung noch nach dem Tode dieser einzelnen Person fortdauern zu lassen.
Die Familienglieder, an welche das Vermögen fallen soll, werden aus dem Kreise
der Familie ausgewählt; bald ist es ein Einzelner, bald mehrere. Die Art der Wahl
wird eine sehr mannigfaltige sein, da hierbei die verschiedenartigsten Interessen mit—
wirken können: Interessen des Opfers, Interessen der Erhaltung des Familienvermögens,
Interessen der Wahrung der Gütereinheit und schließlich die Interessen des näheren
Familienverbandes, in dem der Erblasser gelebt hat, und von dem man annimmt, daß er
in innigerem Vereine mit ihm steht als die übrigen Familienmitglieder.
Es war daher nichts irriger, als wenn das Naturrecht ein für allemal gewisse Erben
als die natürlichen bezeichnen wollte, und wenn man z. B. Einrichtungen wie Majorat
oder Minorat einfach als ungerecht zu bannen versuchte. Der Drang der Entwicklung
geht zunächst nur dahin, das Vermögen als Einzelvermögen bestehen zu lassen; die
Auswahl der Einzelerben ist eine Sache, die den verschiedensten Rücksichten unterstellt
werden kann. Aufgabe des Gesetzes ist es nun, gerade die wichtigsten und durchgreifendsten
Rücksichten zu wahren, und tut es dies nicht, so ist es eben ungerecht.
Dabei gibt es Völker, welche in der ersten Linie der Erben stehen geblieben sind;
dies waren beim Mutterrecht die Neffen, beim Vaterrecht die Söhne; und wenn derartige