30

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

er mußte es, als noch die Selbsthilfe daneben bestand; so gab es eine Zeit, wo man
durch Selbsthilfe und durch Prozeß sein Recht erreichen konnte. Eine neue Entwicklung
war es, als die Selbsthilfe immer mehr zurückgedrängt und zuletzt ganz verboten wurde,
und es entstand nun dasjenige, was man Prozeßmonopol nennt, naͤmlich der Grund—
satz: Willst du dein Recht wider einen widerstrebenden Willen durchführen, so mußt du
dich des Hilfsmittels des Prozesses bedienen. Allerdings hat das Prozeßmonopol eine
doppelte Beschränkung: es tritt nicht ein, solange man sich im Verteidigungszustand
befindet: zur Verteidigung der Person und des Besitzes kann man den Staat beiziehen,
man braucht es aber nicht; und sodann hat das Prozeßmonopol dann eine Lucke,
wenn der Staat fehlt und die Hilfe so dringend ist, daß man sonst um sein Recht käme.
Dies ist noch heutzutage im B.G.B. anerkannt in 8 229.

8 48. Hüuptlingsrecht und Gottesprobe.
Wie immer, so haben auch hier verschiedene Umstände zur Rechtsentwicklung bei—
getragen, wobei die Menschen unbewußt die Diener des Fortschritts waren. Vor allem
ist der Prozeß wesentlich gesteigert worden durch das Häuptlingsrecht; nicht als ob die
Häuptlinge hierbei das Wohl des Volkes im Auge gehabt hätten, sondern weil sie ihre
eigene Macht vermehren wollten. Es war eine ungeheure Steigerung der Machtfülle,
wenn der Rechtsuchende sich an den Häuptling wenden und bei ihm sein Recht holen
mußte. Es war ebenso eine Steigerung des Machtfülle, wenn es dem Häuptling zustand,
das Recht auch gegenüber dem Mächtigsten durchzuführen. Außerdem gab dies dem
Häuptling eine ausgiebige Gelegenheit, sich zu bereichern, denn es handelte sich sehr häufig
um Entschädigungsansprüche, und hier behielt der Häuptling gern einen guten Teil
für sich.
Aber schon vor der Häuptlingszeit, schon in dem Stande der Totemverfassung
mußten sich mehr oder minder prozessualische Bildungen gestalten, weil die Selbsthilfe im
innern Verkehr gegen die Ordnung und Zucht von Familie und Geschlechtsgemeinschaft
verstieß und man daher von Totems halber einwirkte, um eine Lösung der Streitigkeiten
zu erzielen.
Ein ganz neues und wichtiges Element in der Entwicklung aber war der Einfluß
des Gottesrechts; der Gedanke, daß die Rechtsverwirklichung zugleich eine göttliche sei,
und daß die Gottheit tätig sei, um Recht von Unrecht zu unterscheiden, führte zu neuen
Bildungen. Schon bei Nalurvölkern finden sich die merkwürdigen Einrichtungen der Rechtsbrüderschaften,
 d. h. der religiösen Vereine, welche bestimmt sind, den göttlichen Willen
in Bezug auf das Recht zwangsweise durchzuführen; es sind dies Erscheinungen, wie
wir sie in unseren Kolonien kennen, als Dukduk, Balum, Kani bei den Papua!“, als
Egbo in Kamerun, indem Leute in phantastischer Tracht plötzlich hereinbrechen und strafend
und wiederherstellend das Recht verwirklichen. Nach Entwicklung des Priestertums mußte
die Sache eine neue Gestaltung annehmen: die Priester bemächtigten sich des Rechts, sie
bildeten die Rechtssätze und lehrten sie ihren Zöglingen. Aber noch mehr: sie rührten an
die Gottheit, um im einzelnen Fall die Wahrheit und die richtige Lösung zwischen Recht
und Unrecht zu erkunden. Dasjenige, was wir heutzutage durch die schwierigen Mittel
des Beweises zu erreichen bestrebt sind, indem wir nach rationellen Grundsätzen, nach den
seelischen Gesetzen des menschlichen Erkennens zu Schlußfolgerungen, zur Überzeugung
zu gelangen suchen, das geschah damals durch die Gottesprobe.
Gottesprobe ist irgend eine Tätigkeit, um eine Entscheidung der Gottheit über
Recht und Unrecht herbeizuführen; eine solche Gottesprobe ist insbesondere die Bahrprobe
beim Mord, indem man vom Erschlagenen selbst, der unter die Geister eingegangen ist,
die Enthüllung über den Mörder haben will. Diese Bahrprobe ist so naturgemäß, daß
sie sich auf dem ganzen Erdboden findet; verschieden sind nur die Mittel, wodurch man
den Geist des Verstorbenen zum Sprechen bringt und sich mit ihm in Verkehr setzt—

Val. beispielsweise 3. f. val. Rechtsw. XIV S. 383f.