1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 79

den Übergang aus dem Mittelalter in die moderne Welt. Sie ging in den einzelnen
Ländern in verschiedener Weise vor sich. In Frankreich wurde das objektive Element
vom Königtume erfaßt und mit List und Gewalt durchgeführt, Republik und Kaisertum
dollendeten dann in ihrem Wechsel den französisch-romanischen Absolutismus und
Zentralismus. In Deutschland blieben die fubjekliven Elemente der Partikularstämme
und -staaten überwiegend, die Rechtseinheit wurde zwar durch die Rezeption des römischen
Rechts vermittelt, die Reichseinheit ging aber ganz zu Grunde, und das moderne Staats—
prinzip wurde in der bunten und unbefriedigenden Form der Kleinstaaten entwickelt.
Allein diese Einzelbildungen sicherten die Selbständigkeit der Glieder, die Einheit der
Nation ging darum im Bewußtisein des Volkes nicht verloren und hat jetzt im neuen
Reiche eine Form erlangt, die ebensowohl das Recht und die Macht der Einheit gewährt,
als sie ein selbständiges Leben der Länder und Provinzen offen hält.

8 3. Die welthistorische Bedeutung des römischen Rechts beruht hiernach
hauptsaͤchlich darauf, daß in ihm der abstrakte Begriff des subjektiven Nechts, also nament⸗
lich die allgemeine gleiche Berechtigung des Individuums im KVrivatrechte, zur Entwicklung
zekommen ist. Darin liegt das, was man den universalen Charakter des römischen
Rechts nennt. Dies heißt also nicht, daß das römische Recht einfach das ewige absolute
Recht für alle Völker und Zeiten ist oder daß auch nur ein einziges der modernen
Völker sich mit ihm begnügen könnte, sondern daß in ihm ein wesentliches und alle
zemeines Element des Rechts, was sich in jedem Rechte finden und gewissermaßen die
Grundlage darin bilden muß, in einer Weise und Vollendung ausgebildet ist, daß es
insofern für alle Volker und Zeiten ein theoretisch und praktisch verwendbares Vorbild enthält.
Die Entwicklung dieses universalen Charakters steht natürlich mit der Entwichklung
der ganzen römischen Geschichte überhaupt in engster Verbindung. Sie ist nur dadurch
möglich geworden, daß auch“ der röinische Staat sich von einer kleinen Stadt zu einem
Weltreiche, das die verschiedensten Völker in sich schloß, ausgedehnt hat. Doch darf man
ich diese universale Ausbildung des römischen Rechts nicht als eine einfache Vereinigung
der verschiedenen Volksrechte und ein Aufgehen des nationalen römischen Rechts in ihnen
denken. Vielmehr ist die Einheit und Zentralisation in der Rechtsbildung fast noch mehr
als in der polttischen Herrschaft festgehalten. Allerdings zog man aus denafremden
Rechten die brauchbaren Elemente heraus, allein nur, um sie mit dem eigenen Rechte zu
oerarbeiten, in dessen Geist und Form umzugestalten und sie so wieder als spezifisch
römisches Recht uüͤber die Welt zu verbreiten, Aus diesem eigentümlichen Assimilationsdrozesse
 erklärt es sich, daß das römische Recht auch in seiner spütesten und universalsten
Ausbildung doch in Geist und Form stets seinen Grundcharalter beibehalten hat und
überall die Spuren seiner älteren Zustände durchblicken läßt.
Dementsprechend muß sich die Darstellung der römischen Rechtsgeschichte eng an die
Ilgemeine politische Geschichte der Römer anschließen. Namentlich sind die politischen
Entwicklungsperibben, Koönigtum, Republik und Kaiserzeit mit ihren verschiedenen Phasen,
auch für die Rechtsgeschichte als maßgebend festzuhalten. Eine genauere Periodisierung
zat für die Rechtsgeschichte keinen Wert, die nicht einzelne Tatsachen, sondern die Ent⸗
vicklung der Rechtsideen und institute, ihr Steigen und Sinken beschreiben soll. Selbst
so sind die Grenzen fast nirgends scharf zu ziehen.
R Man pflegt bei der Rechtsgeschichie eine aͤußere und eine innere oder Geschichte der
echtsquellen und der Rechtssähe zu unterscheiden. Für Detoildarstellungen ist dies
auch zweckmaͤßig. An sich stehen ber natürlich beide in enger Verbindung und Wechsel⸗
wirkung und können daher bei einer allgemeinen Darstellung der Rechtsentwicklung nicht
aigentlich getrennt werden, wenngleich vie Schilderung der rechtsbildenden Organe und
hrer Taͤtigkeit die Hauptsache augmachen muß.

Rp 84. Quellen und Literatur. Die Römer selbst haben noch keine eigentliche
— geschrieben, doch finden sich zwei Schriften, die wenigstens einen Anfang
alten.