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II. Zivilrecht.

Bestehenden auf. Danach erscheint der König (rex) als ausschließlicher Inhaber aller
geistlichen und weltlichen Gewalt. Aber diese gilt als ihm anvertraut. Er selbst beantragt
bei der Volksversammlung die J. curiata (de imperio), d. h. das Treugelöbnis der
Bürger, das ihm nicht verweigert werden darf. Er muß auch seinerseits nach dem späteren
Ausdrucke die Gewalt zum Besten des Gemeinwesens in Treue üben. Dabei steht ihm
der Senat zur Seite, aber lediglich mit beratender Stimme (consilium). Eine Schranke
hat die Königsgewalt anscheinend nur bei Erlaß allgemeiner, neuer Rechtsnormen1: Ver—
fassungs⸗? und Rechtsänderungen sind an die Zustimmung der Kuriatkomitien gebunden
und müssen vom Senat bestätigt werden (auctoritas patrum). Die auch später unver—
rückten Grundlagen des Staatswesens sind die allgemeine Wehr-, Steuers und Fronpflicht
der Bürger. Die letzte (nunera) ist, wie wir sie kennen, im Verschwinden, aber sicher
bezeugt und praktisch (Cicero Verr. 8, 48; Liv. 1, 56. 1; lex Urson. 98). Jeder
Bürger ist dienstpflichtig, und nur er hat das Wehrrecht: das Heer (legio) besteht nur
aus Bürgern; jeder Bürger muß steuern, die nicht Wehrfähigen (viduae, pupillae, orbi)
in besonderer Weise. Der König kürt (dilectus) das Kriegsheer, er schreibt die Kriegs—
steuer (für den Sold) aus (tributus), beides wohl unter Mitwirkung des Rates, wenn
und soweit ein Bedürfnis ist; er besehligt das Heer und verfügt über Beute und erobertes
Land (ager publieus). — Der König ist endlich Gerichtsherr in Strafsachen und Zivil—
sachen. Die Straftaten zerfallen in Sakral- und weltliche Vergehen. Über beide richtet
der König. Doch ist es mehr als zweifelhaft, ob bei reinen Sakralvergehen (Meineid,
unabsichtlicher Tbdtung) überhaupt eine Strafe verhängt wurde; später stand jedenfalls die
Ahndung der Gottheit zu (diis sacer esto). Die Verbrechen der weltlichen Rechtsordnung
richten sich entweder gegen den Staat (perduellio, paricidium) oder gegen Privatpersonen
und ihr Vermögen (Entwendung, iniuria, Sachbeschädigung). Die letzteren überläßt der
Staat der Privatverfolgung (Tötung des abgefaßten Diebes oder Ehebrechers) oder der
Klage auf Talion oder Ersatz. Bei ersteren wird von Amts wegen eingeschritten, ohne
bestimmte Formen verhandelt, regelmäßig die Todesstrafe erkannt und vollstreckt. Doch
kann der König auch der Berufung an die Komitien stattgeben (provocatio), die dann
als eine Art Begnadigungsinstanz freisprechen dürfen. Wohl im Zusammenhange damit
kann der König die Aburteilung der einzelnen Sache zwei Vertrauensmännern, den duo
viri perduellionis, überlassen, die an seiner Stelle richten?. — In ZSivilsachen entscheidet
der König gleichfalls persönlich, ohne Zuziehung von Geschworenen (Cie. de rep. d, 2.
3; Dionys. 4, 25). Die Klage um Eigen wird im Sakramentsverfähren verhandelt.
Hier scheinen sakrale Elemente wirksam gewesen zu sein. Beide Teile behaupten ihr Recht,
beschwören es (sacramentum) und hinterlegen fuͤr den Fall des falschen Eides eine Buße
sauch sacramentum) bei der Pontififalkasse; es wird dann untersucht und erkannt, utrius
sacramentum iustum sit. Eine Zwangsvollstreckung in unserem Sinne gibt es nicht:
die streitige Sache wird einer Partei überwiesen, diese stellt (dem Könige) praedes (Bürgen),
und an sie und ihre Grundstücke (praedia subsignata) hält sich der siegreiche Gegner.
Eine Klage um Schuld kann nur aus dem nexum (8 6) entstehen. Das ist die manus
imiectio: der Schuldner wird vor den König (in ius) gebracht; wenn er dort der formel—
mäßigen Behauptung des Klägers nicht widerspricht, wird er in Schuldhaft abgeführt
(ducere) und kann in die Fremde (trans Tiberim) verkauft werden; denn innerhalb
Latiums kann er nicht Knecht seins.

8 10. Königsgesetze und ius Papirianum. Daß dieser ganze Urzustand
des römischen Rechts nicht durch reflektierte Gesetzgebung künstlich geschaffen, sondern der

Dergleichen dürfte in der Königszeit überhaupt nicht vorgekommen sein (s. unten 8 10 S. 89).)
2 (Die Zweizahl, die an die der —5—— erinnert, wie auch andere Gründe machen es wahr—
scheinlicher, daß die düo viri perduellionis erst der republikanischen Zeit angehören.)
s (Die obige Lehre, obwohl herrschend, ist schwerlich begründet. Nicht einmal die Eristenz,
deschweige denn die behauptete Exekutivkraft des Schuldvertrags per aes ét libram ist erwiesen.
Val. S. 85 R. 2, auch Mitteis, Z. R.G. R. F. XXII S. 96ff.)