1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 91

Die Bildung des Plebejerstandes war für die Rechtsentwicklung von außerordent⸗
licher Wichtigkeit. Die Plebejer waren zwar zum größten Teile auch latinischen Stammes,
allein durch die Zerstörung hrer Städte, den Verlust ihres Vermögens, die Aufhebung
ihreß Gemeinwesens, die Verpflanzung nach Rom, die Vermischung mit der übrigen
plebejischen Bevölkerung und die Unterwerfung unter die Patrizier traten doch eigentüm⸗
liche Verhältnisse ein. Sie hatten sicher seit jeher Privatrechtsfäͤhigkeit, das commerecium,
wie es alle Latiner hatten. Sie konnten untereinander und mit den Altbürgern gültige
Rechtsgeschäfte in rörnischen Formen abschließen, wie Manzipation und Nexum. Darauf
beruht die für den späteren Ständekampf so wichtige Toatsache, daß die Plebejer den
Patriziern verschuldet waren. Daher müssen sie auch Prozeßfähigkeit besitzen. Ihre
Shen waren erklarlicherweise anerkanat und damit die väterliche Gewalt über die Kinder.
Dagegen haben die Plebejer an den eigentlich patrizischen Instituten keinen Anteil.
namentlich am Gentilrechten, am gesamten Sakralrechte und deshalb an der Eben—
bürtigkeit (conubium). Sie waren weiter staatsrechtlich unfähig; sie haben kein
Stimmrecht in den Komitien und sind damit von Testament uͤnd Arrogation aus⸗
geschlofsen, sie sind nicht steuere und wehrpflichtig? und haben deshalb wohl auch keinen
Anspruch auf Mitbenutzung des ager publicus s5. Erst durch die Servianische Verfassung
und die Republik ist mit den politischen Befugnissen und Pflichten vieles davon auf sie
übertragen worden“.

lief 8 12. Die Servianische Verfassung, Nach der übereinstimmenden Über⸗
lieferung der Römer hätte der vorletzte König, Servius- Tullius, tiefgreifende Ver—
inderungen im Staatsleben eingeführt. Ihm wird eine vollständige, tief durchdachte, alle
Seiten des Staatslebens, die finanzielle, militärische, administrative und politische,
arisch zusammenschließende neue Staatsverfassung zugeschrieben. (Man wird dieser
berlieferung ebensowenig Glauben schenken dürfen wie 'allen anderen Nachrichten, die
w Einrichtungen viel spaͤterer Zeit in die Königszeit zurück übertragen ẽ. Was man die
Servianische Verfassung nennt, ist sicherlich nicht aus dem Kopf eines einzigen Mannes,
n wenigsten aus dem des fabelhaften Verfaffungskönigs, hervorgegangen, sondern im
Laufe längerer Zeit allmählich stückweise entstanden.)
ri Die Stadt Rom wurde nach der überlieferung von König Servius in vier Quartiere
bne) eingeteilt. Dazu traten mit der Auflösung der Gaͤchlechtsmarken eine Anzahl
oon Landbezteken (triba rueticae). 16 davon sind mit römischen Gentilnamen bezeichnet

(Demgemäß versagte ihnen Bruns auch den Anteil an der von ihm angenommenen Flur⸗
zemeinschaft der daß edegt s. oben 8 7.) * icht
wahrsch In 8 ist nicht erweislich und gegenüber den Rechtszustünden der Republik auch nich
einlich.
(Einen ager puplicus hat es, abgesehen von der gemeinen Weide, in alter Zeit nicht ge⸗
geben. Noch in Dr —* ete 3— Republik wird eroberter Boden entweder zur In⸗
Zuung latimischer Kolonien oder zur Bildung geuer ländlicher Tribusd, h· zur Ansetzung sdee
a egtt ien ne ese ueteferungit ine Fabel . die viel swätere Zustände
rhunderte zurückverlegt.)
ind Am en I selner obigen Auffafsung der Rechtsstellung der Plebs sugt F rg
en fruͤheren Auflagen) bei ihr den Urfprung für eine weitgehende Umbildung des — id
sondere sür die Vernberung der, agrarifchen Verhältnisse und die Verweltchung de Regi
urch die Plebejer fei, ahm er an die Idee des freien Grundeigentums allmählich zur berrie
worden durch sie Recht und Religion geschieden, das Recht mit selbständiger n ur g
eft und Form ausgeftattet worden, Bei den Plebejern möge es ublich geworden e fei
des Geschäftsabschlufses per acs et übram (&amp; 6) auf andere Rechtsgeschäfte zu ü z “get dohtet
V das Mangziparonstestament Koemptiondehe, die alte Adoptionssorm entstan hat sae
an dürfe sogar noch weiter gehen und hier die Anfänge, der formlosen Fewiaene n en;
Ihnen möge das Aufkommen der Konsensusehe, der verweltlichten Stiputgtion, 95 Ae wen —*
in beim Sakramentsprozeß auf Rechnung. zu setzen sein. Ich halte al die 8 ghi
beglaubigte, sondern auch unwahrfscheiniche Hhpothesen. Die entwicklungen, die run hier sqen
m der Konigsgeit vor sich ehen dühl, dehoren überdies großenteils erst der Zeit nach den
12 Tafeln an)
s(Anders Bruns in den früheren Auflagen.)