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II. Zivilrecht.

und gewiß sehr alt. So gehörte jedes Grundstück, das im römischen Eigentume stand,
res Mancipi war, einer Tribus an (Cie. p. Flacco 80). Vach diesen örtlichen Tribus
geschah, wie sicher überliefert wird, die Aushebung und die Steuereinziehung (Varro, de
lingua Lat. 5. 181; Dionys. 4, 14). So wird aus der Gebietseinteilung eine Personen⸗
einteilung; jeder wehr- und steuerpflichtige Burger muß einer Tribus angehören. Aber
diese Personaltribus können nur die Grundbesitzer (adsidui) umfaßt haben; sie werden der
Tribus zugeschrieben, in welcher ihre Grundstücke liegen, wobei eigene Wahl'und Belieben
der Beamten mitwirkten. Die Tribus sind sonach politische Abteilungen des Volks unter
einem tribunus aerarius; als solche nicht sakrale Genossenschaften, zu Rechtsgeschäften und
selbständigen Beschlüssen unfähig.
Auf der Grundlage der Tribus wird das Heer (exereitus) gebildet. Die Militär—
organisation ruht auf der Volksanschauung (K 9), daß der Kriegsdienst Pflicht und
Shrensache jedes Bürgers sei. Daher ist der eigentliche Kriegsdienst auf die Anfässigen
Wohlhabenden) beschränkt; die nicht⸗ ansassigen Bürger (proletarii) werden nur als Ersatz⸗
mannschaft herangezogen. Die wehrpflichtigen Bürger werden für die üblichen fünf Grade
der Bewaffnung CLiy. 1, 48) mit Selbstausrüstung nach dem Vermögen (Grundbesitze)
in fünf Klassen geschieden; aus jeder wird eine bestimmte Zahl von Zenturien (armati)
für das Heer entnommen, aus der ersten (classici) achtzig, aus den drei folgenden je
wanzig, aus der untersten dreißig, immer zur Hälfte imnes (bis sechsundvierzig Jahre)
zum Felddienste, zur Hälfte senores (bis sechzig Jahre) zur Verteidigung der Sladt
Landwehr). Dazu kommen 1. noch ver Zenturien Kriegshandwerker und Musikanten
und eine Zenturie Proletarier (e. inermes) 3.. 18 Zenturien Reiter (equites); sechs
davon (sex suffragia) sind rein patrizisch. Später werden die Reiter aus den Höchst⸗
besteuerten ergänzt. Ob das auch früher der Fall war, wo sie eine wirkliche Reitertruppe
bildeten, steht dahin. — Im ganzen sind es 193 Zenturien?.
Dem Heerdienste entspricht die Besteuerung. Alle Bürger sind steuerpflichtig
(aerarii), also auch die Proletarier; aber nur die in die Tribus eingeschriebenen werden
zum tributus herangezogen. Das sind in älterer Zeit nur die Grundbesitzer. Die
Haussöhne stehen in der Klasse ihrer Gewalthaber; sie steuern also selbständig nicht.
Die orbi, d. h. die vaterlosen Unmuͤndigen, welche nicht dienstpflichtig, aber in den Tribus
find, haben das aes oquéstre (das Geld für die Anschaffung der Ritterpferde) auf—
zubringen, die viduae, die selbständigen Frauen, das aes hordiarium (das Geld für das
Futter der Pferde). Wahrscheinlich waren den einzelnen Rittern einzelne Steuerpflichtige
zugewiesen (attributio), von denen sie ihre Forderungen mit Zwangͤmitteln (legis actio
per pignoris capionem) einʒzogen.
Daß die geschilderte Heeresorganisation nicht sofort schon als politische Organisation
ins Leben getreten sein kann, liegt auf der Hand. Von anderem abgesehen fordert das
militärische Bedürfnis geschlofsene Abteilungen bestimmter Mannschaftszahl, läßt also den
Verschiebungen keinen Raum, die das Wachstum der Bevölkerung, der Wechsel der Besitz⸗
verhältnisse in einer auf den Besitz gebauten politischen Verfassung notwendig mit sich
bringen. Jene Heeresorganisation mag noch der Königszeit angehören. Als dann das
Heer das Königtum gestürzt hatte, wird man in der deuen Verfassung die politische
Macht unter die verschiedenen Besitzerklassen nach dem gleichen Verhälinis verteilt habeu,
in welchem sie im Heer vertreten waren 8.) Jede Klasse bildet so viele Stimmzenturien,

sFür die Ursprünglichkeit der reinen Personaltribus wieder Mispoulet, Etudes d'institut.
 Romaines (18867) 194
2(0Ob die Zahl von 193 Zenturien schon der ältesten Gestalt dieser Heeresorganisation an⸗
gehört, wird in Zweifel gezogen werden dürfen.)
(Ich nehme an, daß dies sofort nach dem Sturz des Königtums oder doch sehr bald nachher
geschah. Ganz anders, von anderen Ausgangspunkten aus, Keg. Neumann, Die Grundherrschaft
der röm. Republik. 1900. Er sieht in den altrömischen Patriziern Grundherren, die in der Slart
wohnen und ihre Läandereien durch Hörige bewirtschaften. Die Aufhebung dieser Hörigkeit, die
römische „Bauernbefreiung“, setzt er aus Grunden, die hier beiseite bleiben müssen, in das —* 457,
die angeblich darauf beruhende Begründung der Zenturienordnung in das Jahr 456 v. Chr. Neu⸗
manns ganze Konstruktion scheitert m. E. an der Erwägung, daß die vorausgefetzte Bauernbefreiung