1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 93

als sie Heereszenturien zu stellen hat, halb iuniores, halb seniores. Die Ritter stimmen
zuerst, dann die erste Klafse; sind diefe 98 Zenturien einig, so ist damit die Mehrheit
Lrreicht. Die höheren Klassen stellen eben auch die Mehrheit im Heer.) Erst später,
wo die Kriegspflicht anders geordnet war und die Steuerpflicht ganz aufhörte, ist das
Klassensystem auf das reine Vermögenssystem zurückgeführt, doch ist dann auch das
Zahlenverhältnis der Zenturien geändert und auf hleicheres Maß gesetzt. Die alten Zahlen
sind freilich in ihrer äheren Begründung für uns unklar 1.

Das römische Reich und seine Verfassung.

Zweite Periode. Die Republik.

8 18. Das römische Reich auf dem Höhepunkte seiner Entwicklung nach dem
2. punischen Kriege stellt sich dar als eine unterworfene Staaten beherrschende Stadt—
bürgergemeinde. In der Tat aber bildet das Reich, staatsrechtlich angesehen, keine Einheit,
keinen Bundesstaat, aber auch keinen Staatenbund. Nach Auflösung des alten Latiner—
bundes (3388/416), der wirklich ein völkerrechtlicher Verein war, hat die Stadt Rom nur
noch Bündnisveriräge mit den einzelnen Städten, und daneben hat sie die Herrschaft
über außeritalische Länder (Provinzen). Jede Stadt hat also mit Rom einen Vertrag,
nicht die Städte unter sich; er läßt ihr Rom gegenüber mehr oder minder Freiheit
foedus aoquum oder iniquum); aber immer gilt die Bundesstadt als souverän. Sie
at Gebietshoheit, d. h. ihre Bürger haben ihre Landgüter im Eigentume, und Erxilrecht
d. h. ihr Buͤrgerrecht ist mit dem römischen unvereinbar); sie hat Münzrecht, Steuern
und Zölle, eigene Verwoaltung, Recht und Gericht; sie stellt Kriegsschiffe oder Mann⸗
qaften zum Heere; eigene auswärtige Politik aber ist ihr nicht gestattet. Zu diesen
civitates foedôratas gehören auch die alten Latinerstädte und die satinischen Kolonien;
die soeii Latini nominis aber haben eommereium, leichten Zugang zum Bürgerrechte,
stimmen in einer ausgelosten Tribus, wenn sie in Rom sind, und es ist ihnen zum Teil
ogar das eonubium gewährt. — Die Provinzen sind praedia populi Romani. Der
Srund und Boden gehört dem Volke; die Einwohner haben nur Nutznießung?. Das
Land wird von einem römischen Statthalter mit uͤnbeschränkter Militär⸗ und Gerichts—
oheit verwaltet: der Kriegszuftand erscheint hier dauernd. Die städtischen Gemeinwesen
zleiben als Verwaltungs-, namentlich als Steuerbezirke bestehen.
Die herrschende Gemeinde ist als souveränes städtisches Gemeinwesen ge⸗
D Das bleibt sie trotz der ihr einverleibten anderen Gemeinden, die keine selbständige
— haben (municipia civium Romanorum, coneiliabula, praefecturae). Ihre
nfa sung schildert Polybius (6, 11 518) für die Zeit nach dem 2. punischen Kriege
eine wohlabgewogene Verteilung der politischen Macht und der staatsrechtlichen
In ktionen zwischen Volk, Rat und Beamten, so daß das demokratische, aristokratische
nd monarchische Element gleichmäßig zu seinem Rechte kommt.
R FILA. Es hat einer Entwickelung in verschiedenen Richtungen bedurft, ehe die römische
Republik dahin gelangte, und sie ist nur kurze Zeit auf diesem Standpunkte geblieben.

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gotwendig den vblligen finanziellen Ruin des Patriziats häͤtte herheiführen müssen. Wenn wan wie
Jeumann will, die ere eines Teils —* datd nd Bodens beraubte und hre didberigen
—— dannt vusstaneie so konnten jene huch den ihnen gebliebenen Rest nicht peeen Werm
us einem Signore wird nicht im Lauf eines Jahrs ein Bauer, und wenn auch, so wür 5 n e
anentbehrlichen Hufs kräfte gesehit haben; Sklaven und Schuldknechte standen im FJahre 456 v. Chr.
auch ö— de nicht adl Win ersacung)
gl. Mommsen, Staatsrecht
iese der alleren deit 7* Aaffassang ist erst in Gracchischer Zeit aufgekommen,
Mommsen,; Staalsreht IiI.S 730 5