I. Zivilrecht.

Zur Zeit der Republik, wie wohl schon in der Königszeit, ruht in letzter Reihe
die Souverunität bei der Volksversammlung, d. h. dem ordnungsmäßig berufenen und
gegliederten Volke (populus Romanus Quirites). Aber das Volf trut zunächst hinter
den Beamten zurück. Die konsularische Gewalt ist die alte koönigliche simperium regium);
diese ist nicht abgeschafft: sie kann in der Diklatur unbeschränkt wieder aufleben; aber
sie wird nur verliehen auf ein Jahr und an zwei gleichberechtigte Kollegen, d. h. jeder
kann mit voller Wirkung handeln, aber jeder kann den anderen durch Widerspruch am
Handeln verhindern (melior est ceausa prohibentis). Die Gewalt wird weiter rechtlich
beschränkt durch Abtrennung der sakralrechtlichen Oberhoheit, durch die Quästur, durch
die Provokation und durch die Einführung des Einzelrichters im Zivilverfahren. Alle
vier Einrichtungen treten unseres Wisfens erst und sofort mit der Republik auf, sind
demnach als verfassungsmäßige Begrenzung der Königsgewalt zu betrachten: der Pro—
vokation muß der Konsul stattgeben; dem index miuß er die Entscheidung der Rechts⸗
sttreite überlassen; der Quästor, den er sich selbst ernennt, der später gewählt wird, ver—
waltet unter eigener Verantwortung den Staatsschatz. Diesen wechselnden, für die
eigentliche Verwaltungstechnik schlecht geschulten Beamten gegenüber wuchs naturgemäß
die tatsächliche Macht des Senais, obwohl er rechtlich das oniuum clun eibt
er wahrte die Überlieferungen der auswärtigen Politik, er erlangte vor allem die Leitung
des Finanzwesens und machte dadurch die Beamten von sich abhängig, insofern sie für
Krieg (Konsuln), Provinzialverwaltung (Prätoren), Bauten (Zensoren), Spiele (Adilen)
Geld aus dem Staatsschatze bedurften. Die religiösen Angelegenheiten gehen auf den
pontifex maximus und sein Kollegium über; er tritt erst mit dem Beginne der Republik
in den Vordergrund. Seine Stellung ist eigentümlich. Er ist nicht Beamter, hat aber
—— später gewählt
(von der Mehrzahl der Tribus), ist lebenslänglich und unabsetzbar.

F 15. Daneben geht eine zweite Entwicklung her, der sogenannte Ständek ampf.
Durch die Servianische Verfassung waren die Plebejer formell zu Bürgern geworden und
trugen die bürgerlichen Lasten. Sogar in den Senat sind sie feit Beginn der Republik
mit Sitz und Stimme, aber nicht mit Redebefugnis aufgenommen (patres let] conscripti:
hestus Pp. 254) und haben sicher auch Anteil am ager publicus erlangt. Aber von der
Verwaltung sind sie ausgeschlossen; Amter und Priesterkollegien bleiben patrizisch. Es
ist erklärlich, daß die Plebejer danach strebten, ihre formale Berechtigung auch wirklich
mit Inhalt zu erfüllen. Die reichen Grundbesitzer, denen die Aiter zuerst zufallen
mußten, hatten dabei mit den ärmeren Klassen und deren Mißtrauen gegen den Adel zu
rechnen. Zunächst ging die Bewegung auf Abwehr des Übermuts der Amter. Dus
wirksamste Schutzmittel in dieser Beziehung war 1. die Einsetzung des Tribunats, welche
die Plebs nach den Annalen angeblich durch eine Sezession 260/494 erzwang. Man
streitet darüber, ob die Tribunen ihre Machtvollkommenheit, alle Maßregeln der Beamten,
des Senats und der Volksversammlung durch perfönliches Einschreiten zu hemmen, von
vornherein besaßen oder erst allmählich erlangten. Jedenfalls vermochten sie auch den
einzelnen Plebejer gegen Willkürakte der Beamten zu schüten. Der Tribunat waär mehr
ein Hindernis des Amts als ein Amt, wie Plutarch sagt (q. Row. 81). Aber die
Tribunen gingen auch aktiv vor. Seit der lex Publilia (288/471) werden sie in
plebejischen Tribusversammlungen gewählt!. Und die damit anerkannte Organisation der
ansässigen Plebs wird von ihnen benutzt. Sie klagen Patrizier, die sich gegen das Volk
vergangen haben, an, und die Plebs verpflichtet sich, ihr eigenes Urleil am Schuldigen
zu vollstrecken. Das ist ein Notwehrgericht, aber tatfächlich wirksam, wie die Erzählung
von Coriolan zeigt. — Schon vor dem Tribunate besteht 2. die Provokationaa die

2Nach der besten Überlieferung — Diodor. XI, 68 — ist der Tribunat selbst erst im Jahre
471 ainageßt worden. Vgl. Niese, De annal. rom. obs. (I). Progr. Marburg 1886. Ed. Meyer,
Hermes RXX, S. Iff. Db er nicht gleichwohl älter ist, ist eine andere Frage. Die Sezession vom
Jahre 494 aber ist bloße Fabel.)