1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 95

Komitien in der Weise, daß der Konsul fie gegen Urteile auf Tod und Stäupung zu—
lassen mußte. Eingeführt wurde fie angeblich durch die lex Valeria des P. Poplicola;
sie wurde also offenbar als volksfreundliche Maßregel aufgefaßt. Allmählich entwickelt
sich daraus ein Strafverfahren vor deu Komitien. Der Quästor (statt des Konsuls)
rechtfertigt das von ihm gefällte (Vor-)Urteil vor dem Volke; der Sache nach also tritt
er als Ankläger auf. Damit ist zugleich die Tötung und Stäupung römischer Bürger
als Polizeistrafe beseitigt. Aber Geldbußen (multa i. e. S.) konnten noch immer un⸗
gemessen verhängt werden. Sie werden 8. beschränkt durch die lex Aternia Tarpeia
(300/454), welche die multa suprema auf 80 Rinder und 2 Schafe (S 8020 asses)
festsetzt. Besonders folgenreich fuͤr die Rechtsentwicklung war 4. die Trennung zwischen
ius uͤnd iudicium im Zivilprozesse. Die naheren Umstaͤnde der Einführung wissen wir
leider nicht. Der Einzelrichter (iudex privatus) wird auf Serv. Tullius zurückgeführt
oder, was dasselbe sagt, in den Beginn der Republik gesetzt. Er wird aus den Senatoren
genommen!. Damit ist eine Beschraͤnkung der Konsuln, aber keine besondere Hilfe für
die Plebejer gewährt. Später finden wir verschiedene Richterkollegien: die decemviri
—D— werden, also
magistratus minores sind; die centumviri, die durch Auswahl von je drei aus den
35 Tribus gebildet werden (Pestus ep. p. 34); Rekuperatoren, 8 oder 85, die für den
Einzelfall vom Prätor ausgelost werden. Wann diese verschiedenen Richterarten aufkamen,
ist sehr bestritten. Der Annahme, daß die Centumvirn uralt seien, widerspricht die Uber—
lieferung: sie sind wohl erst nach 313/241 entstanden. Die Dezemvirn, von denen viele
annehmen, daß sie mit den Tribunen zusammengehören und zum Schutze der Plebejer
eingeführt seien, setzt Pomponius erst ins 6. Jahrh. d. St.?. Der Ursprung der
recuperatio liegt vielleicht in den internationalen Schiedsgerichten (Festus p. 274).
Ebenso zweifelhaft ist die Abgrenzung der Zuständigkeit dieser Gerichte gegeneinander.
Mit Sicherheit kann man sagen, daß den Zehnmännern die Freiheitsprozesse oblagen, den
Hundernnanmern das ganze Gebiet der Vindikationen, Die Rekuperatoren werden bei
Besitzstreitigkeiten herangezogens; der unus juden hat jedenfalls einen allgemeinen
Wirkungskreis. In allen diesen Fällen ist die Scheidung zwischen Beamten und Richtern
in der Weise geordnet, daß der Beamte nur die Einleitung und Konstituierung des
Streites hatte, die weitere Untersuchung und die Entscheidung Sache der Geschworenen
war und nur die exekutivische Nachklage vieder an den Beamten kam. Die Bedeutung
der römischen Geschworenen ist danach eine wesentlich andere als die des germanischen
Volksgerichtes. Der römische Geschworene ist notwendiger Vertreter des Beamten, er
soll dessen Willkür verhindern und eine objektiv den Gefetzen entsprechende Entscheidung
herbeifuhren Das Gesetz steht aber über ihm wie über dem Beamten. Es ist nicht wie
beim germanischen Volksgerichte, wo die Gemeinde oder in ihrer Vertretung die Schöffen
unmittelbar als solche das eigentlich nur in ihrem Bewußtsein lebende Recht selber finden
und weisen sollen. In den Kreis dieser Bestrebungen gegen den Mißbrauch der
Amter gehört vielleicht 8. die Aufzeichnung des Landrechtes (ß16..
Die Hauptfache aber war doch, daß die Plebejer selbst an den Amtern Anteil er⸗
langten. Dies geschah, aber es führte eine wesentliche Verminderung der konsularischen
Gewalt herbei. Zunaͤchst wurden Militärtribunen mit konsularischer Gewalt eingesetzt,
die aus beiden Ständen hervorgingen. Zugleich aber wird endgültig die Zensur vom
Konsulate abgetrennt (nach den Annalen 8311448, wahrscheinlich aber erst 81/4858 und
den Patriziern zugewiesen. Die Zensoren haben die Schatzung, die Ritteraushebung,
die Senoterganzung, das Bauwesen und späler eine sittenrichterliche Befugnis. Es wird

v ss anz sicher ist dies für die ältere Zeit keineswegs; s. hiezu Cĩr ard, Orgap. ud. (1901) 1
1.
zGhal. uber sie insbesondere Wlasfak, Röm. Prozeßgesete JE888) S. t, Fee
decenvitite aie a icfen eehen eeretie r i
vz. 4nitht dentiftgtert veden Seuch Kubler ber Pauth-Wifsowars. v. decemviri, Gixard,
Org. judic. Tp. 1640)
sꝛKeineswegs nur bei diesen; vgl. Wlassak a. a. O. II (1891) S. 208 ff.)