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J. Zivilrecht.

dann durch die lex Lieinia Sextia (867/887) bestimmt, daß mindestens ein Konsul
(utiquo alter) Plebejer sein solle. Dabei wird die Prätur errichtet lediglich für Patrizier;
der Prätor erhält als collega consulum die Zivilgerichtsbarkeit in der Stadt. Etwa gleich⸗
zeitig wurden die Adilen als eine patrizische städtische Polizeibehörde eingerichtet (366/8882);
die Polizei stand bis dahin den Konsuln allein zu. Alle diese Amter und der Pontifikat
sind später den Plebejern zugänglich geworden. Damit ist eine Ausgleichung der Bürger⸗
cechte herbeigeführt, nicht eine Gleichstellung der Stände; denn dem Patrizier bleibt der
Tribunat unzugaͤnglich, dem Plebejer gewisse Priesterwürden. Tatsächlich aber wächst
der alte Adel mit den plebejischen Familien, die einen kurulischen Beamten unter ihren
Ahnen zählen, zu einem neuen, aber nicht geschlossenen Erbadel (Nobilität) zusammen.

II. Die zwoölf Tafeln.

* 16. Die Rechtspflege lag, wie gesagt, ausschließlich in den Händen der patrizischen
Konsuln. AMufgezeichnet wurden die wichtigeren Rechtssprüche sehr wahrscheinlich von
den patrizischen Pontifices und in deren Archiv überliefert.) Die Patrizier hatten daher
oor allem Kenntnis des Gewohnheitsrechts (ius non seriptum). Die natuͤrliche Biegsamkeit
und Unbestimmtheit des ungeschriebenen Rechtes zog jedenfalls der subjektiven Auffassung
keine feste Schranke; es konnte wenigstens zum Deckmantel der Parteilichkeit mißbraucht
werden. Das Mißtrauen der Plebejer forderte die Aufzeichnung des Landrechtes
Dionys. 2, 27). Schon im Jahre 2892/462 stellt der Tribun E. Terentilius Arsa
den Antrag auf Abfassung von geschriebenen Gesetzen, an welche die Konsuln ge—
bunden sein sollten (Tiv. 8, 9). Die Patrizier leisten den heftigsten Widerstand. Acht
Jahre lang wissen sie den Beschluß über den Antrag zu hintertreiben. Endlich vereinigt
man sich, das gesamte Recht in feste Gesetze zu bringen. Neuer Aufschub wird durch
eine Gesandtschaft (angeblich) nach Athen ielleicht nach Großgriechenlaud) zur Herbei⸗
schaffung der griechischen Gesetze erlangt. Dann geht man ans Werk (808/481)1. Aber
es wird nicht eine Gesetzgebungskommifsion eingesetzt, vielmehr wird die ganze Verfassung
aufgehoben; statt der Konsuln und Tribunen werden zehn Männer auf ein Jahr ernannt.
die den Staat regieren und zugleich die Gesetze machen sollen. Vielleicht lag der Plan
einer dauernden Verfassungsänderung, namentlich Beseitigung des Gegensatzes von Konsuln
und Tribunen, dabei zu Grunde; doch entsprach der Erfolg dem jedenfalls nicht. Die
Gesetze waren auffallend schnell fertig. Noch in demselben Jahre wurden sie den Komitien
vorgelegt, von ihnen bestätigt und in zehn Erztafeln gegraben auf dem Forum aufgestellt.
Dennoch wurden für das nächste Jahr neue Dezemvirn ernannt, weil Nachträge nötig
seien. Sie liefern zwei neue Tafeln; Cicero (de rep. 2,63) nennt sie tabulas iniquarum
ogum; weshalb, sind wir außer stande zu sagen:“ die im den XII Tafeln festgehaltene
Unebenbürtigkeit der Plebejer (11, 1) rechtfertigt die Bezeichnung nicht. Unter dem Vor—
wande noch weiterer Nachträge verlängern sie eigenmächtig ihr Amt auch ins folgende
Jahr, werden dann aber, der Fabel nach auf Veranlassung des berühmten Prozesses der
Virginia, gestürzt, und die alte Verfafsung wird wiederhergestellt. Die gegebenen Ge—
setze bleiben: die beiden letzten Tafeln werden auf den Antrag der neuen Konsuln von
den Zenturiatkomitien genehmigt (lex duodecim tabularum).
Über den Inhalt der XI Tafeln ist nicht mit voner Sicherheit zu urteilen, weil
wir nicht übersehen können, wieviel davon uns verloren gegangen ist. Indessen scheint

(Ettore Pais, Storia di Roma ]J (1898) p. 572 ff. will aus der Zwõölftafelgesetzgebung
eine erst in der Zeit des Appius Claudius Cicus entstandene Aufzeichnung don Gewohnheitsrecht
machen. AÄhnlich auch Lambert, Nouv, rey hist. be dat —— p. 149 ss., der sie nur in
noch jüngere Zeit versetzt. Die Skepsis dieser Schriftsteller kann m. E. vor ernsthafter Kritik nicht
bestehen. Insbesondere ist die Rolle, die der Wortlaut der 12 Tafeln nicht nur in den legis actiones,
sondern auch sonst in der römischen Rechtsentwicklung spielt, ohne die Annahme gesetzlicher Geltung
gar nicht zu begreifen. Eine andere Frage ift natürlich die, ob die römische Überlieferung über di—
Entstehung der 12 Tafeln Glauben verdient.)