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es allerdings rhetorische Übertreibung, wenn Livius (8, 87) sie fons omnis publiei
privatiqus iuris nennt. Ihrem Zweck entsprechend enthalten sie vor allen Dingen Normen
für das Zivilverfahren (einschließlich des Kalenders). Über das Strafverfahren wissen wir
wenigstens, daß die quaestores paricidii erwähnt wurden, und kennen die beiden weittragenden
Sätze: es soll nicht in Form eines Sondergesetzes gegen eine Einzelperson vorgegangen
werden (privilegia ne inroganto), und ausschließlich der comitiatus maximus (die Zenturien,
 also nicht mehr die Tribus) soll über todeswürdige Verbrechen richten (9, 1 u. 2).
Die wesentlichen Sätze des Privat- und Strafrechts waren natürlich in den Tafeln auf—
gestellt. Indessen finden sich sehr alte Sätze, die nicht auf die XII Tafeln zurückgeführt werden.
So die Formen des negotium per aes et libram (sie verdanken ihre verbindliche Kraft
ohne Zweifel dem Gewohnheitsrecht), so die pignoris capio wegen des aes equestre, die
moribus rei militaris aufgekommen ist (Gaius 4, 28). Schwerlich ist das Verfassungsund
 Verwaltungsrecht durch die XII Tafeln festgelegt; sonst hätte sich nach dem Sturze
der Dezemvirn die alte Ordnung der Dinge nicht so leicht wiederherstellen lassen. Außer
einer Reihe von polizeilichen und sakralen Satzungen ist uns denn auch nichts von Staatsrecht
 aus den XII Tafeln überliefert.
Die Quelle für den Inhalt war überwiegend das längst in der römischen Gewohn—
heit lebende Recht. Nur wurde es in allen Punkten genauer formuliert und gestaltet,
and dazu kamen mannigfache Anderungen und Zusätze aus Zwedmäßigkeitsgründen und
politischen Rücksichten. Es war eigentliche Kodifikation, nicht bloße Inkorporation. Daß
zriechische Elemenie berücksichtigt sind, darf man nicht bezweifeln: die Reise nach Griechen—
land und die Beteiligung des Ephefiers Hermodoros zeigen es; und an beiden läßt sich
nicht rütteln .. Aber aus den auf uns gekommenen Bruchstücken kann man einen weit—
gehenden Einfluß nicht erweisen; nur Weniges und Unbedeutendes läßt sich auf attische
Vorbilder zurüdführen, und auch das nicht mit Sicherheit (7,2; 8, 27; 10,2). Wenn
also die Roͤmer mitunier die solonischen Gesetze als Hauptquelle bezeichnen (Aurel. Viet.
21), so ist dies entschieden falsch. Recht und Prozeß sind wesentlich römisch. Anderungen
am bisherigen Rechte sind überhaupt wohl im Privatrechte nur wenig und mehr nur im
Prozesse und Strafrechte gemacht, namentlich durch Beschränkung der Beamtenfustiz und
Ausdehnung des Volksgerichtes—
Die Form ist eigentümlich. Eine Reihe absoluter Gebote oder Verbote oder katego—
rischer Rechtssätze, alles im einfachen Imperativ, mit lapidarischer und eindrucksvoller Kürze;
die Detaillierung merkwürdig verschieden: einzelnes, was die politischen und sozialen
Interessen der Zeit unmittelbar berührte, wie Prozeß, Erxekution und Schuldhaft, mit pein—
licher Genauigkeit, anderes, auf die Dauer nicht minder Wichtiges, wie Verträge und
Testamente, nur in allgemeinen Sätzen. Charakteristisch ist einmal die ängstliche Vorsicht
in der Woͤrtfassung, namentlich um bei den Imperativen das Müssen und Dürfen zu
trennen? ; auf der anderen Seite der häufige unbefangene Wechsel des Subiektes im
selben Saͤtze 8.
Wert und Bedeutung des ganzen Gesetzwerkes sind sehr hoch zu stellen, teils wegen
der Vollständigkeit, mit der es sich über fast alle Teile des Rechts erstreckt, teils wegen des
cht juristischen und praktischen Charakters seiner Bestimmungen, teils wegen der Schärfe
nd Klarheit der Gedanken und des Ausdrucks. Das juristische Talent der Römer tritt
chon hier sehr scharf hervor; keine Gesetzgebung ähnlicher Kultuͤrstufen kann sich in dieser
Beziehung mit den XII Tafeln messen.

.Daß obige Meinung sehr anfechthar ist, zeigt Boes eh, de XII tab. lege s Graecis
—F vereinbar, daß die Dezemvirn —— vqn
eascen dhetdezengen besahen; sie konnte naus den nahen griechischen Städten Kampaniens leicht
om gelangen. 5
i 238.B. vincito compedibus XV pondo, ne maiore, aut si volet minors vineito. -
ibras fatris endo ιι ι ια pius Jato. Am merkwürdigsten ist das berühmte:
partis Sedanto, si plus minusve secuerunt, se fraude esto.
à si in ius vocat, ito; ni it, antestamino; ni iudicatum facit, secum duecito; ni sam (viam)
elapidassint, qua Volet ibumento agito.
Eneyklopädie ver Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl.