II. Zivilrecht.

Auf uns gekommen sind die XII Tafeln leider nur sehr fragmentarisch. Die ur—
sprünglichen Tafeln sind bei dem gallischen Brande mit zu Grunde gegangen und später
allem Anschein nach nicht wieder aufgestellt worden: am Ende der Republik waren sie es
sicher nicht. Sie wurden aber jedenfalls in Buchform verbreitet; denn bis ins letzte vor—
christliche Jahrhundert wurden sie in den Schulen auswendig gelernt (Cicero, de leg. 2, 4. 9).
Dabei wird der Wortlaut allmählich der neueren Sprache angenähert worden sein. So
bildeten sie in der Tripertita des S. Aelius Catus den ersten Teil (8 81). Unter
Augustus wurden Kommentare dazu geschrieben, ein juristischer von Labeo und ein historisch—
philologischer von M. Messalla (cos.701)3; zuletzt sogar noch unter Antoninus Pius ein
juristisch-historischer von Gajus in sechs Büchern. Allein der heutigen Zeit ist von allem dem
weiter nichts überliefert als eine Reihe von einzelnen Anführungen, Inhaltsangaben und
Anspielungen bei juristischen und nicht-juristischen Schriftstellern, aus denen sich immer
nur ein sehr unvollkommenes Bild des Ganzen wieder zusammensetzen läßt?.
Völlig aussichtslos ist es, die Anordnung oder das „System“ der XII Tafeln
anders als im äußersten Umrisse wiederherzustellen. Man darf nach einer Außerung
Ciceros (de leg. 2, 4. 9) annehmen, daß die ersten Worte des Gesetzes sich auf die Ein—
leitung des Zivilverfahrens bezogen („si in ius vocat ito*); man darf daraus schließen,
daß am Anfange das Legisaktionenverfahren geregelt wurde. Dazu paßt, daß vom
morbus sonticus als Grund für das Nichterscheinen vor Gericht auf der zweiten Tafel
die Rede war (Festus v. reus p. 278). Außerdem kennen wir noch von einigen einzelnen
Sätzen den Platz. Wir wissen weiter, daß das testamentarische Erbrecht dem gesetzlichen
vorging (D. 38, 6. 1 pr.). Aus allem dem aber läßt sich nicht viel ableiten. Die durch
Gothofred aufgekommene, seit Dirksen übliche Ordnung der Bruchstücke ist diese: 1. und
2. Zivilverfahren; 8. Verfahren gegen den zahlungsunfähigen Schuldner; 4. väterliche
Gewalt; 5. u. 6. Vormundschaft, Erbrecht, Eigentum; 7. u. 8. obligatorische Rechtsverhältnisse;
 O. u. 10. ius publicum und sacrum; 11 u. 12. Nachträge. Diese Ordnung
beruht auf dem Gedanken, daß des Gajus Kommentar zu den XII Tafeln in 6 Büchern
in je einem Buche den Inhalt zweier Tafeln abgehandelt habe. Damit ist 1. stillschweigend
vorausgesetzt, daß jede Tafel einen sachlichen Abschnitt bildete. Dies widerspricht dem Ge—
brauche der römischen Gesetze späterer Zeit durchaus: man schrieb über die Tafeln ohne
Unterbrechung weg. Warum man die Gesetze nicht trotzdem nach der Tafel hätte an—
führen und auffinden können, ist nicht abzusehen. Aber 2. die Gleichung von einem
Buche Kommentar mit zwei Tafeln führt zu unlösbaren Schwierigkeiten: Gajus bespricht
im 1. Buch den Begriff von telum, das entweder zum Diebstahle (8, 18) oder zum Tot—
schlag (8, 24) gehört; er erörtert neben den prozessualischen auch andere, mit dem Dieb—
stahle in Zusammenhange stehende Fragen (D. 50, 16. 283; 47, 7. 2 u. 4)8. Ebenso
Labeo im 2. Buch seines Kommentars (Gellius 6, 15 8 1). Man sucht das auf eine
gelegentliche Erwähnung zu beziehen. Gajus spricht ferner über Ehescheidung im 8. Buche
(D. 48, 8. 44); davon müßte also auf Tafel s zu lesen sein (4, 3). Damit wäre die enge
—— von Vormundschaft und Erbrecht gestört, die ohnehin höchst zweifelhafter
atur ists.

1I[Die Annahme dieses Kommentars beruht lediglich auf völlig unsicherer Ergänzung der
Festusglossen p. 253. 821. Über einen Kommentär des L. Aelius Sülo s. Schoell, Legis XII
fabularum reéliquiae, 1866. p. 26 80.)]
2 Dirksen, Übersicht der Versuche zur Herstellung der XII Tafel-Fragmente. 1824.
SchoelJ, Leg. XII tabul. reliq. 1866. Bruns, Fontes J p. 15240. M. Voigt, die XII Tafeln.
2 Bde. 1888. Rikolsky, System u. Text des Zwölftafelgesetzes (russisch. 1897.
s Val. hierzu Lenel, Palingen. Jcol. 243 n. 4.
4 (Han wird gut tun, sich üͤberhaupt von dem Gedanken freizumachen, daß die Dezemvirn
bei der Anordnung ihrer Vorschriften von systematischen Gesichtspunkten ausgegangen seien, die uns
Modernen nahe liegen. Die Analogie anderer alter Gesetzgebungen ähnlicher Kulturstufe führt eher
F gy entgegengesetten Vermutung. Val. Lenel, in der Straßb. Festgabe f. Ihering (1892)