1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts.

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III. Das ius civile und das ius gentium.

817. Die weitere Rechtsbildung im Verlaufe der Republik nimmt bei der
allmählichen Entwicklung des ganzen römischen Lebens eine mannigfach-bunte Gestalt an.
Es ist nicht eine einförmige Fortbildung durch neue Gesetze, sondern in fast dramatischer
Weise triit jedes Element in eigener neuer Form neben oder nach dem anderen auf,
das nationale in der priesterlicher Interpretation der XII Tafeln, das universale in der
Bildung des ius gentium, das politische in der eigentlichen Volksgesetzgebung, das rein
juristische Utilitäts?. und Äquitätselement in den prätorischen Edikten, das logische in der
aufkeimenden Wissenschaft.
Zunächst von der Interpretation der XII Tafeln. Die XII Tafeln blieben in den
nächsten Jahrhunderten die Quelle des Rechtes. Formal sind sie in ihrer Gesamtheit nie
aufgehoben worden. Manche von ihren polizeilichen Bestimmungen, wie die über den
„Umgang“ (ambitus) bei Wohnhäusern (7, 1), sind bald in Vergessenheit geraten. Im
öffentlichen Rechte scheute man sich nicht, einzelne ihrer Sätze aufzuheben, wie die Un—
ebenbürligkeit der Plebejer durch die lex Canuleia (809/ 445). Dagegen im Privat- und
Prozeßrechte ist das Recht der XII Tafeln durch neuere Gesetze, Auslegung und prätorisches
Edikt wohl ergänzt und tatsächlich beiseite geschoben, aber nur in seltenen Fällen — lex
Aquilia: D. 8,2 1 pre; durch Gewohnheit (tacitus consensus): Gellins 20, 10 — abgeuͤndert
 worden. Vieses Festhalten an den XII Tafeln kann nicht bloß, wie manche
meinen, darin seinen Grund haben, daß sie aufgezeichnetes Stammesrecht enthalten; denn
——
doch wohl aus der Entstehung des Rechtsbuches: es war aus einer Einigung beider
Stande hervorgegangen; innerhalb der Plebs entwickelte Rechtseinrichtungen sind darin
allem Anscheine nach zur Anerkennung gelangt (s. S. 91 N. 4); so erschien es als eine Art
Grundgesetz, und auch das Wort wurde wichtig, weil es ein geschriebenes Wort war.
Darauf beruht die eigentümliche strikte Wort- und Buchstabenauslegung der RXII Tafel-Gesetze,
 die uns bei den Römern der folgenden Jahrhunderte oft in befremdlicher Weise ent⸗
gegentritt. Man hatte Sicherheit und Festigkeit des Rechts durch das geschriebene Gesetz
erlangen wollen. Kein Wunder, daß man sich jetzt streng auf das geschriebene Wort
steifte und nichts gelten üeß, was daraus nicht abgeleitet werden konnte. Die XII Tafeln
legten selber geradezu den Grund dazu, teils durch die ängstlich-sorgsame Fassung ihrer
Vorschriften, eils durch das Prinzip, das sie für Verträge und Legate aufstellten: uti
lingua nuncupassit, ita ius esto, und uti legassit, ita ius esto. Damit war die
Souveränität der Privatwillenserklärung im Rechtsverkeht anerkannt, zugleich aber auch
der Grundsatz des gesprochenen Wortes (das Gesagte gili, und nur das Gesagte gilt) und
damit der Wortauslegung für die Rechtsgeschäfte scharf hingestellt. Natürlich hatte man
— schon vor den RII Tafeln, bei ver Unvollkommenheit der Schrift, auf das Wort
4 sese Gewicht gelegi, allein die eigentliche Zeit der festen Formelbildung sind doch
i dhurderte nach den XII Tafeln. Hftfolgenden Heit ei ewissen
f * ildung des Rechts hat hiernach in der nächstfolgenden Zeit einen g
—— — und scheinbar s Charakter. Das Wort der Gesetze, der Prozesse,
man * räge, der Testamente scheint alles zu beherrschen. Man würde aber irren, wollte
3— uin nur kleinliche Buchstabenklauberei sehen. Das eigentlich Treibende sind stets
—— tischen Bedürfnisse, — man sucht diesen nur durch den Anschluß an das feste Wort
bret sichere gesetzliche Gruͤndlage zu geben. Von diesem Standpunkte aus hat man die
Hauptrichtungen dieser Rechtsbildung zu beurteilen.
F g; Zunächfi die Interpretation der XII Tafeln selber. Darunter ist nicht
— ie Erkärung der einzelnen Worte und Sätze zu verstehen, sondern auch die Fest⸗
8 ung von Rechtsregeln nach ihnen und die Schoͤpfung neuer Rechtssätze aus ihnen.
d bildete man z. B. das Intestaterbrecht durch Juterpretation der Worte suus heres
und Proximus agnatus aus, die Usukapion aus den Worten usus auctoritas, die
Emanzipation und Aboptich dus der Beflimmung über den Verkauf der Kinder; dabei