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II. Zivilrecht.

wurde der Satz der XI Tafeln, der nur vom Haussohne sprach (4, 2), mit Bewußtsein
unrichtig auf diesen beschränkt: Tochter und Enkel sollten durch einmaligen Verkauf frei
werden.
2. Die Bildung von Formeln für die verschiedenen Rechtsgeschäfte.
Es sind Formeln, die einerseits scharf und bestimmt den allgemeinen Hauptinhalt jedes
Geschäfts feststellten und anderseits doch biegsam genug waren, um Zusätze nach den
besonderen Intentionen der einzelnen Fälle zuzulafsen, so beim negotium per aes et
lübram, bei Stipulation, Erbeinsetzung, Legat u. s. w. Daß dabei im danzen das Prinzip
d Iinhen überwiegend war gegen das der Biegsamkeit, kann nach dem Obigen nicht
auffallen.
3. Die Bildung der Klageformeln für den Prozeß, der sogenannten legis
actiones. Dies war besonders wichtig. Beim Streite uͤm das Recht war es vor allem
nötig, daß die Ansprüche genau und scharf den Gesetzen entsprechend formuliert wurden.
Nur das Wort des Gesetzes und seine weitere Interpretation konnte und sollte ein Recht
geben, somit mußte auch jeder Klageanspruch sich direkt auf einen bestimmten Ausspruch
des Gesetzes gründen und daher 'auch genaus den Worten des Gesetzes entsprechend
formuliert werden!. Die XII Tafeln setzen z. B. eine Strafe auf arbores eeisas.
 Waren nun Weinreben heimlich abgeschnitten, so durfte man die Klage nicht
auf vites succisas formulieren, da davon nichts im Gesetze stand, sondern auf arbores
succisae, und man mußte dann dartun, daß vites zu den arbores gehören. Eine solche
peinliche Formulierung ist natürlich schwierig und für den Laien gefaͤhrlich; auch hätte
die Zulassung der beliebigen freien Formulierung kaptiös und für die Richter ver—
wirrend werden können; deshalb wurden die Formeln allgemein und abstrakt für alle
möglichen nach den Gesetzen zustehenden Rechte aufgestellt und so, daß man dann im
einzelnen notwendig eine von ihnen nehmen mußte, nichtapprobierte Formeln gar nicht
zugelassen wurden.
Die, Gesamtheit der so gewonnenen neuen Rechtssätze bezeichnet die Folgezeit als
ius civils? oder nach der Methode, durch die man dazu gelangte, als interpretatio

F 18. Die Pontifices und CEn. Flavius. Die Rechtskunde ist in dieser
Zeit keine eigene Wissenschaft. Während der ganzen republikanischen Periode ist sie immer
als notwendiger Bestandteil der allgemein staatsmännischen Bildung angesehen worden.
Aber die Überlieferung schreibt für die ältere Zeit (4. u. 5. Jahrh. d. St.) dem Pontifikal—
kollegium den weitestgehenden, ja ausschließlichen Einfluß auf die Rechtsentwicklung zu
(et interpretandi seientia et actiones apud (nicht penes) collegium pontitfteum erant;
D. 1, 2. 2. 6). In der Tat beginnt das Eingreifen der rechtsprechenden Beamten, der
Prätoren, erst viel später (etwa Mitte des 6. Jahrh.). Und von einer Wissenschaft,
die durch Schriften belehrte, erfahren wir nichts. Die pontißces haben an sich mit dem
—DDD saerum,
bietet mannigfache Berührungspunkte mit dem Prozesse und dem Privatrechte; der
Kalender mit seinen dies fasti, Arrogation und Testament, Vererbung der saera privata,
loca sacra und religiosa. So ist es erklärlich, daß auch Kenntnis des weltlichen Rechtes
hier gefordert und ausgebildet wurde: unter den bedeutenderen Rechtsgelehrten der späteren
Zeit haben viele (Ciecro, de or. 8, 184), vor allem die Mucier, dem Kollegium an—
gehört. Hauptsächlich aber spricht dafür, daß ein solcher ständiger Mittelpunkt bestand,
die Art der Rechtsfortbildung. Sie ging nicht langfam, gewohnheitsmäßig vor sich,
sondern sie trägt durchaus den Charakter zielbewußter Einwirkung. Ein solches Voi—
gehen entspricht gerade dem Wesen eines stetigen aristokratischen Kollegiums mit uralter

sDie obige Behauptung von Bruns geht zu weit. Es gab ohne Zweifel Klagformeln, die
nicht auf Gesetzesworte zurückgingen. Die Formistrenge herrschte im Prozeß gewiß schon vor den
12 Tafeln; allerdings aber hat man die auf Grund des Gefetzes gebildeten neuen Klagformeln dessen
Worten, soweit irgend möglich, angepaßt.)
2Bber den Begriff des ius eivile und seinen Gegensatz zum eigentlich gesetzlichen Necht vgl.
besonders Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen I1900) pun