1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 108

vielvertretene Meinung ist, einer besonderen Aufnahme des ius gentium durch das Edikt
des Prätors (g 28). Es genügte, wenn der Prätor auch für den Verkehr unter römischen
Bürgern eine aetio (eine Formel) in seinem Album aufstellte, mit welcher das Rechtsgeschaͤt
 des ius gentium geltend. gemacht werden konnte. In einzelnen Fällen, wie bei
Darlehen, war eine neue Formel nicht einmal erforderlich.
Der Ausdruck ius gentinm hat noch eine weitere Bedeutung (Gaius 1, 1; D. 1,
1. 1 8. M: er bezeichnet das Recht, quod apud omnes gentes peracque custoditur,
d. h. diejenigen Rechtsverhältnisse, welche bei den bekannten Völkern übereinstimmend ge—
regelt find: Sklaverei (DB. 1,6,4 8 1), Beuterecht (D. 41, 1. 58 7), Notwehr
Sallust. Iug. 227), Verbot der Deszendentenehe (D. 28, 2. 68). Mit dieser Beobachtung
verband sich allmählich erst die Spekulation, daß, was bei allen Völkern gelte, aus der
naturalis ratio hervorgegangen sein müsse und deshalb bei ihnen neben dem ius eivile
eine Art subsidiärer Geltung habe (D. 41, 1. 8 pr. Gie. p. Mil. 4, 10). Eine Folge
davon war, daß man dann auch umgekehrt sagte, was natürliches Recht sei, müsse bei
allen Völkern gelten, wenngleich empirisch die allgemeine Geltung nicht gerade nach⸗
gewiesen sei. Man verselbigte baher im allgemeinen die beiden Begriffe ius naturale
uand ins gentium (Cie. de off. 8, 23, Gaius s8, 154), obwohl man im einzelnen, z. B.
bei der Sklaverei, den Unterschied nicht verkannte (Inst. 1j8 8 2).

IV. Volk und Rat.

8 20. Die eigentliche souveräne Gewalt ist in Rom während der ganzen Zeit
der Republik stets bein Volke gewesen und von ihm unmittelbar in Volksversammlungen,
domitia, ausgeübt. Von einer Reprasentativverfassung, ja nur einer Hinneigung dazu
findet sich nicht die geringste Spur. Selbst Cicero bei seinen philosophischen Betrachtungen
über Staatsverfassung und Gesetzgebung kommt nie auf diesen Gedanken. Doch hätte
er bei der Ausdehnung des Bürgerrechts auf ganz Italien nahe genug gelegen. Ein
Stimmrecht, zu dessen Ausübung ganze Städte Hunderte von Meilen reisen mußten,
war doch in der Tat eine vollständige Ironie des Stimmrechts, eine reine Fiktion. Der
nächste Grund der auffallenden Erscheinung lag offenbar in der altrömischen Identität
von Stadt und Staat. Die Stadt war es, die die Welt erobert hatte, die Stadt sollte
ihre Herrin bleiben. Nur durch die Fiktion des städtischen Bürgerrechts konnten andere
Städte an ihrer Herrschaft teilnehmen, und wenn dabei ihr Einfluß faktisch um so ge⸗
ringer wurde, je weiter sie entfernt lagen, so war das den Machthabern in Rom nur
um so lieber. Eine Repräfentation hätte die anderen Städte Rom gleichgestellt und damit
die ganze Nationaltradition gebrochen. Indessen hätte dieser Umstand gerade ein Streben
nach Repraäfentetion dei ven nderen Stadten herrorrufen müssen; aber auch davon finden
wir nichts. Der tiefere Grund ist daher wohl in der ganzen antiken Anschauung (2)]
zu suchen, daß der Staat nicht ein idealer Organismus ist, sondern direkt in der Gesamtw
 der freien Bürger besteht, daß aber Freiheit unmittelbare Selbstbetätigung ist und
* Stellvertretung in rechtlichen Dingen unzulässig erscheint; war sie doch auch gwpr
—— und Prozesse ausgefschlossen. Die Regierung zu führen war natürlich die
nerersammlumg außer stande; sfie lag verfassungsmäßig in den Händen der Beamten,
isnis des Senaten. Aber ihn kann man nicht als eine Volkspertretung ansehen; er
— nur der Ausschuß des herrschenden Amtsadels und der hauptstadtischen Gesellschaft.
—* n nach der späteren Übung (8 28) ermöglicht tatsächlich nur die Bekleidung eines
aͤdtischen Ehrenamtes den Eimriti, wenn auch eine große Menge der Senatoren aus
den Landstädien stammt quotus enim quisquo nostrum (en munieipiis) non est, fragt
Cicero (Phil. 8,1859.

* Fe2u. Volksversammlungen. Es bestehen, zur Zeit der Republik mehrere
Formen der Volksversammlung nebeneinander. 1. Die Kuriatkomitien. Sie sind jetzt —