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L. Zivilrecht.

712/420) [wozu auch höchstwahrscheinlich drei zusammenhängende Bruchstücke einer zweiten
Tafel gehoren, die 1880 zu Este gefunden sind); 4. eine Taͤfel von Cäsars Städteordnung,
der Iex Iulia munieipalis lund b. vier Tafeln des Stadtrechts von Urso (Osunga in Spanien),
wohin 710/44 auf Cäsars Befehl eine Bürgerkolonie geführt wurde, daher lex Colonia
Genetivae Iuliae.

VI. Die Prätur und die Veamtenedißkte.

8.27. Rechtsstellung des Prätors. Es ist schon oben bemerkt, daß die
Volksgesetzgebung sich mit dem Privatrechte wenig befaßt habe, dessen Weiterbildung viel—
mehr der Gewohnheit und der Fürsorge der Beamten, namentlich der Prätoren, überlassen
blieb. Diese prätorische Rechtsbildung ist etwas höchst Eigentümliches, ohne alles Seiten—
stück bei anderen Völkern, aber einer der Grundpfeiler der Größe des römischen Rechts.
Zu ihrem Verständnisse muß man von der allgemeinen Einrichtung der damaligen
römischen Rechtspflege und der Stellung des Praͤtors in derselben ausgehen.
Die Rechtspflege im römischen Bürgerstaate war von der heutigen wesentlich ver—
schieden. Es gab nicht mehrere Gerichte nebeneinander mit abgegrenztem Sprengel (die
praefecti iure dicundo sind Vertreter des Prätors in weiter entfernten Ortschaften), uͤnd
es bestand kein geordneter Instanzenzug. Man hatte, abgesehen von der beschränkten
Marktgerichtsbarkeit der kurulischen Ädilen, überhaupt nur einen Justizbeamten, den Prätor,
mit seinen Gehilfen, den Geschworenen. Diefer Prätor hatte aben eine Stellung, wie
sie in unserer Gerichtsverfassung gar keine Analogie findet. Er hatte einerseiis eine
Macht wie bei uns kein Justizminister, denn er war collega consulum und hatte wie
diese das volle imperium. Andererseits hatte er weniger Gewalt als ein heutiger Amtsrichter;
 denn er mußte zwar jede, auch die kleinste, Sache annehmen und instruͤieren (D.
2, 8. 9, 5 89.), durfte sie aber nicht selber entscheiden, sondern mußte sie an den Ge—
schworenen überweisen, gegen dessen Spruch keine Berufung zulässig war.
Auf diesem Boden erwuchs das prätorische Recht. Der Prätor war zwar an
sich bei der Rechtspflege auf die Einhaltung und Ausführung der Gesetze verpflichtet und
beeidigt. Allein daneben war er auf Grund seines Imperiums im stande, jede Maß—
regel und Verfügung anzuordnen und durchzusetzen, die ihm passend erschien, sofern er
nur nicht durch eine Interzession eines andern gleich oder höher stehenden Beamten,
namentlich eines Tribunen, daran verhindert wurde. Eine Anklage beim Volke war zwar
auch möglich, aber doch immer erst nach Beendigung seines Amtes. Seit welcher Zeit
etwa das Eingreifen des Prätors beginnt, ist ungewiß. Daß die Lustspiele des Plautus
keinen Hinweis auf die rechtsumgestaltende Tätigkeit des Prätors neben zahlreichen auf
die richtende und befehlende enthalten, wird man nicht als ausschlaggebend ansehen können.
In den Jahrhunderten nach den XII Tafeln, in der Zeit des Kampfes der beiden Stände,
wo man eifersüchtig am Buchstaben des Gesetzes festhielt und die strengen Formeln der
Legisaktionen jeden Eingriff faft unmöglich machten, konnten die Prätoren zwar nicht leicht
bedeutende Neuerungen einführen. Indessen ist der Begriff der Ausführung der Gesehze
doch immer ein ziemlich dehnbarer, namentlich bei Gesetzen von solcher Unvollständigkeit,
wie zum Teil die XII Tafeln waren. Gewisse Anfänge der prätorischen Rechtsbildung
mögen daher schon in frühe Zeit fallen. So treten Interdikte (7) und stipulationes
praetoriae schon bei Plautus auf; sie haben das Gepräge der ältesten prätorischen Rechtsbildung:
 Nötigung durch das imperium und mittelbaren Zwang. Aber jedenfalls ge⸗
wöhnte man sich erst fspäter (ob schon im sechsften Jahrh. d. St.?) allmählich an eine
freiere Auffassung der prätorischen Tütigkeit. Die große Veränderung der Lebensverhält—

Eine vollständige Zusammenstellung aller dem Wortlaute nach auf uns gekommenen Bruch—
stücke der Gesetze und der wichtigsten Senatsschlüsse aus der Zeit der Republik s. bei Bruus, Fontes]
ß 45 182. (Hinzuzufügen ist das 1894 aufgefundene Fragment der 8. Tafel der dex municipalis
arentina (monumo. antichi VI); das Gefetz ist bald noaͤch dem Bundesgenossenkriege erlassen.)