1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellex des römischen Rechts. 111

nisse durch die Vermehrung des Verkehrs und die Ausdehnung des Staates, sowie das
Aufkommen der Ideen des jus gentium ließen die alten Gesetze allmählich als unzureichend,
die „Strenge und Rauhheit“ der Form und des Buchstabens als unerträglich erscheinen.
Fortwährende Gesetzgebung über alle die zerstreuten einzelnen und kleinen Fragen der
täglichen Rechtspflege war gar nicht möglich. Viel passender erschien es daher, alles
—
brauch hatte man in dem ganzen öffentlichen Leben, den Geschworenen, der Interzession,
der kurzen Amtsdauer und der Anklage nach dem Amtsjahre ausreichenden Schutz. Den
entscheidenden Wendepunkt aber bildet jedenfalls die lex Aebutia (8 25), deren Zeitalter
wir freilich nicht bestimmen könneni, Sie ermächtigt den Pruütor, auf Antrag der
Parteien siatt der legis actio eine mit den Prozeßführenden vereinbarte schriftliche An⸗
weisung (kormula) zu erteilen; darin wird der Geschworene ernannt, der Tatbestand des
Rechtsstreites festgestellt und dem Richter vorgeschrieben, nach Anleitung dieser Formel
zu verurteilen oder abzuweisen (si paret condemna; 8. n. p. absolve). Von da an? ent—
faltet sich die rechtsbildende Tätigkeit der Prätoren mit größerer Freiheit. Sie greifen nun
allmählich auch in das materielle Recht selber ein, und zwar ohne die Grenze der alten Gesetze
genau einzuhalten. Wo das praktische Bedürfnis des Lebens, die veränderten Verhältnisse,
die freieren Rechtsanschauungen es fordern oder es als passend und volkstümlich erscheinen
lassen, schreiten sie mit neuen Anordnungen und Verfügungen ein. Sie siellen neue
Klagerechte auf, lassen Einreden zu, erteilen Restitutionen, ordnen die Erbverhältnisse
u. Jw. Das neue Formularverfahren gilt bloß für den unus iudex und die Rekuperatoren,
nicht für Zentumviral- und Dezemviralprozesse. Man hat mit Grund vermutet
Krüger), daß damit die eigentümliche Behandlung der Freiheitss und Freilassungsfachen
zusammenhänge. Denn in der legis actio konnte der Prätor nicht mit Anweisungen die
Richter leiten. So hebt die bonorum possessio contra tabulas die testamentarische Frei—
lassung nicht auf (D. 87, b. 8, 8); die erzwungene Freilassung ist nichtig (D. 40, 8.
d pr. 17); dem, der sich in gewinnsüchtiger Absicht hat als Sklaven verkaufen lassen,
wird. die assertio in übertatem versagt (D. 40, 18. 1 pr., 3): es gibt eben keine
rescissio libertatis.
— Die formale Rechtsgrundlage für diese ganze Tätigkeit der Prätoren bildet ihr
Imperium. Zugleich ist ihr aber dadurch die Schranke gezogen. Die Prätoren hatten
keine Gesetzgebuͤngs⸗, sondern nur Amtsgewalt. Sie konnten daher keinen Satz der Gesetze
und darum auch kein einzelnes gesetzliches Recht eigentlich und direkt aufheben und eben⸗
sowenig eine neue Bestimmung' mit formell gesetzlicher Kraft einführen; beides konnte
nur das Volk. Wohl 'aber konnten sie gesetzlichen Rechten, wenn sie unbillig erschienen,
indirekt durch Gewährung von Erzeptionen, Restitutionen u. dergl. den rechtlichen Schutz
entziehen und umgekehrt gesetzlich nicht berechtigte Verhältnisse faktisch so behandeln und
schützen, wie wenn sie gesetzlich wären. So z. B. konnten sie niemanden zum heres
oder dominus machen, der es dem Gesetze nach nicht war, wohl aber konnten sie einem
olchen den Besitz der Erbschaft oder Saͤche zusprechen und ihn wie einen höores oder
ominus darin schützen und ebenso umgekehrt. Der Unterschied scheint allerdings
formalistisch. Indessen ist im Rechte die Form immer von großer Bedeutung; und
außerdem knüpften sich daran von selbst auch allerlei materielle praktische Verschiedenheiten,
z. B. im Erwerbe, in den Wirkungen, der Verjährung u. a. So entstand ein höchst
eigenartiger Gegenfatz von zivilem und prätorischem Rechte, der sich durch das ganze
Nechts syftem hndurhhzog und eine Menge von eigenlümlichen Verwicklungen und
Schwierigkeiten mit sich führte. Man unterschied ziviles und prätorisches Eigentum,
Obligation, Klage, Erbrecht u. s. w. Im allgemeinen vertritt dabei das Zivilrecht das

lrom edeee zwischen 149 und 126 v. Chr. setzt sie Girard, Ztschr. f. R.G. XXVII
7 — Die cx chutis hat das Formularverfahren zu einer gesetz lich en Prozeßform gemacht
höchstwahrscheinlich hat aber der Prädor, zumal der Peregrinenpraͤtor, auch schon vorher kraft seines
mperium Formeln erteilt. Vagl. Wiafsar, enn Progtgefebe IS. 75, 1509 ff., II S. 801 ff.)